Mindesturlaub im Minijob

Hast du dein Unternehmen gerade erst gegründet und die Arbeit wird immer umfangreicher, ist die Unterstützung durch Minijobber:innen oft eine gute Lösung.

Zuletzt aktualisiert: 22.04.2024
Jahresmeldung Minijobber:innen

Was musst du beachten?

Wenn es um die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen im Minijob - wie z. B. zur Vergütung oder zu Arbeitszeiten - geht (siehe dazu unseren Beitrag „Wenn du Minijobber:innen beschäftigen willst“), muss auch die Frage nach dem zustehenden Urlaub vorab geklärt werden.
Was das Gehalt angeht, ist die Sache relativ klar: Es muss zumindest der Mindestlohn je Stunde gezahlt werden und das Entgelt darf derzeit 520,00 € im Monat nicht überschreiten. Wie sieht es aber mit dem Urlaub aus, gibt es einen Anspruch auf Mindesturlaub für Minijobber:innen?

Wie kannst du den Mindesturlaub für Minijobber:innen berechnen?

Zunächst einmal: Minijobberinnen und Minijobber haben natürlich einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Allerdings stellt sich in der Praxis oft die Frage, wie man den Mindesturlaubsanspruch von Minijobbern richtig berechnet.

- Grundlegend gilt für Minijobber:innen

Minijobber:innen haben grundsätzlich Anspruch auf die gleiche Anzahl Urlaubstage wie die anderen Beschäftigten - natürlich umgerechnet auf die Anzahl ihrer Arbeitstage. Wie viele Stunden an den jeweiligen Tagen gearbeitet werden, ist für die Urlaubsberechnung unerheblich.
Werden im Unternehmen also z. B. 30 Urlaubstage gewährt (z. B. auf tariflicher Basis), bezieht sich die Berechnung für den Urlaubsanspruch von Minijobbern und Minijobberinnen auch auf diese 30 Tage und nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub, der laut Bundesurlaubsgesetz 24 Tage (bei einer 6-Tage-Arbeitswoche) bzw. 20 Tage (bei einer 5-Tage-Arbeitswoche) betragen würde.

- Urlaubsanspruch bei gleicher Anzahl von Arbeitstagen pro Arbeitswoche

Die Grundlage zur Berechnung des Mindesturlaubsanspruchs ist grundsätzlich die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche. Arbeiten Minijobber:innen beispielsweise jeden Dienstag und Donnerstag, sind zwei Arbeitstage pro Woche maßgebend.

Es gilt folgende Formel:
Arbeitstage der Minijobber:innen
pro Woche x Gesetzliche (oder vertragliche) Urlaubstage ./. 5 (Arbeitstage/Woche)
bzw.
Arbeitstage der Minijobber:innen
pro Woche x Gesetzliche (oder vertragliche) Urlaubstage ./. 6 (Werktage/Woche)

- Urlaubsanspruch bei ungleicher Anzahl von Arbeitstagen pro Arbeitswoche

Grundlage für die Berechnung des Urlaubsanspruchs für Minijobber:innen mit unregelmäßigen Arbeitstagen pro Woche sind die durchschnittlichen Beschäftigungstage im Jahr.
Die Arbeitsverpflichtung in einem Jahr beträgt bei einer 5-Tage-Woche 260 Arbeitstage und 312 Werktage bei einer 6-Tage-Woche. Darauf bezogen wird dann der Urlaubsanspruch berechnet.

Es gilt folgende Formel:
Gesetzliche (oder vertragliche) Urlaubstage x Werktage/Jahr der Minijobber:innen ./. Jahreswerktage (312)
bzw.
Gesetzliche (oder vertragliche) Urlaubstage x Arbeitstage/Jahr der Minijobber:innen ./. Jahresarbeitstage (260)

- Voller Urlaubsanspruch besteht erst nach einer Wartezeit!

Arbeitnehmer:innen können Urlaub beanspruchen, wenn sie mindestens einen Monat im Arbeitsverhältnis stehen. Anspruch auf den vollen Jahresurlaub haben sie aber erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Erfüllen Arbeitnehmer:innen die Wartezeit nicht, können sie für das Kalenderjahr Teilurlaub beanspruchen. Dieser beträgt 1/12 des Jahresurlaubsanspruchs für jeden vollen Monat der Beschäftigung.
Gleiches gilt analog für Minijobber:innen.

- Was ist, wenn die Berechnung des Urlaubsanspruch Bruchteile von Urlaubstagen ergibt, z. B. 14,5 oder 14,3 Tage?

In solchen Fällen gilt Folgendes:
Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet.
Bruchteile, die keinen halben Tag ergeben, bleiben hingegen bestehen und können durch stundenweise Befreiung von der Arbeitspflicht ausgeglichen oder nach erfolgter Kündigung abgegolten werden.

Tipp

Ausführliche Informationen zum Thema Urlaubsberechnung für Minijobber:innen findest du auf der Seite der Minijob-Zentrale „Urlaub im Minijob – so wird er berechnet".

Da es gerade im Bereich der Minijobber:innen natürlich viele unterschiedliche Möglichkeiten des Einsatzes gibt, solltest du dich, wenn du unsicher bist, ob der berechnete Urlaubsanspruch auch der gesetzlich zustehende ist, rechtzeitig an die Minijob-Zentrale wenden oder anderweitig rechtlichen Rat einholen, z. B bei IHK, HWK oder Innungsverband.