Die Erhöhung des Mindestlohns wurde bereits 2023 beschlossen. Grundlage ist das Mindestlohngesetz sowie das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung.
Laut der Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV4) wurde der Mindestlohn wie folgt festgesetzt:
- zum 1. Januar 2024 auf 12,41 € brutto je Zeitstunde
- zum 1. Januar 2025 auf 12,82 € brutto je Zeitstunde.
Wichtig: Auswirkungen des Mindestlohns auf Arbeitsverträge beachten!
Wie immer hat die Erhöhung des Mindestlohns eventuell Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverträge. Vor allem, wenn du von Mini- oder Midijobber:innen beschäftigst, kann es vorkommen, dass sie bei nicht angepassten Verträgen bei gleichbleibender Stundenanzahl zu wenig verdienen bzw. zu viele Stunden im Monat für das gezahlte Einkommen arbeiten (Minijob 2024: bis 538 €/Monat; neu ab 2025: bis 556,00 €/Monat; Midijob: bis 2.000 €/Monat). Besonderheit im Jahr 2025: Da sich auch die Verdienstgrenze im Minijob erhöht, steigen die maximal möglichen Arbeitsstunden sogar geringfügig (2024: 43,35 h/Monat; 2025: 43,37 h/Monat). Soll es aber bei dem "alten" Gehalt bleiben, muss die Stundenanzahl natürlich gesenkt werden.
Mehr zum Thema Mini- und Midijob findest du in unserem Artikel: "Wenn du Minijobber:innen beschäftigen willst".
Aber auch bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung musst du auf den Mindestlohn beachten, vor allem wenn du ein monatliches Festgehalt zahlst und nicht nach Arbeitsstunden abrechnest!
So musste der Mindestlohn bei Vollbeschäftigung in Monaten mit mit 23 Arbeitstagen ab dem 01.01.2024 bei 2.283,44 € liegen (23 Tage x 8 Stunden/Tag = 184 Arbeitsstunden x 12,41 €/Stunde =2.283,44 €).
Ab dem 01.01.2025 liegt der Mindestlohn bei Vollbeschäftigung in Monaten mit mit 23 Arbeitstagen dann bei 2.358,88 € (23 Tage x 8 Stunden/Tag = 184 Arbeitsstunden x 12,82 €/Stunde =2.358,88 €).
Liegt er in diesen Monaten darunter, handelt es sich eigentlich um einen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz.
Allerdings hat der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund mitgeteilt, dass er eine verstetigte Bruttoentgeltzahlung akzeptieren wird, wenn man den Mindestlohn nach folgender Formel berechnet: wöchentliche Arbeitszeit x 13 : 3 x 12,41 Euro aktuell (bzw. 12,82 Euro neu ab 2025).
Das ist aber nicht gesetzlich geregelt und demzufolge auch nicht unbedingt rechtssicher.
Was passiert, wenn du gegen das Mindestlohn-Gesetz verstößt?
Das kann folgende Konsequenzen haben:
- Nachzahlungspflicht: Unternehmen müssen den fehlenden Betrag nachzahlen, um die Mindestlohnvorgabe zu erfüllen.
- Strafen und Bußgelder: Eine Verletzung des Mindestlohns kann für die Unternehmen mit Bußgeldern geahndet werden.
- Anspruch der Arbeitnehmer:innen: Sie haben das Recht, den ausstehenden Betrag einzufordern und ggf. gerichtlich durchzusetzen.
Tipps und Hinweise
Weitere Hinweise und Tipps findest du z. B. in der Broschüre des BMAS: “Der Mindestlohn – Fragen und Antworten" und in den FAQ der Bundesregierung zum Thema.
Interessant ist auch der Mindestlohnrechner, den man auf den Seiten des BMAS findet. Hier kannst du genau berechnen, wie hoch das Gehalt bei einer bestimmten Stundenanzahl sein muss, damit der Mindestlohn eingehalten wird ("Monatsgehalt berechnen"). Umgekehrt kannst du dementsprechend anzeigen lassen, ob das Gehalt, dass du zurzeit zahlst, auch im kommenden Jahr für die vereinbarten Arbeitsstunden ausreichend ist ("Stundenlohn berechnen").
Beachte aber: Der Rechner geht von durchschnittlichen Arbeitstagen/Monat aus! Monate mit 23 Arbeitstagen erfordern eine höhere Vergütung (siehe oben).