Wie war der bisherige Ablauf bei den Krankenkassenbeiträgen?
Seit 2018 werden Krankenkassenbeiträge von freiwillig versicherten Selbstständigen generell vorläufig aufgrund des Einkommenssteuerbescheides des Vorjahres festgesetzt.
Weist das Mitglied nicht innerhalb von drei Jahren das Einkommen auf Verlangen der Krankenkasse nach, so gilt zunächst der Höchstbeitrag. Hierbei wird fiktiv ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze angenommen, die aktuell bei knapp 5.000 Euro pro Monat liegt. So gibt es Fälle, bei denen die Krankenkassen Nachzahlungen und Säumniszuschläge zum Teil von bis zu 8.000 Euro eingefordert hatten. Versicherte mussten statt rund 200 plötzlich rund 800 Euro monatlich zahlen. Das ist gerade für Kleinselbstständige natürlich existenzbedrohend.
Vor allem seit Jahresbeginn 2023 häuften sich bei den Verbraucherzentralen die Hinweise von freiwillig versicherten Selbstständigen mit geringeren Einkommen über hohe Beitragsnachforderungen ihrer Krankenkasse. Die Krankenkassen begründeten dies mit einer gesetzlichen Regelung aus dem Jahr 2016. Demnach konnte ein pauschaler Höchstbeitrag bei den Versicherten festgesetzt werden, die ihre Einkommensteuerbescheide nicht vor Ablauf von drei Jahren eingereicht hatten. Die Folge für viele Betroffene waren die oben genannten hohen Nachzahlungsforderungen.
„Die hohen Beitragsforderungen der Krankenkassen drohten, viele kleinere Selbstständige in ihrer Existenz zu gefährden. Zum Beispiel für Friseure oder Betreiber eines kleinen Kiosks sind Buchhaltung und ein Steuerberater teure Dienstleistungen, die erst einmal mitverdient werden müssen. Daher ist es richtig, dass der Gesetzgeber nun entschieden hat, dass Krankenkassen die Einkommensnachweise ihrer Versicherten auch dann berücksichtigen müssen, wenn die Frist bereits verstrichen ist“, sagt Thomas Moormann, Leiter Team Gesundheit und Pflege bei der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Neu: „Drei-Jahres-Regelung“ bei Einkommensunterlagen abgeschafft
Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt und mit einem – eigentlich sachfremden – Änderungsantrag zum Pflegestudiumstärkungsgesetz (siehe dazu Artikel 8j des PflStudStG „Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“) eine Neuregelung ins Gesetz aufgenommen, mit der die „Drei-Jahres-Regelung“ abgeschafft wird.
Kleinselbstständige, die die Abgabefrist versäumten und bereits den Höchstsatz zahlen mussten, können von der neuen Regelung Gebrauch machen und die Krankenkassenbeiträge rückwirkend herabsetzen lassen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Änderung ermöglicht, dass Krankenkassen die Beiträge rückwirkend senken müssen, auch wenn aufgrund säumiger Steuerunterlagen bereits der pauschale Höchstsatz von monatlich 800 Euro festgesetzt war. Die Krankenkassen müssen diesen Höchstbeitrag korrigieren, wenn der entsprechende Steuerbescheid nachgereicht wird.
Quelle: u. a. Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)