Viertes Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz soll „unnötige“ Bürokratie abgebaut werden. Diese Entlastung ist auch dringend notwendig, da die jährliche Belastung der Wirtschaft durch Bürokratie geschätzt bereits bei 65 Milliarden Euro liegt.

Zuletzt aktualisiert: 21.10.2024

Nach Verabschiedung im Bundestag am 26.09.2024 hat auch der Bundesrat dem Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV) am 18.10.2024 zugestimmt.

Ausgewählte Einzelmaßnahmen aus dem Bürokratieentlastungsgesetz

Das Bürokratieentlastungsgesetz beinhaltet viele Einzelmaßnahmen, die für die tägliche Unternehmensarbeit von Bedeutung sind und sich auf verschiedene weitere Gesetze auswirken.
Nachfolgend einige wichtige Änderungen.

  • Gewerbeordnung
    Arbeitszeugnisse können künftig in elektronischer Form erteilt werden, sofern die Arbeitnehmer:innen zustimmen (§ 109).
    Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen kann unter bestimmten Voraussetzungen künftig auch in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Von dieser Anpassung ausgenommen werden die Branchen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
  • Nachweisgesetz
    Arbeitsverträge können in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werden, wenn das Dokument für die Arbeitnehmer:innen zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und sie aufgefordert werden, einen Empfangsnachweis zu erteilen (§ 126 BGB) .
    Arbeitnehmer:innen können aber von den Arbeitgeber:innen den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Schriftform verlangen. Die Ansprüche der Arbeitnehmer:innen auf Erteilung eines Nachweises in Schriftform beginnen erst mit dem Schluss des Jahres zu verjähren, in dem das Arbeitsverhältnis endet.
  • Arbeitszeitgesetz
    Arbeitgeber:innen kommt der Aushangpflicht auch dann nach, wenn sie die geforderten Informationen über die im Betrieb oder der Dienstelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik elektronisch zur Verfügung stellen (§ 16 Abs. 1).
  • Handelsgesetzbuch
    Im Handelsgesetzbuch wird in einigen Paragrafen das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt (§ 437 Absatz 1 Satz 2; § 509 Absatz 2; § 546 Absatz 1 Satz 2; § 609 Absatz 2 Satz 2).
    Zudem ändern sich die Aufbewahrungsfristen für bestimmte Unterlagen (§ 257 Abs. 4).
  • Umsatzsteuergesetz
    Hier werden die Schwellenwerte angehoben, ab der eine Umsatzsteuer-Voran­meldung abzugeben ist (§ 18 Abs. 2 Satz 2; Abs. 2a Satz 1). Ebenfalls wird die Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung erhöht (§ 25a Absatz 4).
  • Bundesnotarordnung
    Durch eine Ergänzung der BNotO wird klargestellt, dass Notare und Notarinnen, die Erklärungen im Zusammen­hang mit einer Unternehmensgründung beurkunden oder beglaubigen, befugt sind, für die Betei­ligten Anzeigen zu erstatten, Mitteilungen vorzunehmen und Anträge zu stellen, die im Zusam­menhang mit der Gründung stehen (§ 24 Abs. 1).
  • Jugendarbeitsschutzgesetz
    Alle schriftlichen Handlungen, mit Ausnahme der § 6 Abs. 4 S. 1 und § 21a Abs. 2 JArbSchG, können auch in Textform erfolgen.
    Arbeitgeber:innen erfüllen die Aushangpflicht bezüglich der Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde, wenn sie die Informationen über die im Betrieb oder in der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen (§ 47).
    Dasselbe gilt für die Information über Arbeitszeiten und Pausen von Jugendlichen oder im Falle von Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde für Betriebe oder Betriebsteile.
  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
    Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann künftig auch in Textform geschlossen werden (§ 12 Abs. 1).
    Die Erklärung des Entleihers/der Entleiherin gegenüber dem Betriebsrat vor der Übernahme von Leiharbeitnehmer:innen zur Arbeitsleistung kann auch in Textform vorgelegt werden.
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
    Es wird eine neue Definition aufgenommen, welche Personen als erwerbstätig gelten, obwohl sie vorübergehend nicht arbeiten (§ 1 Abs. 6a).
    Der Katalog der Ausklammerungstatbestände wird dahingehend erweitert, dass auch der Bezug des Krankentagegelds, das berechtigten Personen während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag zusteht, aufgenommen wird (§ 2b Abs. 1 S. 2 Nr. 2). Diese Änderung dient der Gleichbehandlung von Selbstständigen und Angestellten.
    Die Überprüfung der Einkommensminderung durch die Elterngeldstelle für Zeiten des Elterngeldbezugs für ein älteres Kind, während der mutterschutzrechtlichen Schutzfristen und Zeiten des Bezugs von Partnerschaftsleistungen wird gestrichen (§ 2b Abs. 1. Satz 2).
    Es wird eine Regelung geschaffen, die eine einheitliche Rechtsanwendung im Bereich der Lohnersatzleistungen, die nach der Nettoentgeltmethode berechnet werden, gewährt.
    Es wird klargestellt, dass auf das Elterngeld dem Elterngeld oder Mutterschaftsleistungen vergleichbare Leistungen, auf die außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ein Anspruch besteht, angerechnet werden kann.
    In Teilen wird die Schriftform auf die Textform herabgesetzt (z.B. die Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeit gegenüber dem Arbeitgeber, § 15 Abs. 7).
  • Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses, SGB VI
    Eine Regelaltersrentenbefristung (§ 41 Abs. 2) kann künftig auch in Textform vereinbart werden.
  • Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, SGB VII
    Die Anzeige eines Versicherungsfalls nach § 193 können Versicherte vom Unternehmer/der Unternehmerin in einem barrierefreien Format fordern.
    Bei Unfällen in Unternehmen, die einer Arbeitsschutzaufsicht unterliegen, hat der Unfallversicherungsträger die Anzeigedaten der zuständigen Behörde zu übersenden. Eine Durchschrift der Anzeige durch die Unternehmen ist nicht mehr erforderlich (§ 193 Abs. 7).
  • Pflegezeitgesetz
    Die Ankündigung zur Beanspruchung von Pflegezeit kann in Textform erfolgen (§ 3 Abs. 3 S. 1, S. 6)
  • Familienpflegezeitgesetz
    Die Ankündigung zur Beanspruchung einer Familienpflegezeit kann in Textform erfolgen (§ 2a Abs. 1). Wird nach der Familienpflegezeit eine Freistellung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 5 Pflegezeitgesetz in Anspruch genommen, kann dies beim Arbeitgeber auch in Textform angekündigt werden (§ 2a Abs. 1 S. 6).

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (Volltext)