Mindestausbildungsvergütung für Azubis

Die Mindestausbildungsvergütung bezieht sich auf die gesetzlich festgelegte Mindestvergütung, die Auszubildenden in Deutschland gezahlt werden muss.

Zuletzt aktualisiert: 16.10.2024

Diese Mindestausbildungsvergütung wurde in Deutschland erstmals im Jahr 2020 eingeführt und ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Sie soll dazu beitragen, die Attraktivität der dualen Berufsausbildung in Deutschland zu erhöhen und die Chancengleichheit für Auszubildende fördern.

Höhe der Mindestausbildungsvergütung

Willst du also Azubis ausbilden, musst du deinen Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. Für Lehrverträge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31.12.2025 beginnen, gilt für das jeweilige Ausbildungsjahr laut Berufsbildungsgesetz (BBiG) folgende gesetzliche Mindestausbildungsvergütung (Höhe neu geregelt mit Bundesgesetzblatt Nr. 305/2024):

- 2025: 682,00 Euro im ersten Jahr der Berufsausbildung
- 2026:  805,00 Euro im zweiten Jahr der Berufsausbildung
- 2027:  921,00 Euro im dritten Jahr der Berufsausbildung
- 2028:  955,00 Euro im vierten Jahr der Berufsausbildung

Tarifverträge für Angemessenheit der Vergütung maßgeblich

Die Beträge dürfen grundsätzlich nicht unterschritten werden. Tarifverträge haben jedoch Vorrang vor der gesetzlichen Mindestvergütung. So können die Tarifpartner zum Beispiel bei Wirtschaftskrisen niedrigere Vergütungen aushandeln.

Nicht nur die Mindesthöhe der Vergütung ist gesetzlich vorgeschrieben, auch die Angemessenheit der Vergütung in jeweiligen Branchen ist entscheidend. Für die Klärung der Frage, ob und inwieweit die Ausbildungsvergütung die Mindestvergütung übersteigen muss, um angemessen zu sein, musst du dich an den einschlägigen tariflichen Vergütungsregelungen orientieren.

Das BBiG enthält dazu die folgende Festlegung: Besteht keine beiderseitige Tarifbindung, ist die Ausbildungsvergütung nicht mehr angemessen, wenn sie zwar über der gesetzlichen Mindestvergütung liegt, aber um mehr als 20 Prozent niedriger ist als die in einem einschlägigen Tarifvertrag festgelegte Vergütung (§ 17 BBiG).

Bei Nichteinhaltung der Mindestausbildungsvergütung drohen Strafen

Betriebe, die die jeweilige Mindestausbildungsvergütung nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, sind nicht nur Nachzahlungsforderungen ihrer Azubis ausgesetzt (die durchaus auch gerichtlich eingeklagt werden können), sondern begehen auch Ordnungswidrigkeiten, die mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden können.

Tipp

Mehr Informationen zum Thema Ausbildung von Lehrlingen findest Du in unserem Beitrag "Wenn das neue Ausbildungsjahr beginnt".