Mutterschutz für Selbstständige

Selbstständige Frauen haben nur eingeschränkten Anspruch auf Mutterschutz – und auch das nur unter bestimmten Bedingungen.

Zuletzt aktualisiert: 13.05.2024

Was gilt bisher beim Mutterschutz für Selbstständige?

Sind Selbstständige freiwillig gesetzlich versichert, erhalten sie während der Schutzfristen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt lediglich ein Mutterschutzgeld in Höhe des Krankengeldes und nicht des bisherigen Nettogehalts wie Angestellte.
Als privat krankenversicherte Selbstständige erhalten sie überhaupt kein Mutterschaftsgeld. Hier haben sie eventuell Anspruch auf Zahlung eines Krankentagegeldes – sofern diese im Versicherungsvertrag vereinbart sind.

Umfassender Mutterschutz für Selbstständige ist längst überfällig

Familie und Beruf so gut wie möglich vereinbaren zu können, ist eine wichtige Voraussetzung für Frauen, Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen.
Um den Frauenanteil bei Selbständigen zu erhöhen ist es wichtig, Wege zu finden, um Frauen den Weg in eine selbständige Tätigkeit zu erleichtern. Dazu gehört auch, ihnen eine Absicherung während Schwangerschaft und der Zeit nach einer Entbindung zu garantieren, um Unsicherheiten und Belastungen zu verringern.

Gerade Unternehmerinnen in der Anfangsphase der Gründung können Ausfallzeiten durch Schwangerschaft und Geburt nur schwer ausgleichen, denn in der Regel konnten noch keine Rücklagen für eine ausreichende Vorsorge gebildet werden, um Auftragseinbußen und Umsatzrückgänge zu kompensieren. Konsequenz kann dann im Extremfall eine Insolvenz sein. Auch gesundheitlich ist das enorme Belastung, denn diese Frauen arbeiten oft viel zu lange vor der Entbindung und viel zu früh wieder danach.

Gesetzesinitiative

Der Bundesrat hat nun in seiner Sitzung am 26. April 2024 die Entschließung gefasst „Mutterschutz muss auch für Selbständige gelten“ (BR-Drs. 109/1/24 vom 12. April 2024).
Danach soll die Bundesregierung sicherstellen, dass selbständige Frauen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung gleichwertige gesetzliche Mutterschutzleistungen erhalten wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen.
Die Entschließung erfolgte nach Maßgabe der Empfehlungen u. a. des federführenden Ausschusses für Familie und Senioren (FS), wonach die Finanzierung beispielsweise aus Bundesmitteln oder durch ein mit der U2-Umlage vergleichbares System gewährleistet werden soll.
Darüber hinaus soll als Alternative zur finanziellen Gleichstellung ein gleichwertiger Mutterschutz auch durch Förderung von betrieblichen Vertretungsmöglichkeiten erfolgen. Als Vorbild wird auf die Betriebshelferinnen oder -helfer im Rahmen der Sozialversicherung für die Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) verwiesen. So soll der Weg in die Selbstständigkeit erleichtert und schwangerschaftsbedingte Betriebsschließungen vermieden werden.

Über den weiteren Fortgang werden wir euch informieren.