Kassenführung im Unternehmen

Eine ordnungsgemäße Buchführung setzt auch eine ordnungsgemäße Kassenführung voraus.

Zuletzt aktualisiert: 06.03.2025
Symbolbild für ordnungsgemäße Kassenführung Person bezahlt mit Bargeld und erhält von einer anderen Person den Kassenbeleg

Was für Vorschriften gelten für eine ordnungsgemäße Kassenführung?

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) verpflichten Unternehmen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Nachvollziehbarkeit von Kassensystemen und digitalen Grundaufzeichnungen zu gewährleisten.

Wer ist betroffen?

Von den o. g. Rechtsvorschriften für eine ordnungsgemäße Kassenführung sind alle Unternehmen betroffen, die ein elektronisches Kassensystem oder eine Registrierkasse nutzen.
Dazu gehören alle Betriebe, die direkten Kundenkontakt in ihrem Ladengeschäft haben, insbesondere:

  • Handelsunternehmen
  • Gastronomie- und Hotelleriebetriebe
  • Dienstleistungsbetriebe
  • Handwerksbetriebe
  • Gesundheitswesen
  • Unternehmen der Freizeit- und Unterhaltungsbranche
  • Sonstige Betriebe mit Kassensystemen, wie z. B. Tankstellen, Messen, Taxiunternehmen mit elektronischer Abrechnung

Gibt es Ausnahmen?

Nicht betroffen von diesen Regelungen sind:

  • Unternehmen, die nur handschriftliche Rechnungen oder eine offene Ladenkasse führen, sofern sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) entsprechen (die formellen Anforderungen ergeben sich insbesondere aus den §§ 238 ff. HGB für Kaufleute und aus den §§ 145 bis 147 AO).
    Wer eine offene Ladenkasse führt, muss aber wissen, dass besondere Aufzeichnungspflichten zu erfüllen sind, z. B. Kassensturzfähigkeit, Einzelaufzeichnungspflicht oder Kassenbericht, tägliche Aufzeichnungspflicht.
  • Wenn ein Unternehmen keine elektronische Kasse nutzt und Zahlungen ausschließlich per Giro- oder Kreditkarte entgegennimmt (z. B. über ein separates Kartenlesegerät mit direkter Bankverbindung).
    (Aber: Die Vorschriften gelten trotzdem, wenn ein elektronisches Kassensystem genutzt wird, um Kartenzahlungen zu erfassen oder wenn das Kassensystem auch andere Transaktionen verarbeitet, wie z. B. Gutscheine, Kundenkonten, Rechnungen).
  • Kleinunternehmer nach § 19UStG, die keine Registrierkasse verwenden und keine Einzelaufzeichnungspflicht haben. (mehr zur Kleinunternehmerregelung)
  • Unternehmen, die nur bargeldlose Zahlungen per Überweisung erhalten (z. B. reine Online-Dienstleister).

Was musst du beachten bei der Kassenführung?

Nutzt du in deinem Unternehmen ein elektronisches Kassensystem oder eine Registrierkasse, musst du vor allem  folgende Punkte beachten:

Mehr zur gesetzlichen Kassennachschau

Die Kassennachschau ist keine Außenprüfung im Sinne der Abgabenordnung (AO), sondern ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme oder offener Ladenkassen. Sie wird durch § 146b AO geregelt.
Bei einer Kassennachschau kann der Amtsträger ohne vorherige Ankündigung in den Geschäftsräumen Steuerpflichtiger die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben überprüfen.
Sofern ein Anlass zu Beanstandungen der Kassenaufzeichnungen, -buchungen oder der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung besteht, kann der Amtsträger ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen.
Vor allem bei offenen Kassen können unplausible Kassenbestände oder fehlende Unterlagen zu Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen führen.
Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung festgestellt, können diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.