Aufzeichnungspflichten zur Arbeitszeit

Im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Mindestlohns sind Aufzeichnungspflichten für viele Arbeitgebende verbunden.

Zuletzt aktualisiert: 19.05.2025
Symbolbild für Aufzeichnungspflichten, Person schreibt etwas in ein Heft

Denn sie müssen nachweisen können, dass die Vorschriften nach Mindestlohngesetz, Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in ihrem Unternehmen eingehalten werden.

Wer hat welche Aufzeichnungspflichten und wer ist von bestimmten Auflagen befreit?

Die Aufzeichnungspflichten (auch: Dokumentationspflichten) bestehen unter folgenden Voraussetzungen:

  • Arbeitgeber mit Sitz im Inland und im Ausland,
    • die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in den in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen, § 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) oder
    • die dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) unterfallen (§ 19 Abs. 1 AEntG),
  • Arbeitgeber mit Sitz im Inland zudem, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer geringfügig im Sinne von § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) beschäftigen (ausgenommen Privathaushalte im Sinne des § 8a SGB IV),
  • Entleiher, die von einem Verleiher zur Arbeitsleistung überlassene Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer,
    • in einem der in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftszweige tätig werden lassen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 MiLoG),
    • mit Tätigkeiten beschäftigen, die dem Anwendungsbereich des AEntG unterfallen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AEntG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 AEntG), oder
    • beschäftigen, wenn auf das Arbeitsverhältnis eine Rechtsverordnung nach § 3a AÜG Anwendung findet.

Was muss wie notiert werden?

Auf einem Zettel oder Vordruck (siehe Musterbogen des BMAS) muss der Arbeitgeber notieren (oder notieren lassen):

Was ist noch zu berücksichtigen?

Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung

Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem MiLoG sind entbehrlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

Vereinfachte Aufzeichnungspflichten bei mobilen Tätigkeiten

Eine vereinfachte Aufzeichnung der Arbeitszeit in der Form, dass lediglich die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen ist, ist nach § 1 MiLoAufzV zulässig, wenn

Nur in diesen Fällen genügt die Aufzeichnung der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit (Dauer), ohne Angaben zu Beginn und Ende. Dies gilt nicht für die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Einsatz von Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern.

Hinweis

Für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) außerhalb von Privathaushalten gelten ebenfalls Aufzeichnungspflichten und das unabhängig von der Branche.