Richtlinie zur Förderung von Kleinstunternehmen (KU-RL MV)
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für die Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen im ländlichen Raum mit dem Ziel der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaftsstruktur.
Rechtliche Grundlage ist die Richtlinie zur Förderung von Kleinstunternehmen (KU-RL MV).
Wer wird gefördert?
- Kleinstunternehmen des Handwerks der Dienstleistungs- und Tourismusbranche, des verarbeitenden Gewerbes und des Einzelhandels mit Waren des täglichen Bedarfs (mobile Verkaufseinrichtungen bzw. Verkaufsfläche weniger als 4002 m in Orten mit weniger als 500 EW, sofern sie über die Landesinitiative „Neue Dorfmitte „Mecklenburg-Vorpommern“ nicht gefördert werden).
- Kleinstunternehmen, die außerhalb der Hauptorte von Ober- und Mittelzentren liegen mit jeweils weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz von höchsten 2 Mio. Euro.
(z. B. Kfz-Werkstatt, Friseur, Tischlerei, Bäckerei, Optiker, Café, Fahrradverleih u.a.)
Die Güter oder Dienstleistungen der Kleinstunternehmen müssen je nach ihrer Art überwiegend regional, das heißt innerhalb eines Radius von 50 Kilometer von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, angeboten oder erbracht werden.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Investitionen zur Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen, um die ländliche Wirtschaftsstruktur und das Dienstleistungsangebot im ländlichen Raum zu stärken und zu erhalten.
Zuwendungsfähig sind:
- die notwendigen Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens
(z B.: Baukosten, Hebebühnen, Holzbearbeitungsmaschinen, Erstausstattung an Computer-Hardware und Software, Innenausstattungen wie Mobiliar, Büroeinrichtungen, Verkaufstresen, Kühlzelle u.a.) - allgemeine Aufwendungen für Beratungs-, Architekten- und Ingenieurleistungen, sofern sie im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vorhabens stehen
Wie wird gefördert?
- Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
- Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro (netto).
- Die Förderung darf nur bis zum beihilferechtlichen Höchstsatz mit anderen öffentlichen Förderungen kombiniert werden.
- Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen (VO (EU) Nr. 1407/2013) darf 200.000 € bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten.
Wie hoch ist der Förderanteil?
- Bestehende Unternehmen können eine Förderung von bis zu 30 Prozent,
- Existenzgründer einschließlich einer damit verbundenen Unternehmensnachfolge können eine Förderung von bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten.
Wo kannst du die Förderung für dein Kleinstunternehmen beantragen?
Bewilligungsbehörde ist das Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.
Den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung von Unternehmensgründungen und -entwicklungen von Kleinstunternehmen im ländlichen Raum (KU-RL M-V) kannst du hier herunterladen.