Damit diese Unternehmen ihre Fachkräfte dennoch halten und Ausfallzeiten finanziell überbrücken können, bietet die Bundesagentur für Arbeit das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) an.
Die Regelung gilt jährlich in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März.
Wer hat Anspruch auf das Saison-Kurzarbeitergeld?
Das Saison-KUG richtet sich an Betriebe, die überwiegend Bauleistungen erbringen und mindestens eine beschäftigte Person haben.
Anspruchsberechtigt sind Unternehmen aus dem:
- Bauhauptgewerbe
- Gerüstbauerhandwerk
- Dachdeckerhandwerk
- Garten- und Landschaftsbau
Ob auch dein Unternehmen zu den anspruchsberechtigen Betrieben gehört bzw. welche Arbeiten darunter fallen, kannst du einer Übersicht in § 1 der Baubetriebe-Verordnung entnehmen.
Können auch Selbstständige Kurzarbeitergeld beziehen?
Nein, Selbständige können kein Kurzarbeitergeld beziehen, weil sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind. Auch eine Antragspflichtversicherung („freiwillige Weiterversicherung“) ermöglicht keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Wenn du von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung nach § 28a SGB III Gebrauch gemacht hast, hast du aber Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Außerdem kannst du, wenn du keine oder nur geringe Einnahmen erzielst, Leistungen der Grundsicherung im Jobcenter beantragen.
Was ist der Unterschied zwischen Saison-Kurzarbeitergeld und regulärem Kurzarbeitergeld?
Ein Vorteil gegenüber dem regulären Kurzarbeitergeld: Es ist keine vorherige Anzeige erforderlich.
Ein Unternehmen kann die Leistung bei Bedarf kurzfristig nutzen – ein Pluspunkt gerade für kleinere Betriebe, die schnell auf Wetteränderungen reagieren müssen.
Was wird beim Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt?
Beschäftigte erhalten während des Bezugs:
- 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts,
- 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt.
Arbeitgebenden werden die allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Ergänzend können Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld gewährt werden.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Das Saison-KUG wird zunächst vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin an die Beschäftigten ausgezahlt.
Anschließend wird der Erstattungsantrag digital gestellt:
- über das KEA-Portal oder
- über die E-Services der Bundesagentur für Arbeit
Dafür müssen Nachweise geführt werden, das heißt, Du musst alle Angaben belegen können:
- führen von Arbeitszeitnachweisen für jeden Monat, um die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten der Beschäftigten zu dokumentieren
- nachweisen, welche Beträge abgerechnet wurden
- nachweisen, dass das Saison-Kurzarbeitergeld und/oder ergänzende Leistungen an die Beschäftigten ausgezahlt wurden
Nach dem Ende der Schlechtwetterzeit wird die Agentur für Arbeit alle Angaben abschließend prüfen (Abschlussprüfungen zum Kurzarbeitergeld).
Qualifizierung während der Ausfallzeiten
Auch wenn die Fördermöglichkeiten nicht so weitreichend wie beim regulären KUG sind, eröffnet auch das Saison-KUG die Möglichkeit, Mitarbeitende gezielt weiterzubilden. Fortbildungen können helfen, Personal fachlich auf dem neuesten Stand zu halten.
Allgemeine Informationen hierzu gibt es auf der Seite Bundesagentur für Arbeit: Weiterbildung während Kurzarbeit.
Ob und welche Angebot und Möglichkeiten es speziell in deiner Region gibt, erfährst du bei einer zuständigen Agentur für Arbeit.
Weitergehende Informationen zum Saison-Kurzarbeitergeld
Weitere Informationen zu den Regelungen für das Saison-Kurzarbeitergeld findest du auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit zum Thema „Saison-Kurzarbeitergeld“.
Hier gibt es auch diverse Downloads, wie z. B. ein umfangreiches Merkblatt zum Thema.
