Meisterprämie: Unterstützung bei Gründung und Nachfolge

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Handwerksmeisterinnen und -meister mit einem Zuschuss von bis zu 10.000 € – aufgeteilt in zwei Stufen.
Gesetzliche Grundlage ist die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Unternehmensnachfolgen, Neugründungen oder tätigen Beteiligungen im Handwerk in Mecklenburg-Vorpommern (Meisterprämie)

Wer wird gefördert?

Die folgenden Voraussetzungen gelten für die Prämie:
Unterstützt werden natürliche Personen, auch als Gesellschafter/in von Personen- oder Kapitalgesellschaften unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Betriebsstandort muss in Mecklenburg-Vorpommern liegen.
  • Es handelt sich um eine erstmalige Existenzgründung, eine Betriebsübernahme oder eine Beteiligung in einem Gewerk nach Anlage A oder Anlage B1 der Handwerksordnung.
  • Die Gründung bzw. Nachfolge plant ein/eine Handwerks- oder Industriemeister:in, eine Person, die aus dem Personenkreis des § 7 der Handwerksordnung kommt oder eine Ausnahmebewilligung der Handwerkskammer nach §§ 8 und 9 der Handwerksordnung hat.

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist entscheidend für die Anspruchsberechtigung bei der Meisterprämie in MV.
Denn die Richtlinie verlangt, dass der Betrieb, der übernommen oder neu gegründet wird, in ein Handwerk nach Anlage A oder B1 der Handwerksordnung fällt.
(Wer keinen Meisterabschluss, aber eine Ausübungsberechtigung oder gleichwertige Qualifikation hat, kann die Meisterprämie nur erhalten, wenn die Qualifikation von der Richtlinie akzeptiert wird, also wenn der Qualifikationsnachweis anerkannt wird.)

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:

Stufe 1- Basisförderung

  • 7.500 € als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss zum Lebensunterhalt
    (erfolgt die Betriebsübernahme gemeinsam durch mehrere Meister oder Meisterinnen, so gibt es nur eine Meisterprämie pro Betriebsübernahme)
  • Zuwendungen für die Neugründungen erfolgen gemäß Ziffer 7.1.5 der Richtlinie nachgelagert mit dritter Priorität

Stufe 2- Arbeitsplatzförderung

  • 2.500,00 € als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss
  • Zuwendungsempfänger, die eine Basisförderung erhalten haben und erfolgreich innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt in die Selbstständigkeit die Schaffung und Besetzung mindestens eines sozialversicherungspflichtigen neuen Arbeitsplatzes in branchenüblicher Vollzeit nachweisen.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Deinen Antrag kannst du schriftlich beim Landesförderinstitut(LFI) unter Verwendung des Vordrucks „Antragsformular“ stellen.

Du musst den Antrag vor dem Vorhabenbeginn einreichen. Als Vorhabenbeginn gilt der tatsächliche Beginn der gewerblichen Tätigkeit gemäß Gewerbeanmeldung. Bei tätigen Beteiligungen ist das Datum des die tätige Beteiligung nachweisenden Gesellschafts- oder Kaufvertrages bindend.
Wichtig: Das Formular steht nur beschreibbar zur Verfügung, wenn du es vorher heruntergeladen und gespeichert hast. Nur das auf deinem PC gespeicherte Formular kannst du bearbeiten.
Dem Antrag ist u. a. eine fachliche Stellungnahme der zuständigen Handwerkskammer (Vordruck) beizufügen.

Mit dem Eingang des Antrages im LFI M-V, kannst auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben beginnen .

Tipp

Je nach Qualifikation gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, einen Betrieb zu gründen.
Hast du dich für einen Handwerksberuf entschieden und möchtest eine eigene Firma gründen?
Wir zeigen dir in diesem Artikel, was du dafür wissen musst:
Handwerk, Meisterbrief und mehr: Das solltest du wissen

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