Geringfügig Beschäftigte: Achtung bei Arbeit auf Abruf

(aktualisiert: 01.09.2026)

Die Arbeit auf Abruf eignet sich besonders, wenn Arbeitsspitzen zu unterschiedlichen, nicht langfristig festzulegenden Zeiten anfallen.

Vorteil dieser Form der Teilzeitbeschäftigung ist, dass der Umfang der geschuldeten Arbeitszeit variabel gestaltet werden kann und Beschäftigte kurzfristig nach dem jeweiligen betrieblichen Bedarf angefordert werden können. Das Volumen der innerhalb eines gewissen Zeitraums abzurufenden Arbeitszeit kann dabei in gewissen Grenzen variabel gestaltet werden.
Allerdings gibt es dabei wiederum einiges zu beachten.

Was ist wichtig beim Arbeitsvertrag auf Abruf?

Wenn du einen Arbeitsvertrag für eine Arbeit auf Abruf abschließen willst, ist es besonders wichtig, dass wöchentliche Arbeitsstunden als Mindestarbeitszeit oder Höchstarbeitszeit im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Ist das nicht klar geregelt, wird automatisch eine 20-Stunden-Woche angenommen.

Im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) heißt es dazu in § 12 Abs. 1: “Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.”)

Und das bedeutet dann zum einen: Die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung sind nicht mehr erfüllt. Denn selbst wenn “nur” der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn vereinbart wurde (Stand 2026: 13,90 €/h, liegt die maximal mögliche Arbeitszeit für Minijobber bei einem Höchstverdienst von 603,00 €/Monat (Stand: 2026) bei zurzeit 43,38 Stunden/Monat was natürlich deutlich unter den 20 h in der Woche liegt.
Mit „angerechneten“ 20 Stunden würde nicht nur die Minijob-Grenze überschritten, wo dann andere sozialversicherungsrechtliche Regeln gelten. Du kannst außerdem verpflichtet sein, die nach § 12 TzBfG geschuldete Arbeitszeit zu vergüten, ohne dass eine entsprechende Arbeitsleistung erbracht wurde.
Das hat auch das BAG in einem aktuellen Urteil vom 18. Oktober 2023 – 5 AZR 22/23 (Pressemitteilung) – noch einmal bestätigt.

Der § 12 TzBfG regelt auch, wieviel mehr bzw. weniger Arbeitszeit in der Woche abgerufen werden darf.
Hinzu kommt die Regelung, das die Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt werden muss. Das bedeutet aber nicht, dass ein kurzfristiger Einsatz grundsätzlich unmöglich ist. Allerdings muss sich der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin freiwillig bereit erklären, kurzfristig einzuspringen. Eine vertragliche Regelung, die ihn bzw. sie generell zu einem kurzfristigeren Einsatz verpflichtet, ist hingegen grundsätzlich nicht zulässig.

Tipp

Hast du also die Absicht, Minijob-Verträge bzw. Arbeitsverhältnisse auf Abruf abzuschließen bzw. hast du solche Verträge bereits abgeschlossen, solltest du deshalb noch einmal genau prüfen, ob die Regelungen vor allem bzgl. der zu leistenden Arbeitszeit festgehalten sind.

Mehr zum Thema “Minijob” findest du z. B. in unserem Beitrag vom 02.12.2025: „Wenn du Minijobber und -joberinnen beschäftigen willst.

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