In den letzten Jahren gab es aber vermehrt Unsicherheiten und rechtliche Probleme bei der Einordnung einer Honorarkraft.
Nachträglich sozialversicherungspflichtig?
Es gab immer wieder Fälle, in denen Gerichte oder die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nachträglich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt haben, denn die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit war oftmals unklar.
(Mehr zu dem Thema findest du in unserem Beitrag: „Scheinselbstständigkeit: Freie Mitarbeiter oder doch Arbeitnehmer?“.)
Ursächlich für die verstärkte Problematik der Einstufung ist ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 (B 12 R 3/20 R). Hier wurden grundlegende Kriterien definiert, die für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung bei als Honorarkräfte beschäftigten Lehrerinnen und Lehrern an Musik- und Volkshochschulen maßgeblich sein sollen.
Seit seiner Umsetzung durch die Deutsche Rentenversicherung ab 2024 zeichnet sich nun eine Tendenz dahingehend ab, dass regelmäßig von einer abhängigen Beschäftigung von bisher als freiberuflich eingestuften Honorarkräften ausgegangen wird.
Eine solche Bewertung hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis - vor allem bei bereits längerfristig bestehenden Verträgen.
Problem dabei: Falls sich im Nachhinein herausstellt, dass jemand nicht wirklich selbstständig war, müssen sowohl Arbeitgeber als auch Honorardozenten rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge zahlen – oft für mehrere Jahre!
Übergangsregelung für die Einstufung einer Honorarkraft
Um diese Härten abzufangen, wurde eine Übergangsregelung gesetzlich festgelegt.
Sie betrifft das Statusfeststellungsverfahren für Honorardozenten, also die Frage, ob eine Lehrkraft als selbstständig oder als sozialversicherungspflichtig angestellt gilt.
Sie wurde eingeführt, um Rechtssicherheit zu schaffen, finanzielle Härten zu vermeiden und Bildungseinrichtungen sowie Dozenten genügend Zeit zu geben, sich an neue rechtliche Vorgaben anzupassen.
Wesentliche Punkte der Regelung:
- Aufschub der Versicherungspflicht:
Falls eine Prüfung durch einen Versicherungsträger (z. B. die Deutsche Rentenversicherung) ergibt, dass die Lehrkraft sozialversicherungspflichtig ist, tritt diese Pflicht erst ab dem 1. Januar 2027 in Kraft.
Das bedeutet, dass bis zu diesem Datum keine Nachzahlungen für Sozialversicherungsbeiträge verlangt werden. - Voraussetzungen für die Übergangsregelung:
Beide Vertragsparteien (also die Lehrkraft und die Bildungseinrichtung) müssen sich bei Vertragsschluss einig gewesen sein, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt.
Die Lehrkraft muss (auch im nachhinein) der Regelung zustimmen. - Bis 2027 können Honorardozenten ihre Tätigkeit wie bisher fortsetzen, sofern die genannten Bedingungen erfüllt sind.
Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt I, Nr. 63/2025 vom 28.02.2025 veröffentlicht (siehe Artikel 6a des Gesetzes, betrifft Änderung des SGB IV). Die Regelung trat am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Hinweis
Die bestehende Problematik im Bereich der Honorarkraft könnte grundsätzlich auch in anderen Bereichen auftreten.
Deshalb ist das o. g. Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 (B 12 R 3/20 R) durchaus auch für die Abgrenzung von Selbstständigkeit zu abhängiger Beschäftigung in anderen Bereichen (z. B. Coachs, Kreative, externe IT-Fachkräfte etc.) sehr interessant. Die direkten Abgrenzungskriterien lassen sich zwar allenfalls "nur" auf verwandte Berufsstände übertragen.
Die grundsätzlichen Kriterien sind aber durchaus auch auf andere Berufsbilder anwendbar, wenn man das konkrete Berufsbild betrachtet und dementsprechend die relevanten Kriterien konkretisiert.