Selbstständig und trotzdem pflichtversichert bei der Rentenkasse?

Nicht nur Arbeitnehmer, auch Selbstständige können in bestimmen Fällen der Pflichtversicherung unterliegen und sind dann per Gesetz zur Zahlung an die Rentenkasse verpflichtet. Dazu gehören die […]

Zuletzt aktualisiert: 10.11.2023

Nicht nur Arbeitnehmer, auch Selbstständige können in bestimmen Fällen der Pflichtversicherung unterliegen und sind dann per Gesetz zur Zahlung an die Rentenkasse verpflichtet.

Dazu gehören die folgenden Berufsgruppen (wenn das monatliche Einkommen mehr als 450 € beträgt):

  • Handwerker und Hausgewerbetreibende
    Selbstständige Handwerker (Zulassungspflichtige Gewerbe) und Hausgewerbetreibende gehören zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Selbständige in Bildung und Pflege
    Selbständige in Bildungs- oder Pflegeberufen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Künstler und Publizisten
    Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird. Es darf maximal ein Arbeitnehmer beschäftigt werden – es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig.
    Die Versicherungspflicht tritt jedoch erst ein, wenn das voraussichtliche Jahreseinkommen 3.900 Euro übersteigt. Für Berufsanfänger gelten Besonderheiten. Die Versicherungspflicht beginnt in der Regel mit dem Tag der Anmeldung bei der Künstlersozialkasse.
  • Seelotsen, Küstenschiffer und -fischer
    Seelotsen, Küstenschiffer und -fischer sind je nach Situation bei der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert.
  • Selbstständige mit einem Auftraggeber aufgrund der Merkmale ihrer Tätigkeit

(Detaillierte Auflistung aller Versicherungspflichtigen: § 2 Sozialgesetzbuch VI)

Scheinselbständigkeit


Selbstständige, denen dieser Status z. B. durch Statusentscheidungen der Krankenkassen oder der Rentenversicherung im Rahmen von Betriebsprüfungen aberkannt wurde, müssen drei Monate rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge abführen!
Ist man sich unsicher, ob man wirklich „selbstständig“ arbeitet oder eher abhängig beschäftigt ist (z. B. nur ein Auftraggeber, bestimmte Vorgaben zu Arbeitszeit und -ort, weitere Abhängigkeiten), kann man sich an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden, die kostenfrei den Status feststellt.
Ausführliche Informationen zum Thema findet man z. B. in unserer GründerNews vom 25.04.2022.

Pflichtversicherung auf Antrag

In einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren können sich Gründer dafür entscheiden, eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. Sie profitieren dann von der Möglichkeit einer Erwerbsminderungsrente im “Ernstfall”. Ebenfalls haben sie Anspruch auf Rehabilitationsleistungen. 
Gründer zahlen innerhalb der ersten drei Jahre ihrer Selbständigkeit lediglich die Hälfte des Regelbeitrags, sie können aber auch höhere Werte festlegen.
Hinweis: Hat man die Antragspflichtversicherung ausgewählt, gibt es keine Möglichkeit mehr, diese wieder zu kündigen!

Freiwillige Versicherung

Für alle, die nicht unter die o. g. Personengruppen fallen und demzufolge nicht der Pflichtversicherung unterliegen bzw. diese auch nicht beantragen wollen, kann sich die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenkasse lohnen.
Denn  durch die freiwillig gezahlten Rentenbeiträge erwirbt man u. a. Rentenansprüche und kann auch sicherstellen, dass bisherige Anwartschaften und Ansprüche nicht verloren gehen.
Wer freiwillig versichert ist, legt die Anzahl sowie die Höhe seiner Beiträge eigenständig fest. Für die Zukunft lassen sich diese Punkte dann auch jederzeit wieder verändern. Der Mindestbeitrag bei der Deutschen Rentenversicherung beträgt zurzeit monatlich 83,70 Euro, der Höchstbeitrag monatlich 1.311,30 Euro.

Es empfiehlt sich, sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung über die Möglichkeiten der freiwilligen Versicherung zu informieren.

Hinweise

Werden Selbständige mit einem Auftraggeber zum ersten Mal versicherungspflichtig, können sie sich in der Existenzgründungsphase für maximal drei Jahre von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Diese befristete Befreiung ist auch bei einer zweiten Existenzgründung für weitere drei Jahre möglich. Die Befreiung gilt ab Beginn der Geschäftstätigkeit, wenn man den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellt. Ansonsten beginnt sie mit dem Eingang des Antrags bei der Rentenversicherung.
Als Existenzgründer kann man sich in den ersten drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit für den sogenannten halben Regelbeitrag entscheiden. Er beträgt im Jahr 2021 monatlich 305,97 Euro in den alten und 292,95 Euro in den neuen Bundesländern.
Selbständige können auch niedrigere oder höhere Beiträge als den Regelbeitrag zahlen, wenn sie ein entsprechend abweichendes Arbeitseinkommen anhand des letzten Einkommensteuerbescheides nachweisen.


Wenn Selbständige einen Gründungszuschuss bekommen, sind sie – im Gegensatz zum früheren Existenzgründungszuschuss – nicht mehr automatisch rentenversichert.