Beschäftigungsvereinfachung für ausländische Arbeitskräfte

Ab dem 1. März 2024 wird es für Unternehmen einfacher, ausländische Arbeitskräfte für bis zu 8 Monate zu beschäftigen.

Zuletzt aktualisiert: 06.03.2024
Ausländische Arbeitskräfte

Neue Regelung für die Personalrekrutierung im Saisongeschäft

Die zweite Stufe des neuen „Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“ tritt in Kraft. Ein Bestandteil ist die sogenannte kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung. Diese ermöglicht es beispielsweise, im Saisongeschäft ausländische Arbeitskräfte (aus Drittstaaten) anzuwerben und dann sozialversicherungspflichtig und nach Tarif einzustellen.

„Das kann besonders auch unseren Tourismus- und Logistikunternehmen helfen, wenn etwa in der Hochsaison dringend benötigtes Personal fehlt“, erklärt Guntram Sydow, Chef der Schweriner Arbeitsagentur.

Was bedeutet: Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung für ausländische Arbeitskräfte?

Die neue Regelung im Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht eine Kontingentierung vor. Das bedeutet, dass für das Jahr 2024 in insgesamt 25.000 Fällen ausländische Beschäftigte und Unternehmen in Deutschland von der Regelung profitieren können. Erntehelfer in der Landwirtschaft sind von der Kontingentierung ausgenommen.
Diese sogenannte kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung gibt Unternehmen die Möglichkeit, für Engpässe in Spitzenzeiten, ausländische Arbeitskräfte (aus Drittstaaten) für bis zu acht Monate einzustellen. Eine Berufsausbildung oder ein Studium sind nicht erforderlich.
Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung bzw. die Arbeitserlaubnis grundsätzlich für jede Beschäftigung im Inland erteilen.
Die Arbeitskräfte werden dabei von den Unternehmen selbst rekrutiert und angeworben.
Die Bundesagentur ist verantwortlich für die Prüfung der Voraussetzungen. Diese betreffen insbesondere die angebotenen Arbeitsbedingungen: So muss die Beschäftigung für mindestens 30 Stunden pro Woche erfolgen. Außerdem muss das Unternehmen an einen Tarifvertrag gebunden sein und eine Vergütung zu den geltenden tariflichen Bestimmungen zahlen. Die Übernahme der Reisekosten durch das einstellende Unternehmen ist ebenfalls eine Voraussetzung.

Unternehmen können bei der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis oder eine Vorabzustimmung zu einem Aufenthaltstitel für ausländische Arbeitskräfte auch ganz bequem online beantragen unter www.arbeitsagentur.de.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit (BA)

Tipp

Mehr Informationen zum Thema Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Drittstaaten findest du hier.