Kleinunternehmerregelung: Wer kann und sollte sie nutzen?

Als Existenzgründer:in kannst du die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn dein Umsatz bestimmte Größen nicht übersteigt.

Als Existenzgründer:in erhältst du im Jahr der Existenzgründung vom Finanzamt bei Anmeldung deines Unternehmens einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, in dem du u. a. auch ankreuzen musst, ob du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen willst. Dabei musst du deinen Umsatz im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr gegenüber dem Finanzamt schätzen.
Beachte dabei, dass du – wenn das erste Geschäftsjahr nicht im Januar beginnt – den voraussichtlichen Umsatz auf ein Jahr hochrechnen muss!

Du kannst die sogenannte Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn dein Umsatz (brutto) im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 100.000 € beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € betragen hat (§ 19 UStG „Besteuerung der Kleinunternehmer).
Umsatz im Sinne des § 19 UStG ist dabei der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

Vorteil der Kleinunternehmerregelung: Du musst keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, was deine angebotenen Leistungen und Produkte natürlich wesentlich billiger macht.

Hinweis:
Entsprechend § 4 UstG sind bestimmte Umsätze von vornherein steuerfrei, z. B. Leistungen die von Versicherungsvertretern oder im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit (z. B. Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme…) erbracht werden. Es lohnt sich für dich nachzulesen, ob deine eigene Tätigkeit eventuell auch unter diesen (sehr umfänglichen) Paragrafen fällt.

Wann solltest du die Kleinunternehmerregelung nutzen?

Die Kleinunternehmerregelung bringt Vorteile beim Handel mit Privatkunden, da die Waren beim Verkauf an den Endverbraucher günstiger angeboten werden können bzw. die Gewinnspanne höher ist, da keine Umsatzsteuer berechnet bzw. abgeführt werden muss.
Zudem entfällt natürlich auch die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt.

Wann solltest du auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

Hat du allerdings z. B. größere Investitionen geplant oder überwiegend mit umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen zu tun, kann es durchaus sinnvoll sein, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.
Denn dann ist eventuell die Vorsteuer, die du auf Produkte oder Dienstleistungen zahlen muss, höher als die Umsatzsteuer, die an das Finanzamt abzuführen ist.
In diesem Fall könntest du als Kleinunternehmer:in sogar mit einer „Rückzahlung“ rechnen. Bist du jedoch von der Umsatzsteuer befreit, hast du natürlich auch keinen Anspruch auf die Erstattung der Vorsteuer.

Tipp

Nutzt du die Kleinunternehmerregelung, solltest du – um Irritationen beim Rechnungsempfänger zu vermeiden – auf den Rechnungen zumindest vermerken, dass im Rechnungsbetrag aufgrund der Regelung des § 19 UStG keine Umsatzsteuer enthalten ist (Ab 01.01.2025 Pflicht!), z. B. mit dem Satz: „Für die Lieferung/sonstige Leistung gilt die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer.“

Übrigens:  Laut § 38 Abgabenordnung sind eigentlich auch Kleinunternehmer umsatzsteuerpflichtig. Trotz dieser Steuerpflicht verzichtet das Finanzamt jedoch darauf, die rechtlich fällige Umsatzsteuer zu erheben.

Weitere Änderungen zur Kleinunternehmerregelung

Ab dem Jahr 2025 gibt es neben der Erhöhung der Umsatzgrenzen noch folgende weitere Änderungen.

Unterjährige Umsatzsteuerpflicht:
Anders als bisher führt das Überschreiten der Umsatzgrenze von 100.000 € im laufenden Jahr nun dazu, dass die Kleinunternehmerregelung sofort entfällt. Das bedeutet, dass ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet, Umsatzsteuer erhoben werden muss. Frühere Umsätze des Jahres bleiben jedoch steuerfrei.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung:
Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann künftig bis zum 28. Februar des übernächsten Kalenderjahres erklärt werden, das auf den Besteuerungszeitraum folgt.

Ausweitung auf EU-Unternehmen:
Ab 2025 können auch Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten die deutsche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese Änderungen erfordern von allen, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, eine sorgfältige Überwachung ihrer Umsätze, um sicherzustellen, dass sie die neuen Grenzen einhalten und ihre Rechnungsstellung entsprechend anpassen.

Ausführliche Informationen zu den Änderungen bezüglich der Kleinunternehmerregelung findest du im BMF-Schreiben „Sonderregelung für Kleinunternehmer; Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zum 1. Januar 2025“ vom 18.03.2025, GZ: III C 3 – S 7360/00027/044/105.

Weitere Informationen zum Thema Kleinunternehmerreglung gibt es u. a. auch auf den Seiten der Gründerplattform.

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