Am Wochenende endet die Sommerzeit 2025!

Das bedeutet für viele einfach nur: Eine Stunde länger Schlaf!
Andere müssen allerdings in der Nacht zum Sonntag arbeiten, z. B. wenn sie mit der Pflege und Betreuung von Personen beschäftigt sind, in Gaststätten oder Hotels arbeiten, in der Personenbeförderung, der Energieversorgung oder auch in der Land- und Lebensmittelwirtschaft.
Deshalb ist das Ende der Sommerzeit aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht für alle Unternehmen so einfach.

Muss zum Ende der Sommerzeit eine Stunde mehr gearbeitet werden?

Ob Arbeitnehmer:innen in der Nachtschicht wegen der Zeitumstellung eine Stunde mehr arbeiten müssen, kann per Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt werden. Fehlen solche Regelungen, muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Bei Schichtsystemen haben Arbeitgeber:innen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, dass Lücken zwischen den Schichten vermieden werden (BAG, Urteil vom 11.09.1985, Aktenzeichen 7 AZR 276/83).

Welche Ansprüche haben Arbeitnehmer:innen, wenn sich ihre Arbeitszeit sich um eine Stunde verlängert?

Dazu gibt es folgende Regelungen:

Erhalten die Arbeitnehmer:innen eine Bruttomonatsvergütung und ist im Arbeitsvertrag eine Regelung zu Überstunden enthalten, ist die entstandene Überstunde mit abgegolten.

Anders liegt der Fall, wenn nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abgerechnet wird:
Wird dann in der Nacht zum Sonntag, den 26. Oktober 2025, eine Stunde länger gearbeitet, liegt Mehrarbeit vor. Diese Zeit ist einschließlich des gesetzlichen oder eines tarifvertraglich oder auf sonstiger Rechtsgrundlage vereinbarten Zuschlags zu vergüten.
Als gesetzliche Grundlage kann man hier § 612 des BGB heranziehen, in dem es heißt: „Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.“

Des Weiteren gibt es auch die (mit den Arbeitnehmer:innen zu vereinbarende) Möglichkeit, die mehr gearbeitete Stunde durch verkürzte Arbeitszeiten an anderen Tagen auszugleichen (z. B. an zwei anderen Arbeitstagen je eine halbe Stunde). Beachtet werden muss in diesem Fall – soweit vorhanden – das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).
Als weitere gesetzliche Vorgabe zu beachten ist die Einhaltung von Ruhezeiten, die in § 5 Arbeitszeitgesetz geregelt wird.

Übrigens: Sollte nicht eigentlich Schluss sein mit der Sommerzeit?

Eigentlich war das schon für 2021 geplant, aber:
Noch immer gibt es in der EU keine Einigung darüber, ob und wie der Wechsel zwischen Winter- und Sommerzeit beendet wird.
Größtes Problem ist, dass die EU-Länder selbst wählen können, ob sie dauerhaft Sommerzeit oder Winterzeit (=ursprüngliche Normalzeit) wollen. Damit die Änderung in Kraft treten kann, müssten aber die EU-Staaten mehrheitlich der Abschaffung der Sommerzeit zustimmen. Das hat aber bisher nicht geklappt, weil jedes Land hier andere Vorstellungen hat. Deshalb besteht die Sorge, dass ein Flickenteppich vieler unterschiedlicher Zeitzonen in Europa entstehen könnte. Zudem meinen einige, dass die Auswirkungen einer Änderung nicht ausreichend erforscht und analysiert seien.
Zudem haben die Politiker das Thema wohl einfach „verschlafen“ und es ist mehr oder weniger wieder in der Versenkung verschwunden.
Wir können also damit rechnen, dass es auch in den folgenden Jahren eine Umstellung auf die europäische Sommerzeit geben wird.

Tipp

Zum Schluss noch eine “Eselsbrücke” für alle, die sich bis heute nicht merken können, ob die Uhr nun vor- oder zurückgestellt werden muss:
Beginnt der Sommer, stellt man die Gartenmöbel vor das Haus – die Uhr stellt man ebenfalls vor.
Im Herbst, wenn der Sommer endet, stellt man die Möbel wieder zurück in Haus – und ebenso stellt man die Uhr zurück!

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