Keine Altersdiskriminierung: „Wir sind ein junges und dynamisches Team“

Das Landesarbeitsgericht M-V hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil in einem Fall vorgeblicher Altersdiskriminierung in einer Stellenausschreibung entschieden.

Zuletzt aktualisiert: 23.05.2024

Wer in seiner Stellenausschreibung sein "junges und dynamisches Team mit Benzin im Blut" anpreist, benachteiligt damit nicht ältere Bewerber. Die Richter sahen darin keine verbotene Altersdiskriminierung.

Wird in einer Stellenanzeige das Arbeitsumfeld als "jung und dynamisch" beschrieben, erkenne ein Durchschnittsleser, dass hier für den Betrieb geworben werde, urteilte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG M-V). Es sei erkennbar, dass damit niemand wegen seines Alters ausgeschlossen werden soll. Eine Stellenanzeige sei im Gesamtzusammenhang zu betrachten.

Worum ging es im entschiedenen Fall?

Ein Tankstellenpächter suchte eine neue Kraft für sein Verkaufsteam. Im Betrieb gab es neun Mitarbeiter, vier waren um die sechzig, vier um die vierzig, einer neunzehn Jahre alt. Das Inserat enthielt unter anderem neben der Stellenbeschreibung, Aussagen zum Gehalt und andere Arbeitsbedingungen den Satz: „Wir sind ein junges und dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung."

Ein 50-jähriger bewarb sich erfolglos. Stattdessen wurde ein 48-jähriger Mann eingestellt.
Der Abgelehnte forderte daraufhin eine Entschädigung, weil die Stellenanzeige eine Altersdiskriminierung enthalte. Außerdem verlangte er eine Entschädigung wegen Verletzung des Datenschutzes, weil der Arbeitgeber ihm nicht mitgeteilt hatte, ob er seine personenbezogenen Daten verarbeitete.

Wie lautet das Urteil?

Die Klage blieb sowohl beim Arbeitsgericht als auch beim Landesarbeitsgericht erfolglos.
Die Richterinnen und Richter sahen keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot der §§ 1 und 7 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung noch wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung zu.

Aus der Urteilsbegründung

Es liegen keine Indizien vor, die eine unzulässige Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters vermuten lassen. Insbesondere folgt aus der Passage in der Stellenausschreibung „Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung“ keine unmittelbare Diskriminierung des Alters und sie ist deshalb nicht geeignet, die Vermutung im Sinne von § 22 AGG zu begründen, dass der Kläger im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen seines Alters benachteiligt worden sei.

Ein durchschnittlicher Bewerber musste die vorliegende Stellenausschreibung nicht so verstehen, dass der Beklagte einen Menschen mit niedrigem Lebensalter zur Stellenbesetzung suchte. Es handele sich hier vielmehr um eine überspitzte, ironische, nicht ernsthaft gemeinte, in der Form eines Werbeslogans gehaltene Beschreibung des Arbeitsumfeldes. Einzelne Begriffe wie „jung" seien nicht für sich selbst zu werten. Vielmehr sei der Satz insgesamt und im Kontext der Anzeige zu werten.
Zudem seien die konkreten Anforderungen an die Bewerber im Inserat sachlich und neutral beschrieben worden.

Auch bezüglich der beklagten Datenschutzverletzung liege kein Grund für eine Entschädigungszahlung vor.
Der Arbeitgeber habe zwar keine Information über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gegeben und damit gegen Art. 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen. Aber der Verstoß allein stellt noch keinen Grund für eine Entschädigung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO dar. Der Kläger hätte darlegen und beweisen müssen, dass ihm ein Schaden durch den Verstoß entstanden sei.

Quelle und kompletter Text: Urteil des LAG M-V vom 27.10.2023, 2 Sa 61/23

Tipp

Trotz dieses für Unternehmen positiven Urteils gibt es bei Stellenausschreibungen viele "Stolperfallen", die dann doch einen Verstoß gegen das AGG darstellen könnten. Wie du die möglichst vermeidest, kannst du z. B. in unserem Beitrag "Verstoß gegen das AGG bei Stellenausschreibungen vermeiden" nachlesen.