Neue Förderrichtlinie für Kleinstunternehmen

Am 11. August 2025 ist in M-V die neue Richtlinie zur Förderung von Kleinstunternehmen im ländlichen Raum (KU-RL M-V) offiziell in Kraft getreten.

Zuletzt aktualisiert: 15.08.2025
Symbolbild für Kleinstunternehmen: Eingang zu einer kleinen Bäckerei, vor der 2 Fahrräder stehen

Mit der Richtlinie zur Förderung von Kleinstunternehmen im ländlichen Raum (KU-RL M-V) startet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt MV in die neue Förderperiode des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER III).

Was beinhaltet die Förderrichtlinie für Kleinstunternehmen?

Ziel der Förderung ist es, die wirtschaftliche Infrastruktur in ländlichen Regionen zu stärken und die Versorgung vor Ort langfristig zu sichern – etwa durch Handwerksbetriebe, Dorfgaststätten oder andere kleingewerbliche Dienstleistungen. Förderfähig sind nichtlandwirtschaftliche Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro.

Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus erklärt: „Unsere Dörfer leben von engagierten Unternehmerinnen und Unternehmern, die mit Mut und Ideenreichtum zur Lebensqualität vor Ort beitragen. Mit der neuen Förderung unterstützen wir gezielt deren Investitionen und Gründungsvorhaben.“

Bezuschusst werden Investitionen in inventarisierbare Wirtschaftsgüter – zum Beispiel Maschinen, Geräte oder Ausstattung – sowie begleitende Planungs- und Beratungsleistungen, sofern sie im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben stehen. Der Fördersatz beträgt 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung erfolgt im Rahmen der EU-De-minimis-Regelung (max. 300.000 Euro innerhalb von drei Jahren).

Wichtige Voraussetzungen:

  • Die Betriebsstätte muss in einer ländlichen Region liegen (außerhalb großer und mittelgroßer Städte).
  • Der überwiegende Absatz des Unternehmens erfolgt im Umkreis von 50 km.

Wer kann gefördert werden?

Laut Verordnung sind Zuwendungsempfänger

Eigenständige Kleinstunternehmen

  • mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz von unter 2 Millionen Euro im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 651/2014 einem Kleinstunternehmen
    entsprechen,
  • des verarbeitenden Gewerbes mit Ausnahme landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1 der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in der landwirtschaftlichen
    Produktion nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm,
  • des in den Anlagen A und B der Handwerksordnung aufgeführten Handwerks,
  • der Dienstleistungsbranche, insbesondere der Daseinsvorsorge,
  • der Tourismusbranche zur Steigerung der touristischen Attraktivität des ländlichen Raumes,
  • des Einzelhandels mit Waren des täglichen Bedarfs auf einer Verkaufsfläche von weniger als 400 Quadratmetern sowie mobile Verkaufseinrichtungen, sofern diese nicht über die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für die integrierte ländliche Entwicklung eine Zuwendung erhalten.

Eingeschränkt zuwendungsfähig sind:

  • Kleinstunternehmen der Tourismusbranche.
    Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, sofern keine Erweiterung der Bettenkapazitäten erfolgt.
  • Kleinstunternehmen im Nebenerwerb
    Eine Gewährung der Zuwendung erfolgt nur, wenn sich der Antragsteller verpflichtet, dass das Unternehmen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ab Bewilligung der Zuwendung in den Haupterwerb wechselt.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Anträge können seit dem Inkrafttreten am 11. August ganzjährig und online gestellt werden. Das digitale Antragsverfahren sowie weitere Informationen findet ihr hier.

Für Fragen zur Förderung und Antragstellung steht das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg unter Tel. 0385 588-66 270 (Herr Rentz) bzw. 0385 588-66 275 (Frau Böther) zur Verfügung.
Auch die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern bieten praxisnahe Unterstützung bei der Unternehmensentwicklung und Antragstellung.