Corona-Überbrückungshilfen: Schlussabrechnung

Unternehmen, die während der Corona-Pandemie mit den Corona-Überbrückungshilfen (Überbrückungshilfen I bis III sowie November- und Dezemberhilfe) unterstützt wurden, müssen eine Schlussabrechnung vorlegen.

Zuletzt aktualisiert: 15.03.2024

Die Schlussabrechnung dient dazu, die im Antrag gemachten Angaben zu überprüfen, die seinerzeit auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten gemacht wurden. Die Auszahlungen der Corona-Überbrückungshilfen wurden entsprechend unter Vorbehalt gestellt und an die Schlussabrechnung gekoppelt.
Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt die Schlussabrechnung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten. Nach fristgerechtem Eingang und Prüfung der Schlussabrechnung können Nachzahlungen oder Rückforderungen erfolgen.

Frist für Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen verlängert

Als Frist für diese Schlussabrechnung war bislang der 31. März 2024 benannt – sofern ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde.

Bund und Länder haben sich am 14.03.2024 im Rahmen einer Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz gemeinsam auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung verständigt. 

  1. Die vollständige Einreichung der Schlussabrechnungen wird bis zum 30.09.2024 ermöglicht, sofern bereits Fristverlängerungen aufgrund der hohen Arbeitsbelastungen der prüfenden Dritten im digitalen Antragssystem beantragt wurden.
  2. Wenn der Antrag bereits auf Basis von Istzahlen gestellt wurde und keine Abweichungen dazu in der Schlussabrechnung bestehen, sollen Schlussabrechnungen beschleunigt geprüft werden. Dies gilt auch für Schlussabrechnungsfälle, bei denen sich gegenüber der Antragstellung nur geringe Abweichungen ergeben.

in dieser Pressemitteilung des BMWK findest du mehr Informationen zum Thema Schlussabrechnung.

Was passiert, wenn die Frist nicht eingehalten wird bzw. keine Fristverlängerung beantragt wurde?

Die Bewilligungsstelle erlässt für alle vorläufig bewilligten Anträge, für die keine vollständige Schlussabrechnung eingereicht oder durch prüfende Dritte eine Fristverlängerung beantragt wurde, einen Schlussbescheid mit der vollständigen Rückforderung der gewährten Corona-Hilfen. Dies entspricht den Förderbedingungen.

Tipp

Weitere Informationen zum Thema Corona-Überbrückungshilfen findest Du z. B. hier: