Eine der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Plattform ist die Möglichkeit, auf der Plattform ein Rechtsgeschäft für andere abschließen zu können. (§ 3 Abs. 2 PStTG: "Ein Plattformbetreiber ist jeder Rechtsträger, der sich verpflichtet, einem Anbieter eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.")
Diese Plattformbetreiber:innen sind verpflichtet, die deutschen Finanzbehörden über die Aktivitäten ihrer User zu informieren, sollte eine bestimmte Anzahl von Transaktionen und bestimmte Einnahmen überschritten werden (Bagatellgrenzen: weniger als 30 Transaktionen mit einem Gesamtvergütungsvolumen von weniger als 2.000 €).
Ziel ist, korrekte Steuererfassung für die Unternehmen sicherzustellen, die auf solchen Plattformen aktiv sind.
Zwei Varianten der Nutzung von Plattformen
- Möglichkeit:
Du bietest auf anderen Plattformen deine Produkte und Dienstleistungen an, wie z. B. Amazon, eBay, Etsy, AirNB oder Momox (Medimops).
Hier ist es egal, ob du privat oder gewerblich verkaufst, sobald du eine der Bagatellgrenzen überschreitest, werden deine Daten an die zuständigen Finanzbehörden weitergeleitet. - Möglichkeit:
Du hast eine eigene Plattform, über die du Produkte und Dienstleistungen vertreibst.
Hinweis: Einzelunternehmen (eingetragene Kaufleute, Kleingewerbetreibende und Selbstständige) können keine Plattformbetreiber sein. Sie sind per Definition keine eigenständigen Rechtsträger, sondern lediglich natürliche Personen, die ein Gewerbe betreiben. Somit sind sie nicht meldepflichtig, denn Plattformbetreiber können nur sogenannte Rechtsträger sein (§ 6 Abs. 1 PStTG).
Wer fällt unter das Plattformen-Steuertransparenzgesetz?
- Grundsätzlich sind nur juristische Personen, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen betroffen. Einzelunternehmen fallen hier nicht darunter (siehe Punkt 2).
Es geht dabei um Betreiber digitaler Plattformen, über die Nutzer und Nutzerinnen Rechtsgeschäfte abschließen können, und zwar:
- Verkauf von Waren
- persönliche Dienstleistungen
- Vermietung von Immobilien
- Vermietung von Fahrzeugen. - Wenn deine Plattform nur dir selbst dient – also du ausschließlich eigene Produkte oder eigene Dienstleistungen über deine Website/Plattform anbietest – dann gilt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz nicht, denn das Gesetz richtet sich an Plattformbetreiber, die Dritten (anderen Anbietern) die Möglichkeit geben, über ihre Plattform Leistungen oder Waren anzubieten.
Und wenn es keine fremden Anbieter gibt, gibt es auch keine Daten von Dritten, die du melden müsstest.
Typische Merkmale eines Onlineshops:
- Dein Unternehmen ist alleiniger Verkäufer.
- Auch wenn du Waren von Herstellern einkaufst, bist du der Vertragspartner des Kunden.
- Auf Rechnungen steht nur dein Firmenname.
- Die Hersteller haben mit dem Endkunden keine direkte Beziehung.
In dem Fall wäre dein Shop oder deine Service-Seite einfach ein Online-Shop oder eine Firmenhomepage und keine meldepflichtige Plattform. - Aber es gilt Folgendes zu beachten:
Sobald du neben eigenen Produkten und Dienstleistungen auch die anderer Unternehmen anbietest, fällst du damit wieder unter das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, wenn die o. g. Bagatellgrenzen überschritten werden.
Entscheidend ist hier, dass deine Kunden die Buchung oder den Kauf über deine Plattform abwickeln. Das heißt, du stellst technisch den Marktplatz bereit und der Vertragsschluss läuft (auch wenn nur vermittelt) über dein System.
Verweist du aber nur ergänzend zu deinen Angeboten auf ein anderes Unternehmen, das Produkte oder Dienstleistungen anbietet, greift das Plattformen-Steuertransparenzgesetz nicht. Denn in diesen Fällen wird der Vertrag nicht über deine Plattform geschlossen, sondern beim anderen Unternehmen. Du bietest nur Werbung oder Weiterleitung.
Pflichten für Plattformbetreiber
Falls du betroffen bist, musst du folgende Auflagen erfüllen:
- Anbieter identifizieren (Name, Adresse, Steuer-ID etc.)
- Daten bis 31. Dezember erheben
- Daten bis 31. Januar an BZSt übermitteln
- Anbieter über gemeldete Daten informieren
- Bei Nicht-EU-Plattformen: Registrierung beim BZSt
Fazit:
Die meisten Unternehmen, die einen Online-Shop betreiben, fallen sicher nicht unter das Plattformen-Steuertransparenzgesetz.
Allerdings ist eine pauschale Aussage zum (Nicht-)Vorliegen einer Meldepflicht nicht möglich.
Die Prüfung für das Vorliegen einer Plattform kann deshalb immer nur für den Einzelfall erfolgen.
Deine zuständige IHK oder HWK kann dir sicher eine erste Einschätzung sowie weitergehende Infos und Orientierung geben.
Sofern du aber trotzdem nicht klar bestimmen kannst, ob du von der Meldepflicht freigestellt bist oder nicht, kannst du einen Antrag nach § 10 PStTG beim Bundeszentralamt für Steuern stellen. Allerdings entstehen für die Bearbeitung des erstmaligen Antrags Gebühren in Höhe von 5.000 Euro und für jeden Verlängerungsantrag in Höhe von 2.500 Euro.
Checkliste: Fällt mein Online-Angebot unter das Plattformen-Steuertransparenzgesetz?
Wichtig: Es gibt viele verschiedene Varianten, wie und wann das PStTG gilt. Deshalb empfehlen wir, unbedingt die FAQ des Bundeszentralamtes für Steuern zu lesen, in denen du viele Praxisbeispiele findet. Wichtige Hinweise findest du auch im Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 02.02.2023.
Nachfolgend aber trotzdem mal eine Checkliste, damit du in einem ersten Schritt prüfen kannst, ob du eventuell von den Regelungen betroffen bist.
1. Rechtsträger laut § 6 Abs. 1 PStTG
Führe ich ein Einzelunternehmen?
Ja → kein PStTG
Nein → weiter prüfen
2. Art der Plattform
Werden auf meiner Plattform eigene Produkte/Dienstleistungen angeboten?
Nur eigene → kein PStTG
Auch fremde Anbieter → meldepflichtig
Ist meine Plattform nur ein Zahlungsdienst, Werbeportal oder Weiterleitung (z. B. Affiliate-Link, Banner)?
Ja → kein PStTG
Nein → weiter prüfen
Betreibe ich eine digitale Plattform/Website/App, über die Verträge zwischen Dritten abgeschlossen werden können?
Ja → weiter prüfen
Nein (nur Eigengeschäft) → kein PStTG
3. Tätigkeiten, die das Gesetz erfasst
Wird auf meiner Plattform über Dritte angeboten:
- der Verkauf von Waren
- die Vermietung von Immobilien/Fahrzeugen
- Dienstleistungen jeglicher Art
Ja → relevant
Nein → kein PStTG
4. Erfassung von Anbietern
Können natürliche Personen oder Unternehmen auf meiner Plattform ihre Leistungen einstellen?
Ja → ich bin als Betreiber meldepflichtig
Nein → kein PStTG
5. Bagatellgrenzen für die Meldung
Prüfen: Haben Anbieter pro Jahr
- mehr als 30 Transaktionen, oder
- mehr als 2.000 € Einnahmen?
Ja → Meldung ans BZSt nötig
Nein → Meldung entfällt für diesen Anbieter