Schon mal was gehört vom Plattformen-Steuertransparenzgesetz?

Eine der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Plattform ist die Möglichkeit, auf der Plattform ein Rechtsgeschäft für andere abschließen zu können. (§ 3 Abs. 2 PStTG: „Ein Plattformbetreiber ist jeder Rechtsträger, der sich verpflichtet, einem Anbieter eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.“)
Diese Plattformbetreiber:innen sind verpflichtet, die deutschen Finanzbehörden über die Aktivitäten ihrer User zu informieren, sollte eine bestimmte Anzahl von Transaktionen und bestimmte Einnahmen überschritten werden (Bagatellgrenzen: weniger als 30 Transaktionen mit einem Gesamtvergütungsvolumen von weniger als 2.000 €).
Ziel ist, eine korrekte Steuererfassung für die Unternehmen sicherzustellen, die auf solchen Plattformen aktiv sind.

Zwei Varianten der Nutzung von Plattformen

Wer fällt unter das Plattformen-Steuertransparenzgesetz?

Pflichten für Plattformbetreiber

Falls du betroffen bist, musst du folgende Auflagen erfüllen:

Fazit:

Die meisten Unternehmen, die einen Online-Shop betreiben, fallen sicher nicht unter das Plattformen-Steuertransparenzgesetz.
Allerdings ist eine pauschale Aussage zum (Nicht-)Vorliegen einer Meldepflicht nicht möglich.
Die Prüfung für das Vorliegen einer Plattform kann deshalb immer nur für den Einzelfall erfolgen.
Deine zuständige IHK oder HWK kann dir sicher eine erste Einschätzung sowie weitergehende Infos und Orientierung geben.
Sofern du aber trotzdem nicht klar bestimmen kannst, ob du von der Meldepflicht freigestellt bist oder nicht, kannst du einen Antrag nach § 10 PStTG beim Bundeszentralamt für Steuern stellen. Allerdings entstehen für die Bearbeitung des erstmaligen Antrags Gebühren in Höhe von 5.000 Euro und für jeden Verlängerungsantrag in Höhe von 2.500 Euro.

Checkliste: Fällt mein Online-Angebot unter das Plattformen-Steuertransparenzgesetz?

Wichtig: Es gibt viele verschiedene Varianten, wie und wann das PStTG gilt. Deshalb empfehlen wir, unbedingt die FAQ des Bundeszentralamtes für Steuern zu lesen, in denen du viele Praxisbeispiele findet. Wichtige Hinweise findest du auch im Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 02.02.2023.

Nachfolgend aber trotzdem mal eine Checkliste, damit du in einem ersten Schritt prüfen kannst, ob du eventuell von den Regelungen betroffen bist.

1. Rechtsträger laut § 6 Abs. 1 PStTG

Führe ich ein Einzelunternehmen?

Ja → kein PStTG
Nein → weiter prüfen

2. Art der Plattform

Werden auf meiner Plattform eigene Produkte/Dienstleistungen angeboten?

Nur eigene → kein PStTG
Auch fremde Anbieter → meldepflichtig

Ist meine Plattform nur ein Zahlungsdienst, Werbeportal oder Weiterleitung (z. B. Affiliate-Link, Banner)?

Ja → kein PStTG
Nein → weiter prüfen

Betreibe ich eine digitale Plattform/Website/App, über die Verträge zwischen Dritten abgeschlossen werden können?

Ja → weiter prüfen
Nein (nur Eigengeschäft) → kein PStTG

3. Tätigkeiten, die das Gesetz erfasst

Wird auf meiner Plattform über Dritte angeboten:

  • der Verkauf von Waren
  • die Vermietung von Immobilien/Fahrzeugen
  • Dienstleistungen jeglicher Art

Ja → relevant
Nein → kein PStTG

4. Erfassung von Anbietern

Können natürliche Personen oder Unternehmen auf meiner Plattform ihre Leistungen einstellen?

Ja → ich bin als Betreiber meldepflichtig
Nein → kein PStTG

5. Bagatellgrenzen für die Meldung

Prüfen: Haben Anbieter pro Jahr
mehr als 30 Transaktionen, oder
mehr als 2.000 € Einnahmen?

Ja → Meldung ans BZSt nötig
Nein → Meldung entfällt für diesen Anbieter

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