Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026

Worum geht es bei den Rechengrößen der Sozialversicherung?

Die Rechengrößen der Sozialversicherung enthalten mehrere nach dem Sozialversicherungsrecht geregelte Werte, die die Beiträge und Leistungen in der Sozialversicherung steuern sollen.

Dazu gehören u. a. :
• Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen für:
– Krankenversicherung
– Pflegeversicherung
– Arbeitslosenversicherung
– Rentenversicherung
• Höhe von Insolvenzgeldumlage und Künstlersozialabgabe
• Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs und Midijobs
• Sachbezugswerte

Änderungen an den Rechengrößen werden in der Regel im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren beschlossen. Sie treten dann zu bestimmten Zeitpunkten in Kraft, in der Regel natürlich zum Jahresbeginn. Sie werden immer gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst.

Gesetzliche Grundlage

Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 wurde am 26. November 2025 im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 278/2025 veröffentlicht

Übersicht Rechengrößen der Sozialversicherung 2026

Sachbezugswerte 2026

Sachbezugswerte sind Einkünfte, die nicht als Geldleistung gewährt werden und zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, wie z. B. Unterkunft und Verpflegung.
Um Sachbezüge (auch Sachwertbezug) handelt es sich also immer dann, wenn Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs keine Geldleistung verlangen können.
Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils der Sachbezüge wird zur Vereinfachung des Beitragseinzugs der Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert für jedes Kalenderjahr im Voraus festgelegt.

Mit der „16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ wurden die amtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2026 bekannt gegeben. Sie ändert damit die „Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SVeV)“.

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