Erwerbsmigration: Anpassung der Mindestgehälter für Aufenthaltstitel

Bei der Erwerbsmigration geht es um folgende Gruppen

  • Blaue Karte EU
  • Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit berufspraktischer Erfahrung und
  • Aufenthaltstitel für Fachkräfte über 45 Jahre.

Höhe der Mindestgehaltsgrenzen für Erwerbsmigration

Die Gehaltsgrenzen 2025 für Erwerbsmigration wurden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 4. Dezember 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • Das Mindestgehalt für die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) beträgt 50 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2025 in Höhe von jährlich 48.300 €.
  • Das Mindestgehalt für die Blaue Karte EU in Engpassberufen sowie für Berufsanfänger und Berufsanfängerinnen (Hochschulabschluss wurde nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU erworben) beträgt 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2025 in Höhe von jährlich 43.759,80 €.
  • Das Mindestgehalt für die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung und einem im Ausland anerkannten Abschluss (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV) beträgt 45 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2025 in Höhe von jährlich 43.470 €.
  • Das Mindestgehalt für die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit vollendetem 45. Lebensjahr (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 1 Abs. 2 BeschV) beträgt 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2025 in Höhe von jährlich 53.130.

Mindestbeträge bei Aufenthalten zum Zweck der Ausbildung und Studium

Die für 2025 gültigen Mindestbeträge zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Aufenthalten zum Zweck der Ausbildung und Studium hat das BMI bereits am 27. August 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der erforderliche Mindestbetrag zum Nachweis der Lebensunterhaltssicherung für eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus- und Weiterbildung, Studium, studienbezogenem Praktikum, Sprachkurs, Schulbesuch, zur Anerkennung oder zur Ausbildungsplatzsuche (§§16a bis f und §17 AufenthG) wird entsprechend § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sowie § 13a Absatz 1 BAföG bestimmt.

Daraus ergeben sich monatliche Mindestbeträge für das Jahr 2025

  • für einen Aufenthaltstitel zur Aus- und Weiterbildung (§16a AufenthG) von 822 €,
  • für einen Aufenthaltstitel zum Studium (§16b AufenthG) von 922 €,
  • für einen Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel für bis zu 360 Tage („mobile Studierende“) (§16c AufenthG) von 922 €,
  • für einen Aufenthaltstitel zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation (§16d AufenthG) von 904 €,
  • für einen Aufenthaltstitel für ein studienbezogenes Praktikum-EU (§16e AufenthG) von 855 €,
  • für einen Aufenthaltstitel zum Schulbesuch oder studienvorbereitenden Sprachkurs (§16f AufenthG) von 922 € bzw. von 1.091 €, wenn der Sprachkurs nicht der Studienvorbereitung dient,
  • für einen Aufenthaltstitel zur Ausbildungsplatzsuche bzw. Studienbewerbung (§17 AufenthG) von 1.091 €.

Der erforderliche Mindestbetrag zum Nachweis der Lebensunterhaltssicherung für eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung von Ausreisepflichtigen (§16g AufenthG) wird entsprechend § 12 BAföG bestimmt. Daraus ergibt sich ein Mindestbetrag für das Jahr 2025 von monatlich 666 €.

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