Wenn du Saisonkräfte einsetzen möchtest

Gerade in Mecklenburg-Vorpommern sind jene Wirtschaftszweige ausgeprägt, in denen „naturgemäß“ viele Saisonkräfte beschäftigt werden.

Zuletzt aktualisiert: 27.02.2024

Ob in der Tourismusbranche und der Baubranche während der Sommermonate oder in der Landwirtschaft zur Erntezeit von Spargel, Erdbeeren und Co.: Ohne diese Saisonkräfte wäre der saisonal bedingte hohe Arbeitsanfall in vielen Unternehmen nicht zu schaffen.

Was ist bei der Beschäftigung von Saisonkräften zu beachten?

Wie sieht es arbeits- und versicherungsrechtlich aus? Welche Regelungen musst du beachten, wenn du Saisonarbeiter beschäftigen willst? Welche Ausnahmeregelungen gibt es?

Nachfolgend eine kurze Übersicht zu den wichtigsten Punkten.

Arbeitsrecht

Für Saisonkräfte sind die gleichen arbeitsrechtlichen Bedingungen in Ansatz zu bringen wie für alle anderen Arbeitnehmenden.
In der Regel wird mit ihnen ein sachgrundbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen.
Möglich wäre auch eine kalendermäßige Befristung (Zeitbefristung = sachgrundlos). Allerdings besteht in diesem Fall die Gefahr eines Anspruchs auf Festeinstellung, wenn du Saisonarbeitende über mehrere Jahre hinweg immer wieder einsetzt, ohne einen Sachgrund zu benennen.
Bei einem befristeten Vertrag solltest du zudem immer die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung innerhalb des Vertragszeitraumes vereinbaren, da diese Möglichkeit ansonsten ausgeschlossen ist.

Sozialversicherungsrecht

Für Saisonarbeitende gelten die gleichen versicherungsrechtlichen Bedingungen wie für alle anderen Arbeitnehmenden. Das heißt, eine Saisonbeschäftigung kann zu einer Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen führen.
Auch im Bereich der Unfallversicherung gelten die gleichen Vorschriften wie für die Festangestellten.
Das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist nur dann nicht umlagepflichtig zum U1-Verfahren, wenn deren Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf nicht mehr als vier Wochen angelegt ist.
Eine Beschäftigung ist nur versicherungs- und beitragsfrei, wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt (max. drei Monate bei einer 5-Tage-Arbeitswoche, bei weniger als 5 Tagen gilt ein Zeitraum von 70 Arbeitstagen). Zudem darf die kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Das wird sie jedoch, wenn sie alleine zum Lebensunterhalt beiträgt (z. B. wenn Arbeitslose sich für die kurzfristige Beschäftigung aus der Arbeitslosigkeit abmelden).
Ein weiterer Sonderfall sind Arbeitskräfte aus anderen EU-Mitgliedsstaaten: Sie sind von der Versicherungspflicht in Deutschland befreit, wenn sie den sogenannten A1-Schein vorlegen. Der belegt, dass während der Beschäftigung ausschließlich die Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes gelten (allerdings sind ggf. dort Sozialversicherungsbeiträge durch den deutschen Arbeitgeber zu zahlen).
Arbeitskräfte aus Ländern außerhalb der EU (für 2020: siehe oben) müssen zudem eine Arbeitsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis vorweisen (bei Flüchtlingen können je nach Aufenthaltsstatus noch die Genehmigung der Ausländerbehörde sowie ggf. eine Zustimmung der Agentur für Arbeit hinzukommen). Zudem gilt für Saisonarbeiter aus Drittländern: Jeder Bewerbung für die Einreise in ein EU-Land als Saisonarbeiter muss ein gültiger Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot beigefügt sein, in dem Löhne und Arbeitszeiten festgelegt sind.
Mit der 2014 durch die EU beschlossenen Saisonarbeiter-Richtlinie, in der es um die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer geht, kommt es zu etlichen Erleichterungen.

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist für alle Saisonkräfte abzuführen. Hier gelten – ebenso wie bei der Sozialversicherung – die gleichen Regeln wie für alle längerfristig Beschäftigten.
Für Saisonkräfte in der Land- und Forstwirtschaft gibt es unter bestimmen Voraussetzungen die Möglichkeit zu Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 5 % (vgl. § 40a Abs. 3 EStG). Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.
Ausländische Arbeitnehmer sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben und sich auch nicht länger als sechs Monate hier aufhalten. In diesen Fällen muss der in Deutschland erzielte Arbeitslohn auch hier versteuert werden. Dies erfolgt durch den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn.
Hinweis: Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die mindestens 90 Prozent ihrer gesamten Einkünfte in Deutschland erzielen, können sich auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandeln lassen, um bestimmte Vorteile zu nutzen (z. B. Beantragung von Kindergeld für die Monate der Tätigkeit).

Vergütung

Natürlich dürfen auch Saisonkräfte nicht unter dem Mindestlohn laut Mindestlohngesetz (MiLoG) bezahlt werden. Das muss sowohl vertraglich als auch tagaktuell nachweisbar sein. Deshalb gehört neben dem Arbeitsvertrag auch das Führen von tagaktuellen Unterlagen für die Arbeitnehmenden über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zur Nachweispflicht.
Häufig werden im Bereich der Saisonarbeit Zulagen oder Sachleistungen (z. B. für Verpflegung und Unterbringung) gewährt, die unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt werden können. Entscheidend ist dafür vor allem, dass

  • der Arbeitnehmer in jedem Fall über ein Nettogehalt zumindest in Höhe der Pfändungsfreigrenze verfügt,
  • die Zulagen bzw. Sachleistungen eine Gegenleistung für die reguläre Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellen (kein Erschwerniszuschlag),
  • eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht und
  • bestimmte Sachbezugswerte nicht überschritten werden.

Ein Tipp für Unternehmen aus der Landwirtschaft

Zur Gewinnung von Arbeitskräften hat der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber eine Internetplattform eingerichtet. Über die Adresse www.saisonarbeit-in-deutschland.de erhalten Landwirte die Möglichkeit, ihren Betrieb einfach, schnell und kostengünstig in der jeweiligen Landessprache interessierten Saisonarbeitskräften vorzustellen.