Cannabisgesetz und Konsumcannabisgesetz
Der Bundesrat hat am 22. März 2024 dem Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) zugestimmt.
Dieses Artikelgesetz hat Auswirkungen auf das Konsumcannabisgesetz (KCanG), das den Umgang von Privatpersonen mit Cannabis regelt.
Legalisierung von Cannabis betrifft auch das Arbeitsverhältnis
Es gibt bislang noch keine gesetzliche Vorgabe zum Cannabiskonsum im Arbeitsrecht!
Zwar gibt es bestimmte Vorschriften zum Umgang mit Cannabis, allerdings ist der Konsum am Arbeitsplatz nach dem KCanG nicht explizit verboten. Diese Droge hat aber nachweislich Auswirkungen auf den Konsumenten bzw. die Konsumentin. Sie führt z. B. zu verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, die Reaktionszeiten sind länger und auch die Bewegungskoordination kann gestört sein.
Und das hat wiederum Auswirkungen auf die Arbeitsleistung bzw. das Arbeitsvermögen - egal, ob man an einer Maschinen arbeitet, einen Lkw lenkt oder am Computer Prozesse planen und überwachen muss.
Welche Möglichkeiten gibt es für dich in deinem Unternehmen?
Deshalb solltest du in deinem Unternehmen klare Regeln aufstellen, um Schadensfällen oder – im schlimmsten Fall – Arbeitsunfällen vorzubeugen!
- Grundsätzlich darfst du als Arbeitgeber:in den Cannabiskonsum im Betrieb verbieten, da du in deinem Unternehmen das Direktionsrecht hast. Dafür reicht ein Aushang, der für alle zugänglich ist, oder sofern vorhanden eine Information im Intranet. Verstoßen Beschäftigte gegen dieses Verbot, riskieren sie eine Abmahnung oder im Extremfall sogar die Kündigung.
- Auch ohne diese betriebliche Cannabisverbot kann eine Abmahnung oder Kündigung gerechtfertigt sein. Denn nach § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 ist es Beschäftigten untersagt, sich durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel in einen Zustand zu versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
- Als Arbeitgeber:in darfst du Beschäftigte, die z. B. erkennbar unter Cannabiseinfluss stehen, gem. § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 nicht arbeiten lassen. Passiert in solch einem Zustand ein Arbeitsunfall und wird jemand verletzt, drohen strafrechtliche Konsequenzen.
- Drogentests
Drogentests dürfen ohne Einwilligung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin nicht durchgeführt werden. Ein weiteres Problem dabei ist, dass bisher keine Grenzwerte festgelegt wurden.
Als Arbeitgeber:in musst du dich also eher auf dein subjektives Empfinden verlassen.
Übrigens:
Schickst du im Zusammenhang mit Cannabiskonsum jemanden nach Hause, haben der-oder diejenige keinen Anspruch auf Lohnzahlung, denn die bzw. der Beschäftigte erbringt keine Leistung und kann demzufolge der Arbeitspflicht nicht nachkommen!
Fazit: Für den Umgang mit Cannabis in deinem Unternehmen musst du die Regeln aufstellen!
Denn - wie bereits oben erläutert - gibt es bislang noch keine arbeitsrechtlichen Vorgaben zum Cannabiskonsum.
Allerdings kannst du davon ausgehen, dass der Konsum von Cannabis im Unternehmen sicher nicht anders zu bewerten ist als der Konsum von Alkohol.
So tritt auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) dafür ein, dass Alkohol und Cannabis am Arbeitsplatz gleichbehandelt werden. In beiden Fällen müsse ein Konsum, der zu Gefährdungen führen kann, ausgeschlossen sein (siehe dazu Positionspapier „NULL Alkohol und NULL Cannabis bei Arbeit und Bildung“).