Was zählt zum Arbeitslohn?
Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die deinen Arbeitnehmer:innen aus dem Dienstverhältnis oder aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen. Dazu zählen nicht nur Lohn, sondern auch Sachbezüge (z. B. kostenlos gestellte Verpflegung und Unterkunft) und andere geldwerte Vorteile (z. B. private Benutzung Betriebs-Pkw).
Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt oder ob ein Rechtsanspruch besteht. Auch die Bezeichnung oder Form, unter der die Einnahmen gewährt werden, ist für die Erhebung der Lohnsteuer unerheblich.
Wie wird die Lohnsteuer abgeführt?
Die Lohnsteuern sämtlicher Arbeitnehmer müssen die Arbeitgeber in einer Summe zu bestimmten Fälligkeitstagen (monatlich, vierteljährlich oder jährlich) an das für den Betrieb zuständige Finanzamt abführen. Dazu hast du als Arbeitgeber:in beim Finanzamt eine Anmeldung einzureichen (regelmäßig durch elektronische Übermittlung), in der die Summen der einbehaltenen bzw. abzuführenden Lohnsteuer, Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags zu erklären sind.
Bekanntmachung des Musters für die Anmeldung 2025
Für die Einreichung dieser Anmeldung werden jährlich aktualisierte Vordrucke durch das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben. Aktuell wurde dazu folgende Mitteilung veröffentlicht:
„Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteuer-Anmeldung 2025
Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2025 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2025“ werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 12. August 2022, BStBl I Seite 1334).
Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben vorzusehen.
Für die unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers ist nach § 19a Absatz 4a EStG die Kennzahl 21 mit folgender Zeilenbeschreibung aufzunehmen: Es wird im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen eine Haftungserklärung i. S. d. § 19a Absatz 4a Satz 1 EStG abgegeben (falls ja, bitte eine „1“ eintragen).´
Nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG ist in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind auf den Internetseiten unter www.elster.de veröffentlicht. Die Eintragungen für die Lohnsteuer des Vor- und Folgejahres sind ausschließlich für die Zuordnung der Lohnsteuer zu dem entsprechenden Kalenderjahr zu verwenden. In Korrekturfällen sind die jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungen zu ändern."
Quelle: BMF, Bekanntmachung vom 29. August 2024 – IV C 5 - S 2533/19/10026 :005
Tipp
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