Steuerjahr 2025: Was Gründer jetzt wissen müssen

Das Steuerjahr 2025 bringt wichtige Änderungen für Gründer und Selbstständige: höhere Freibeträge, neue Mehrwertsteuerregeln, digitale Pflichten und Praxistipps zur steuerlichen Optimierung.

Zuletzt aktualisiert: 25.09.2025
Selbstständige Floristin arrangiert Blumen in ihrem Laden – Symbol für moderne Gründung 2025

Das Steuerjahr 2025 bringt für Gründende und Selbstständige zahlreiche relevante Änderungen – von höheren Freibeträgen über neue Mehrwertsteuerregeln und digitale Leistungen bis hin zu strengeren Dokumentationspflichten bei EU-Geschäften.

Der Anlass für eine Vielzahl dieser Neuerungen ist das Steueränderungsgesetz 2025. Das Bundeskabinett hat es am 10. September 2025 beschlossen. Wer die aktuellen Entwicklungen kennt, kann gezielt gestalten, Risiken minimieren und steuerliche Vorteile nutzen.

Steuerjahr 2025:
Mehr Luft für kleine Unternehmen

Die gute Nachricht zuerst: Die Kleinunternehmergrenze steigt von 22.000 Euro auf 25.000 Euro Jahresumsatz (§ 19 UStG, angepasst durch das Jahressteuergesetz 2024). Damit können mehr Gründer auf die Umsatzsteuerpflicht verzichten – ein Vorteil für alle, die mit schlanken Strukturen starten und sich Bürokratie ersparen wollen.

Auch der Grundfreibetrag wurde angehoben: Er liegt nun bei 12.096 Euro, was zu einer spürbaren Entlastung bei der Einkommensteuer führt. Parallel steigen der Kinderfreibetrag auf 3.336 Euro pro Elternteil und das Kindergeld auf 255 Euro monatlich (ab 2026: 259 Euro). Diese Anpassungen sind Teil des Steueränderungsgesetzes 2025 und sollen insbesondere Familien entlasten.

Mehrwertsteuer:
Kein pauschaler Rabatt – aber neue Regeln

Entgegen mancher Erwartungen wurde die Mehrwertsteuer nicht generell gesenkt. Stattdessen gelten neue Regelungen:

  • Für digitale Dienstleistungen wie E-Books, Streaming oder Software-Abos gilt ab 2025 wieder der reguläre Satz von 19 Prozent – der ermäßigte Satz von 7 Prozent wurde abgeschafft (Jahressteuergesetz 2024).
  • Das Reverse-Charge-Verfahren wird ausgeweitet: Bei Bauleistungen und Elektroniklieferungen schuldet nun der Leistungsempfänger die Steuer. Ziel ist die Eindämmung von Umsatzsteuerbetrug.
  • Für EU-Lieferungen gelten strengere Nachweispflichten. Ohne saubere Dokumentation drohen Steuernachzahlungen – geregelt durch neue BMF-Schreiben und Verwaltungsanweisungen.

Steuerjahr 2025:
Neun Praxistipps für Gründer

  1. Energetisch sanieren – aber richtig gefördert Steuerermäßigung (§ 35c EStG) oder KfW-Förderung? Beides geht nicht. Das BMF-Schreiben vom 21.08.2025 konkretisiert die Bedingungen.
  2. Bauabzugsteuer: Bürokratie mit Vorlauf Freistellungsbescheinigungen werden seit August 2025 automatisiert per Post versendet (§ 48b EStG). Frühzeitig beantragen!
  3. GoBD-konforme Buchhaltung Neue Anforderungen an die Archivierung elektronischer Rechnungen gelten seit Januar 2025 (BMF-Schreiben vom 14.07.2025). Software prüfen!
  4. Betriebsprüfung: Verständigung statt Streit Eine „tatsächliche Verständigung“ mit dem Finanzamt kann Nachzahlungen pauschal regeln – oft günstiger und schneller.
  5. Photovoltaik: Steuerfreiheit mit Nebenwirkungen Wer mit Steuervorteilen kalkuliert hat, kann durch die neue Regelung (§ 3 Nr. 72 EStG) Nachteile erleiden. Ein Musterprozess läuft – Einspruch einlegen!
  6. Firmenwagen: Listenpreis verhandelbar Eine Herstellerbescheinigung kann einen niedrigeren Wert belegen als die Schwacke-Liste – das spart Steuern bei der 1 %-Regelung.
  7. Säumniszuschläge vermeiden Ein Antrag auf einwöchige Nachfrist (AEAO zu § 240 Nr. 6) kann helfen, Zuschläge bei abgelehnten Stundungen zu umgehen.
  8. Immobilienschenkung: Timing ist alles Erst nach Ablauf der Spekulationsfrist schenken – und vorher tilgen, um Steuerpflicht nach § 23 EStG zu vermeiden.
  9. Kundenbewirtung: Oktoberfest mit Beleg Nur mit persönlicher Anwesenheit und Rechnung sind 70 Prozent der Kosten absetzbar. Essensmarken gelten als Geschenk (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).

Was Gründer jetzt tun sollten

  • Buchhaltung aktualisieren: Prüfen, ob die Software die neuen Anforderungen erfüllt – insbesondere bei digitalen Rechnungen und Reverse-Charge.
  • Steuerberater einbinden: Gerade bei EU-Geschäften oder der Kleinunternehmerregelung lohnt sich fachlicher Rat.
  • Förderungen abgleichen: Wer energetisch saniert oder investiert, sollte klären, ob Steuerermäßigung oder KfW-Förderung sinnvoller ist.

Das Steuerjahr 2025 bringt keine Revolution, aber viele kleine Stellschrauben, die für Gründerinnen und Gründer entscheidend sein können. Die Grundlage dafür bildet das aktuelle Steueränderungsgesetz 2025, ergänzt durch das Jahressteuergesetz 2024 und neue BMF-Schreiben. Wer informiert bleibt und gezielt handelt, kann Steuern sparen und Risiken minimieren.

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