Wer haftet in einer GmbH bei einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz?

Gerade in neu gegründeten Unternehmen kann oft nur der Mindestlohn gezahlt werden, weil verständlicherweise in der Anfangsphase kaum hohe Gewinne erwirtschaftet werden können und alle Mittel sparsam eingesetzt werden müssen.

Zuletzt aktualisiert: 06.01.2025

Selbst wenn man sich Mühe gibt, alle gesetzlichen Regelungen einzuhalten: Gerade im Bereich „Vergütung“ und speziell Mindestlohn ist schnell einmal ein Fehler passiert. Und vor allem ein Verstoßt gegen das Mindestlohngesetz kann sich im Endeffekt ganz schön aufsummieren.
Vor allem, wenn man sich dann von Beschäftigten trennen muss, kann es im Zusammenhang mit angeblich oder wirklich falscher Vergütung schnell zu Konflikten kommen, die eventuell sogar vor dem Arbeitsgericht enden.

Wer haftet beim einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz?

Bei einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) in einer GmbH kann die Haftung auf verschiedene Ebenen verteilt sein.

- GmbH als juristische Person

Die GmbH selbst haftet als Arbeitgeberin für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes. Wird der gesetzliche Mindestlohn nicht gezahlt, können betroffene Arbeitnehmer:innen ihre Ansprüche direkt gegenüber der GmbH geltend machen. Ebenso können Behörden Bußgelder gegen die GmbH verhängen.

  • Bußgeld: Ein Verstoß gegen das MiLoG kann gemäß § 21 MiLoG mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

- Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der GmbH trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesetzlichen Verpflichtungen, einschließlich der Zahlung des Mindestlohns. Bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz können die Geschäftsführer:innen persönlich haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Pflichten verletzen.

  • Zivilrechtliche Haftung
    Geschäftsführer:innen haften gegenüber der GmbH persönlich, wenn sie schuldhaft handeln und der GmbH durch den Verstoß ein Schaden entsteht.
  • Ordnungswidrigkeitenrecht
    Geschäftsführer:innen können mit einem Bußgeld belegt werden, wenn sie aktiv oder durch Unterlassen die Verstöße ermöglichen (§ 9 OWiG).
  • Strafrechtliche Haftung
    Sollte ein Verstoß vorsätzlich erfolgen und Arbeitnehmer:innen geschädigt werden, können strafrechtliche Konsequenzen drohen, z. B. wegen Betrugs (§ 263 StGB).

- Dritte (z. B. Auftraggeber, Subunternehmer)

In bestimmten Konstellationen können auch Auftraggeber:innen für Verstöße von Subunternehmen haften (§ 13 MiLoG laut § 14 des AEntG). Dies gilt vor allem dann, wenn die GmbH ihre Mindestlohnpflichten an Subunternehmen auslagert, diese jedoch den Mindestlohn nicht einhalten.

Hinweise zur Vermeidung von Haftung

  • Sorgfaltspflichten: Ihr solltet sicherstellen, dass alle Löhne mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen.
  • Prüfung von Subunternehmen: Bei der Beauftragung von Subunternehmern ist eine regelmäßige Überprüfung ratsam, um Haftungsrisiken zu minimieren.
  • Dokumentationspflichten beachten: Die GmbH ist verpflichtet, Arbeitszeiten und Entgelte genau zu dokumentieren (§ 17 MiLoG).

Zusammengefasst haftet primär die GmbH selbst. Die Geschäftsführer:innen können jedoch persönlich in die Verantwortung genommen werden, wenn sie ihre Kontroll- und Überwachungspflichten verletzen.

Urteil des BAG zum Thema Haftung beim Verstoß gegen das Mindestlohngesetz

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat z. B. mit Urteil vom 30.03.2023 (Aktenzeichen 8 AZR 120/22) bestätigt unter anderem mit folgender Begründung:
„Nach der gesetzlichen Wertung ist die Haftung von Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich auf das Verhältnis zur Gesellschaft begrenzt (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Außenstehenden Dritten haften Geschäftsführer grundsätzlich nicht persönlich. Vielmehr ist die Außenhaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.“
Aufgrund der gesetzlichen Haftungsbeschränkung d§ 13 Abs. 2 GmbHG haftet also die GmbH als Arbeitgeberin für durch Verstöße gegen gesetzliche Ver- und Gebote entstehende Schäden ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten sieht das Gesetz nicht vor."
(BAG, Urteil vom 30.03.2023 - 8 AZR 120/22)

Wichtiger Hinweis zum Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn hat sich zum 01.01.2025 wieder erhöht. Alle wichtigen Informationen dazu findet ihr in unserem Beitrag: "Nicht vergessen: Mindestlohn steigt erneut ab 2025".