
Mit der am 02.03.2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Änderungsverordnung zur Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensverordnung werden die Grenzen, bis zu denen Land und Kommunen öffentliche Aufträge direkt und ohne aufwendiges Vergabeverfahren vergeben können, signifikant erhöht.
Was regelt die Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensverordnung?
Die Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensverordnung in Mecklenburg-Vorpommern (VgMinArbV M-V) ergänzt das Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V). Die Verordnung trat am 15.05.2024 in Kraft.
Sie regelt das Vergabeverfahren öffentlicher Aufträge sowie das Verfahren zur Festlegung und Kontrolle von Mindestarbeitsbedingungen bei solchen Aufträgen.
Die Verordnung legt zudem verbindliche Mindestarbeitsbedingungen fest. Sie umfasst Bestimmungen über repräsentative Tarifverträge und die Neufestsetzung des Vergaberechtlichen Mindestlohns.
Warum gibt es eine Änderungsverordnung für die Vergabe öffentlicher Aufträge in diesem Jahr?
Die am 02. März 2026 veröffentlichte Änderung passt die Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensverordnung an neue rechtliche und praktische Anforderungen an, unter anderem in Folge von Entwicklungen im öffentlichen Vergaberecht und in Reaktion auf die seit Inkrafttreten gelebte Praxis.
Ziel der Änderung ist:
- deutlich weniger Bürokratie bei der Vergabe
- schnellere öffentliche Beschaffung
- mehr Handlungsspielraum für Kommunen und Landesbehörden
- Beschleunigung von Investitionen und Bauprojekten
Welche Auswirkungen hat die Änderungsverordnung für Unternehmen?
Wichtig für Unternehmen ist vor allem, dass in der Änderungsverordnung die bisherigen Wertgrenzen für die Vergabe öffentlicher Aufträge deutlich angehoben werden.
Denn unterhalb dieser Beträge können Vergabestellen z. B. Direktaufträge, freihändige oder beschränkte Vergabeverfahren wählen, ohne ein förmliches öffentliches Vergabeverfahren durchzuführen. Erst, wenn diese Schwellenwerte überschritten werden, sind weitere bzw. formellere Vergabeverfahren durchzuführen oder ggf. die EU-Vergabeschwellen zu beachten.
Das hat natürlich direkte positive Auswirkungen vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), denn die Anpassung bedeutet u. a.:
- schnellere Beauftragung durch Direktvergabe
- geringere Vorlaufzeiten durch schnellere Verfahren
- weniger formale Angebotsverfahren mit weniger umfangreichen Vergabeunterlagen
- reduzierte Nachweis- und Formpflichten bei vereinfachten Verfahren
- weniger Konkurrenz durch bundesweite oder europaweite Anbieter
- vor allem leistungsfähige Bestandsunternehmen mit guten Referenzen, bestehenden Kontakten zu Kommunen und nachgewiesener Tariftreue haben bessere Chancen
Verordnung zur Änderung der Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensverordnung

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