Hitzefrei oder klimatisierte Räume im Unternehmen?

Der Hochsommer ist nicht mehr weit weg und damit drohen auch schon die nächsten Hitzewellen.

Welche Ansprüche haben Arbeitnehmer:innen bei hochsommerlichen Temperaturen? Besteht ein Anspruch auf klimatisierte Räumlichkeiten oder gar „hitzefrei“?
Eindeutig nein! Weder auf „hitzefrei“ noch auf klimatisierte Räume haben Arbeitnehmer:innen Anspruch.
Trotzdem musst du so einiges beachten.

Fürsorgepflicht

Du als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin hast immer eine bestimmte Fürsorgepflicht.
Das bedeutet, dass du Gefahren für Leben und Gesundheit soweit von den Arbeitnehmer:innen fernhalten musst, „als die Natur der Dienstleistung es gestattet“ (§ 618 Abs. 1 BGB, §§ 4, 5 ArbSchG).
Aber was kannst bzw. musst du als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin machen?

Gesetzliche Vorschriften

Es gibt bestimmte gesetzliche Vorschriften, an die du sich halten musst. Es gilt Folgendes:

  • Arbeitsschutzgesetz
    Nach § 5 Abs. 1 ArbSchG müssen Arbeitgeber durch eine Beurteilung die mit der Arbeit verbundene Gefährdung der Arbeitnehmer ermitteln und entsprechende Maßnahmen ergreifen.
  • Arbeitsstättenverordnung
    Im Hinblick auf die Gefahren bei höherer Temperatur und der damit einhergehenden Erwärmung von Arbeitsräumen ist in § 3 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Punkt 3.5 im Anhang, festgehalten, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden müssen, dass eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur und ein Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung bestehen. Eine maximal zulässige Raumtemperatur wird hier nicht benannt.
  • Arbeitsstättenregel
    Nach der die allgemeinen Anforderungen der ArbStättV konkretisierenden Arbeitsstättenregel (ASR) 3.5 Raumtemperatur soll die Lufttemperatur gemäß Punkt 4.2 Abs. 3 in Arbeits- und Sozialräumen + 26° C nicht überschreiten.
    Bei dieser Temperaturangabe handelt es sich jedoch lediglich um eine „Soll-Vorschrift“. Zudem betrifft sie lediglich Temperatureinflüsse durch Betriebsanlagen selbst (z. B. Heizung, Maschinen, Beleuchtung etc.).
    Der „Sommerfall“ wird dagegen, gemäß der Verweisung in Punkt 4.2 Abs. 3 Satz 2, in Punkt 4.4 geregelt. Dieser Punkt beinhaltet ein so genanntes „Stufenmodell“ mit Rahmenbedingungen und Maßnahmen für die Beschäftigten. Hiernach ist es Beschäftigten zuzumuten, auch bei Raumtemperaturen von 35° C und mehr ihrer Tätigkeit nachzugehen, wobei im Einzelfall geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich werden können (siehe Tabelle 4 in der ASR):

Einzelfallbewertung ist entscheidend

Die durch dich als Arbeitgeber:in zu ergreifenden Maßnahmen und Entscheidungen basieren jeweils auf einer, die konkreten Umstände beachtenden Einzelfallbewertung. In diese Einzelfallbewertung muss unter anderem auch die Zugehörigkeit zu einer besonders schützenswerten Personengruppe, wie z. B. Schwangere oder Schwerbehinderte, Eingang finden.
Für weiterführende Information empfehlen wir dir zwei Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA):

Arbeiten unter freiem Himmel

Was ist aber mit Arbeitnehmer:innen, die unter freiem Himmel bei Hitzetemperaturen arbeiten müssen z. B. auf dem Bau oder in der Landwirtschaft? Sie sind nicht nur den hohen Temperaturen ausgesetzt, hier kommt auch noch die direkte Sonneneinstrahlung hinzu.
Damit die Arbeit auch hier ohne Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgeführt werden kann, sind z. B. folgende Schutzmaßnahmen möglich:

  • Körperlich stark beanspruchende Arbeitsvorgänge (wenn möglich) auf kühlere Tage bzw. Tageszeiten verlagern
  • Vermeidung von Tätigkeiten in direkter Sonne, z. B. durch Beschattung der Arbeitsplätze
  • Klimatisierung von Fahrerkabinen in Fahrzeugen
  • Verringerung der körperlichen Anforderungen der Arbeit,
  • Anpassung des Arbeitstempos an die (hitzebedingt) verringerte Leistungsfähigkeit
  • Erhöhung von Zahl und Länge der Ruhepausen
  • Künstliche Luftbewegung (z. B. durch Ventilatoren in Aufenthaltsräumen)
  • Sonnenschutzpräparate am Arbeitsplatz zur Verfügung stellen
  • Schaffung von schattigen und kühlen Pausenplätzen
  • Bereitstellung von kühlen Getränken in der Nähe der Arbeitsplätze
  • Organisation von kurzen Trinkpausen ca. alle 20 Minuten (oder öfter)
  • Unterweisung der Mitarbeiter:innen zu den betrieblichen Maßnahmen und zum richtigen Verhalten bei Hitze, zu den Symptomen von Hitzeerkrankungen und zur Ersten Hilfe

Weiterführende und umfangreiche Informationen findest du z. B. auch in den Broschüren Sonnenschutz bei Bauarbeiten der BG Bau oder Gut geschützt durch den Sommer.

Zu empfehlen ist auch die Seite des DGUV, auf der du ebenfalls komprimierte Informationen und viele weiterführende Links zum Thema „Hitze und Hitzeschutz“ findest.

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