
Ein (junges) Unternehmen, das seinen Mitarbeitenden Dienstwagen oder Dienstfahrräder auch zur privaten Nutzung überlässt, hat damit ein wirkungsvolles Instrument der Mitarbeitergewinnung und -bindung.
Denn gerade bei jungen Fachkräften steht nicht unbedingt das Gehalt im Vordergrund, sondern sie wollen zunehmend auch durch attraktive Zusatzleistungen überzeugt werden.
Mit einem Dienstwagen oder -fahrrad mit Privatnutzungsmöglichkeit signalisiert Wertschätzung, Vertrauen und Modernität – Werte, die besonders für jüngere Generationen von Arbeitnehmern entscheidend sind.
Während ein Dienstwagen vor allem für Mitarbeitende mit hohen Mobilitätsanforderungen interessant sind, bieten Dienstfahrräder – insbesondere E-Bikes – eine zeitgemäße, umweltfreundliche Alternative. Damit kannst du dein Engagement für Nachhaltigkeit glaubhaft unterstreichen und gleichzeitig von steuerlichen Vorteilen profitieren.
Allerdings hat die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge und Fahrräder hat sowohl rechtliche als auch steuerliche Folgen. Die umsatzrechtliche Besteuerung privater Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen und Fahrrädern ist seit Jahren Gegenstand umfangreicher Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung. Nachfolgen ein paar wichtige Hinweise.
Besteuerung privater Nutzung von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeug
Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen.
Dabei kann – neben anderen Methoden zur Wertermittlung – von den für ertragsteuerliche Zwecke nach der sog. 1 %-Regelung (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG) ermittelten Beträgen ausgegangen werden. Für Zwecke der Einkommensteuer wird bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 unter bestimmten Voraussetzungen der Bruttolistenpreis gemindert.
Die Voraussetzungen und Höhe der Minderung sind im Umsatzsteuer-Recht durch Verwaltungsrichtlinien und BMF-Schreiben geregelt und nicht automatisch mit denen des Einkommensteuerrechts identisch.
Die Umsatzbesteuerung der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke bemisst sich grundsätzlich nach den durch die (private) Verwendung entstandenen Ausgaben des Steuerpflichtigen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei der Ermittlung dieser Ausgaben ist eine Pauschalierung – wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht – zulässig.
Insbesondere ist es zulässig, Pauschalwerte (z. B. über die 1-%-Regelung) als Vereinfachung zu verwenden, sofern sie angemessen sind und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzen.
Wie sieht es bei Fahrädern aus?
Auch die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrades ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen.
Überlässt der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (Arbeitnehmer) ein (Elektro-) Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erfolgt nach § 10 Absatz 2 Satz 2 UStG. Grundsätzlich kann auch hier aus Vereinfachungsgründen die Bemessungsgrundlage hilfsweise nach der sog. 1 %-Regelung für Fahrräder berechnen. Falls der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 € beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.
Tipp
Für genauere und ausführliche Informationen vgl. hierzu:
BMF-Schreiben vom 07.02.2022 (Az.: III C 2 – S 7300/19/10004 :001)
BMF-Schreiben vom 17. Mai 2024 (III C 2 – S 7300/19/10002 :001)
Quelle u.a.: BMF

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