Was sind wichtige Fragen zum Thema "Arbeiten in der Weihnachtszeit"?
Zehn Punkte geben dir einen kompakten Überblick über wichtige Themen rund um das Arbeiten zur Weihnachtszeit.
- Darfst du wegen Weihnachtsstress Überstunden anordnen?
Überstunden sind nur zulässig, wenn dies arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder betrieblich geregelt ist. Zudem musst du sicherstellen, dass das Arbeitszeitgesetz (z. B. Ruhezeiten) eingehalten wird. - Wer darf überhaupt an gesetzlichen Feiertagen arbeiten?
Grundsätzlich ist die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen verboten. Dieses Beschäftigungsverbot gilt für den gesamten Tag.
Es gibt allerdings zahlreiche Ausnahmen von dieser Regel. Welche Branchen das betrifft kannst du im § 10 ArbZG nachlesen. - Was ist mit der regulären Arbeit an Heiligabend und Silvester?
Beide Tage sind keine gesetzlichen Feiertage, daher gelten die regulären Arbeitszeiten. So müssen Beschäftigte jeweils einen Tag Urlaub nehmen, wenn sie frei haben wollen.
Du kannst jedoch freiwillig halbe Tage oder eine komplette Freistellung gewähren. - Wie sieht es mit Weihnachtsfeiern aus?
Die Teilnahme ist in den meisten Fällen freiwillig. Nur wenn die Feier als Teil der Arbeitszeit geplant ist oder dienstliche Aufgaben anfallen, kann eine Teilnahme notwendig sein. Trotz der weihnachtlichen Atmosphäre gelten auch hier die Grundregeln des Arbeits- und Steuerrechts (siehe hierzu unseren Artikel: Betriebliche Weihnachtsfeier: Was du beachten solltest). - Haben deine Beschäftigten einen Anspruch auf Urlaub über Weihnachten?
Ein gesetzlicher Anspruch speziell auf Urlaub zu Weihnachten besteht nicht. Dennoch musst du soziale Gesichtspunkte einbeziehen, etwa schulpflichtige Kinder oder besondere familiäre Situationen. - Darfst du Urlaubswünsche rund um Weihnachten ablehnen?
Ja, aber nur aus nachvollziehbaren betrieblichen Gründen. Dazu gehört etwa eine hohe Nachfrage, ein enges Jahresendgeschäft oder Mindestbesetzungen. Die Entscheidung muss objektiv und fair erfolgen – Willkür wäre unzulässig und könnte angefochten werden. - Kannst du andererseits zwischen den Jahren Urlaub anordnen?
In der Regel kannst du nicht verlangen, dass der Zeitraum automatisch als Urlaub gilt.
Es die freie Entscheidung deiner Mitarbeitenden. Verweigerst du den Urlaub, darf dies keine negativen Konsequenzen haben. - Und wenn das Unternehmen Betriebsferien über die Feiertage macht?
Du darfst verbindlich festlegen, dass der Betrieb geschlossen wird. Dann müssen deine Beschäftigten dafür Urlaubstage einsetzen. Das geht aber nur unter bestimmten Bedingungen: Betriebsferien müssen frühzeitig angekündigt und gut begründet sein, etwa bei Produktionsstopps oder fehlenden Aufträgen. Außerdem dürfen deine Mitarbeitenden durch Betriebsferien nicht ihren gesamten Jahresurlaub verlieren – ein frei planbarer Anteil muss bleiben. - Wie sieht es mit Zuschlägen für Feiertagsarbeit aus?
Ein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge besteht für die Weihnachtsfeiertage nicht, ist aber in vielen Branchen üblich. Es gelten dieselben Regeln, wie an allen anderen Feiertagen. Muss jemand beispielsweise am 26. Dezember arbeiten, hat er lediglich Anspruch auf einen Ersatzruhetag – so wie es auch bei Sonntagsarbeit der Fall ist. Anders verhält es sich bei der Nachtarbeit: Hier sind Zuschläge verpflichtend.
Häufig werden Zuschläge in Tarifverträgen geregelt oder aufgrund betrieblicher Übung gezahlt. Hinweis: Zuschläge für echte Feiertagsarbeit können steuerfrei sein. - Haben deine Beschäftigten Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Ein gesetzlicher Anspruch existiert nicht, aber er kann sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder betrieblicher Übung ergeben.
Wichtig, was den letzten Punkt angeht: Zahlst du in diesem Jahr Weihnachtsgeld, kannst du mit einem klar formulierten „Freiwilligkeitsvorbehalt“ verhindern, dass später eine betriebliche Übung daraus wird. Es reicht dabei nicht zu schreiben, dass es sich um eine „freiwillige“ und „freiwillige und jederzeit widerrufliche“ Leistung handelt. Das schließt den Rechtsanspruch nicht aus und ist in der zweiten Formulierung sogar widersprüchlich (freiwillig=kein Anspruch, widerruflich=Anspruch besteht, wird aber entzogen)“.
Im Arbeitsvertrag solltest du daher z. B. formulieren:
„Sonderzahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni oder sonstige Gratifikationen erfolgen freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Auch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen begründen keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.“
Willst du diese Passage nicht in den Arbeitsvertrag aufnehmen, bist du auf der sicheren Seite, wenn du z. B. in der Gehaltsabrechnung hinter der Sonderzahlung vermerkst, dass die Zahlung des Weihnachtsgelds „ohne Rechtsanspruch für die Zukunft“ erfolgt.
In beiden Fällen stellst du klar, dass jedes Jahr neu entschieden wird, ob du Weihnachtsgeld zahlst oder eben nicht.
Wo findest du die entsprechenden gesetzlichen Regelungen?
Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen für die meisten Rechtsfragen rund um Weihnachten, Urlaub, Feiertage und Arbeitszeit findest du nachfolgend.
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- Mindesturlaub
- Urlaubsgewährung
- Krankheit im Urlaub
- Ablehnung von Urlaub
- Grundlagen für soziale Auswahl und betriebliche Gründe
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Ruhezeiten
- Feiertagsarbeit
- Ersatzruhetag
- Höchstarbeitszeit
- Überstunden und Mehrarbeit
Diese gesetzlichen Regelungen sind natürlich allgemein gültig und nicht nur auf die Weihnachtszeit beschränkt.
