Die Bundesregierung reagiert mit den verlängerten Bezugszeiten für Kurzarbeitergeld auf die gestiegenen Kurzarbeiterzahlen.
Das Kurzarbeitergeld gibt Unternehmen und Arbeitnehmenden Planungssicherheit und bietet eine Alternative zu Entlassungen.
Die Bundesregierung hatte 2024 die Verdopplung der maximalen Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate bis Ende 2025 beschlossen.
Die Verdopplung ist jetzt neu befristet bis Ende 2026. Anschließend gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten.
Kurzarbeitergeld – ein bewährtes Instrument
Viele Unternehmen setzen derzeit auf Kurzarbeit. Das zeigen die steigenden Zahlen sowohl der Anzeigen als auch der Inanspruchnahme von Kurzarbeit. Ohne die Verlängerung wäre davon auszugehen, dass es in den kommenden Monaten zu einem erheblichen Personalabbau in von Kurzarbeit betroffenen Betrieben käme. Schon bei vergangenen Krisen hat sich Kurzarbeit als zuverlässiges Instrument erwiesen.
Mit der Verordnung gibt die Bundesregierung den Unternehmen und deren Beschäftigten Planungssicherheit und bietet eine Alternative zu Entlassungen. Kurzarbeit trägt zur Absicherung der Beschäftigten bei: Sie behalten ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommensverlust wird teilweise kompensiert. Zudem kann die Zeit des Arbeitsausfalls zur Qualifizierung genutzt werden.
Auch für Arbeitgeber bietet die Kurzarbeit Vorteile, denn sie können ihre eingearbeitete Belegschaft halten. Verbessert sich die wirtschaftliche Situation, können Unternehmen die Produktion schnell wieder hochfahren.
„Mit der Verlängerung des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes bauen wir Brücken: für Betriebe, große wie kleine, um gestärkt aus der Krise zu kommen, und für Beschäftigte, um ihre Arbeit zu halten”, sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil zum Beschluss des Kabinetts. Arbeit und Weiterbildung zu finanzieren, sei immer besser als Arbeitslosigkeit zu bezahlen.
Sobald die Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung veröffentlicht ist, werden wir hier den entsprechenden Link zeitnah einfügen.
Bislang ist noch die Dritte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – 3. KugBeV gültig, die inhaltlich der Vierten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung - bis auf die Laufzeit und Fristen - entspricht.
Quelle: PI der Bundesregierung
Tip
Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld findet ihr z. B. in diesen FAQ.

