Mindestausbildungsvergütung für Azubis

Frisch gegründete (und meist noch kleine) Unternehmen wollen und werden in der Regel in der Zukunft wachsen. Dann geht es auf die Suche nach Fachkräften – nicht immer leicht zu finden. Eine Alternative: Bildest du Azubis gezielt aus und kannst sie später übernehmen, hast du gute Voraussetzungen, um einem drohenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Wenn du in deinem Unternehmen ausbildest oder ausbilden willst, gehören einige „Pflichtaufgaben“ dazu. Dazu kannst du mehr in unserem Beitrag „Azubis: Wenn das neue Ausbildungsjahr beginnt“ erfahren.

Ein wichtiger Punkt dabei ist, dass du dich an die gesetzlich festgelegte Mindestausbildungsvergütung für Azubis halten musst. Die wurde 2020 in Deutschland eingeführt und ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Sie soll dazu beitragen, die Attraktivität der dualen Berufsausbildung in Deutschland zu erhöhen, die Chancengleichheit für Auszubildende fördern und und deinen Auszubildenden eine angemessene finanzielle Grundlage bieten.

Höhe der Mindestausbildungsvergütung

Willst du also Azubis ausbilden, musst du deinen Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. Für Lehrverträge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31.12.2026 beginnen, gilt für das jeweilige Ausbildungsjahr laut § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) folgende gesetzliche Mindestausbildungsvergütung (Höhe geregelt mit Bundesgesetzblatt Nr. 235/2025):

  • 724 Euro im ersten Ausbildungsjahr
  • 854 Euro im zweiten Ausbildungsjahr
  • 977 Euro im dritten Ausbildungsjahr
  • 1.014 Euro im vierten Ausbildungsjahr

Für Ausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2027 beginnen, gelten folgende Werte laut Bundesgesetzblatt Nr. 287/2026):

  • 764 Euro im ersten Ausbildungsjahr
  • 902 Euro im zweiten Ausbildungsjahr
  • 1.031 Euro im dritten Ausbildungsjahr
  • 1.070 Euro im vierten Ausbildungsjahr

Tarifverträge für Angemessenheit der Vergütung maßgeblich

Die Beträge dürfen grundsätzlich nicht unterschritten werden. Tarifverträge haben jedoch Vorrang vor der gesetzlichen Mindestvergütung. So können die Tarifpartner zum Beispiel bei Wirtschaftskrisen niedrigere Vergütungen aushandeln.

Nicht nur die Mindesthöhe der Vergütung ist gesetzlich vorgeschrieben, auch die Angemessenheit der Vergütung in jeweiligen Branchen ist entscheidend. Für die Klärung der Frage, ob und inwieweit die Ausbildungsvergütung die Mindestvergütung übersteigen muss, um angemessen zu sein, musst du dich an den einschlägigen tariflichen Vergütungsregelungen orientieren.
Das BBiG enthält dazu die folgende Festlegung: Besteht keine beiderseitige Tarifbindung, ist die Ausbildungsvergütung nicht mehr angemessen, wenn sie zwar über der gesetzlichen Mindestvergütung liegt, aber um mehr als 20 Prozent niedriger ist als die in einem einschlägigen Tarifvertrag festgelegte Vergütung (§ 17 BBiG).

Bei Nichteinhaltung der Mindestausbildungsvergütung drohen Strafen

Betriebe, die die jeweilige Mindestausbildungsvergütung nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, sind nicht nur Nachzahlungsforderungen ihrer Azubis ausgesetzt (die durchaus auch gerichtlich eingeklagt werden können), sondern begehen auch Ordnungswidrigkeiten, die mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden können.

Tipp

Mehr Informationen zum Thema Ausbildung von Lehrlingen findest Du z. B. in unseren Beiträgen „Fachkräftesicherung fängt mit Azubis an„ oder „Wenn das neue Ausbildungsjahr beginnt“ .

Barbara Behr

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