Selbstständig und trotzdem eine Arbeitslosenversicherung abschließen?

Manchmal läuft es nicht in deinem Unternehmen: Aufträge brechen weg, Zulieferer fallen aus, Kosten sind enorm gestiegen, geplante Kredite werden nicht genehmigt…

Die Liste möglicher Probleme ist lang und nicht immer kannst du einen Ausweg finden.
Oft würde es schon helfen, dass gewisse Zeiten überbrückt werden könnten, wenn es z. B. eine Auftragsflaute gibt – vor allem in den jetzigen Zeiten von Energiekrise und Ukraine-Krieg durchaus möglich.

Was, wenn deine finanziellen Polster nur klein oder sogar schon aufgebraucht sind?

Wenn du deine Geschäftstätigkeit einstellen oder unterbrechen musst, bleibt oft nur der Ausweg, Grundsicherung für hilfsbedürftige Arbeitsuchende zu beantragen.
Allerdings gibt es die Möglichkeit für Gründerinnen und Gründer, die vor ihrer Selbstständigkeit in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt waren und somit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben (mindesten 12 Monate lang innerhalb von 30 Monaten) oder unmittelbar vor Beginn der Selbstständigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder eine andere Entgeltersatzleistung (Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld) nach dem SGB III hatten, sich freiwillig weiter in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Das hat den Vorteil, dass du im „Ernstfall“ zumindest finanziell erst einmal etwas abgesichert bist.

Wie funktioniert die freiwillige Arbeitslosenversicherung und wie teuer wird sie?

Wenn du dich selbstständig machst und dich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern willst, gelten folgende Regeln:

  • Antrag stellen
    Du musst die Versicherung spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme deiner selbstständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit beantragen. Voraussetzung ist unter anderem, dass du in den letzten 30 Monaten vor Aufnahme deiner Tätigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig warst oder unmittelbar zuvor (max. ein Monat Abstand) Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hattest. Außerdem musst du die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nach § 28a SGB III erfüllen.
  • Höhe der Beiträge
    Der monatliche Beitrag beträgt 2026 regulär 102,83 Euro. Für 2027 wird ein Anstieg auf voraussichtlich 107,38 Euro erwartet. Der Beitrag richtet sich nicht nach deinem tatsächlichen Einkommen, sondern nach der gesetzlichen Berechnungsgrundlage laut § 345b SGB III in Verbindung mit § 341 Abs. 2 SGB III.
    Als Selbstständige:r zahlst du in den ersten beiden Kalenderjahren deiner Selbstständigkeit die Hälfte der o. g. Versicherungsbeiträge (Startphase).
    Wichtig dabei: Zwei Kalenderjahre bedeutet nicht zwei volle Jahre ab dem Gründungsdatum. Wenn du beispielsweise im Dezember 2026 gründest, zahlst du den halben Beitrag für Dezember 2026 und das gesamte Kalenderjahr 2027.
  • Höhe des Arbeitslosengeldes
    Wenn du dich als Selbstständige:r freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versicherst, richtet sich dein späteres Arbeitslosengeld nicht automatisch nach deinem früheren Einkommen. Entscheidend ist, ob du vor Eintritt der Arbeitslosigkeit genügend Tage mit Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachweisen kannst (mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Selbstständigkeit). Die Höhe richtet sich dann grundsätzlich nach deinem versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.
    Erfüllst du diese Voraussetzungen für eine reguläre Bemessung nicht, wird das Arbeitslosengeld gemäß §§ 150–153 SGB III anhand eines fiktiven Arbeitsentgelts berechnet. Dabei spielt deine berufliche Qualifikation eine Rolle.
  • Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld
    Wie lange du Arbeitslosengeld beziehen kannst, hängt von deiner Versicherungszeit und deinem Alter ab. Unter bestimmten Voraussetzungen beträgt die Anspruchsdauer bis zu 24 Monate. Rechtsgrundlage ist § 147 SGB III. Für einen Anspruch von bis zu 24 Monaten müssen Arbeitslose mindestens 58 Jahre alt sein und innerhalb der erweiterten Rahmenfrist mindestens 48 Monate Versicherungspflicht nachweisen. Die Höchstdauer gilt also nicht für alle freiwillig Versicherten.
  • Bei Unterbrechung der Selbstständigkeit
    Wenn du deine selbstständige Tätigkeit bereits zweimal unterbrochen und während dieser Unterbrechungen Arbeitslosengeld bezogen hast, steht das laut § 28a Abs. 2 SGB III einer erneuten freiwilligen Versicherung entgegen. Die Vorschrift enthält eine entsprechende Ausschlussregel.
    Einen noch bestehenden oder neu erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld kannst du natürlich weiterhin geltend machen, wenn du die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllst.
  • Kündigung
    Du kannst die Versicherung erstmals nach fünf Jahren kündigen. Dabei gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats.
  • Beitragsrückstände
    Wenn du länger als drei Monate mit deinen Beiträgen in Verzug bist, endet die Versicherung rückwirkend zu dem Tag, für den du zuletzt Beiträge gezahlt hast.
  • Ende des Versicherungspflichtverhältnisses
    Das Versicherungspflichtverhältnis endet unter anderem, wenn du deine selbstständige Tätigkeit aufgibst oder nicht mehr mindestens 15 Stunden pro Woche ausübst. Gelegentliche, kurzzeitige Unterschreitungen dieser Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt.
    Auch wenn du Arbeitslosengeld beziehst, endet die freiwillige Versicherung (§ 28a Abs. 2 SGB III).

Weitere Informationen und die Antragsunterlagen findest du bei der Bundesagentur für Arbeit: Freiwillige Arbeitslosenversicherung.

Wichtig: Arbeitslosigkeit und eine fortgeführte Selbstständigkeit

Du kannst unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen, obwohl du deine selbstständige Tätigkeit in kleinerem Umfang fortführst.

Dabei gilt:

  • Du darfst insgesamt weniger als 15 Stunden pro Woche als Selbstständige:r arbeiten. Ab einer Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche giltst du grundsätzlich nicht mehr als arbeitslos, weil du dann für eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zur Verfügung stehst (§ 138 Abs. 3 SGB III).
  • Du musst deine Nebentätigkeit der Agentur für Arbeit melden.
  • Wenn du deine Selbstständigkeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld mit weniger als 15 Stunden pro Woche fortführst, wird das daraus erzielte Einkommen grundsätzlich auf dein Arbeitslosengeld angerechnet. Dabei gilt ein Freibetrag von 165 Euro monatlich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein höherer Freibetrag gelten (§ 155 SGB III).
  • Ein noch nicht verbrauchter Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer früheren Beschäftigung kann unter Umständen weiterhin bestehen. Grundsätzlich erlischt ein solcher Anspruch vier Jahre nach seiner Entstehung (§ 161 Abs. 2 SGB III).

Wichtig: Wenn du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast oder das nicht ausreicht, um deinen Lebensunterhalt zu sichern, kannst du prüfen, ob du Anspruch auf Grundsicherungsgeld hast. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen außerdem Wohngeld oder andere Sozialleistungen infrage.

Ausführliche Informationen zum Thema findest du z. B. in zwei Merkblättern der Bundesagentur für Arbeit:

Zwei Tipps

Kommt es zum „Ernstfall“: Geschäftsaufgabe oder drohende Insolvenz bedeuten nicht zwangsläufig das Ende deiner unternehmerischen Laufbahn! Oft kann das eigene Unternehmen noch gerettet werden – vor allem wenn du Probleme erkennst und dir dann Hilfe holst. Zu diesem Thema lies doch mal unseren Artikel „Eine Krise droht: Wie kann ich meine Firma retten?
Außerdem: Viele erfolgreiche Unternehmer:innen haben in der Vergangenheit Rückschläge erlebt und waren bzw. sind trotzdem in der Lage, erfolgreich neue Unternehmen zu gründen.

Und wenn du dir noch nicht so ganz sicher bist, ob deine Gründungsidee auch funktioniert: Probiere es doch zunächst mit einer „Gründung im Nebenerwerb als Chance“ für ein eigenes Business!

Barbara Behr

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