Mindestarbeitsbedingungenverordnung (MinArbV M-V) in Kraft getreten

Die neue Mindestarbeitsbedingungenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (MinArbV M-V) ist am 31. Mai 2025 in Kraft getreten.

Zuletzt aktualisiert: 03.06.2025

Die Mindestarbeitsbedingungenverordnung (MinArbV M-V) mit ihren Bestimmungen über repräsentative Tarifverträge, Mindestarbeitsbedingungen aus Branchentarifverträgen und der Neufestsetzung des Vergaberechtlichen Mindestlohns wurde am 30. Mai 2025 im Gesetz- und Verordnungsblatt für M-VNr. 10/2025 (ab Seite 216) verkündet

Die MinArbV M-V ergänzt das Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V) sowie die Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensverordnung (VgMinArbV M-V), die bereits seit dem 15. Mai 2024 gelten.

Was beinhaltet die MinArbV M-V?

Die MinArbV M-V soll sicherstellen, dass öffentliche Aufträge in Mecklenburg-Vorpommern unter fairen und transparenten Bedingungen vergeben werden.
Die Verordnung legt verbindliche Mindestarbeitsbedingungen für Unternehmen fest, die öffentliche Aufträge im Land ausführen. Sie enthält Bestimmungen über repräsentative Tarifverträge, Mindestarbeitsbedingungen aus Branchentarifverträgen und die Neufestsetzung des Vergaberechtlichen Mindestlohns.

Wie wirken sich MinArbV M-V, TVgG M-V und VgMinArbV M-V auf Unternehmen aus?

Nachfolgend einige wichtige Punkte der drei oben genannten Gesetze und Verordnungen und deren Bedeutung für Unternehmen:
Wichtiger Hinweis: Alle drei Vorschriften sind immer in engem Zusammenhang zu sehen.

  1. Geltungsbereich:
    Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, die öffentliche Aufträge in Mecklenburg-Vorpommern ausführen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche.
    (TVgG M-V, VgMinArbV M-V)
  2. Mindestlohn:
    Ein vergaberechtlicher Mindestlohn von 13,50 € pro Stunde ist verbindlich für alle öffentlichen Aufträge.
    (MinArbV M-V)
  3. Tariftreue:
    Unternehmen müssen sich an repräsentative Tarifverträge halten, sofern diese für die jeweilige Branche existieren.
    (TVgG M-V)
  4. Nachhaltige Beschaffung:
    Öffentliche Auftraggeber sollen bei der Vergabe ökologische und soziale Kriterien berücksichtigen.
    (TVgG M-V)
  5. Regionale Leistungserbringung:
    Unternehmen, die Leistungen regional oder lokal erbringen, werden bevorzugt, um die heimische Wirtschaft zu stärken.
    (VgMinArbV M-V)
  6. Vergabeverfahren:
    Es wird das Zwei-Umschlag-Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots eingeführt. (Angebote werden getrennt nach Leistung und Entgelt eingereicht und bewertet.)
    (VgMinArbV M-V)
  7. Wertgrenzen:
    Es werden Wertgrenzen für verschiedene Vergabearten festgelegt, z. B. 1.000.000 € für beschränkte Ausschreibungen bei Bauleistungen.
    (VgMinArbV M-V)
  8. Vergabe freiberuflicher Leistungen:
    Es gibt besondere Regelungen zur Förderung kleinerer Büros und Berufsanfänger bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen.
    (VgMinArbV M-V)
  9. Register über ausgeschlossene Unternehmen:
    Einrichtung eines Registers zur Erfassung von Unternehmen, die gegen Vergabevorschriften verstoßen haben.
    (TVgG M-V)
  10. Beratender Ausschuss:
    Einrichtung eines Ausschusses mit Vertretern von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zur Beratung bei der Festlegung von Mindestarbeitsbedingungen.
    (TVgG M-V)
  11. Kontrolle und Sanktionen:
    Verstöße gegen die Verordnung können zum Ausschluss von zukünftigen Vergabeverfahren führen.
    (TVgG M-V, MinArbV M-V)
  12. Verpflichtungserklärungen:
    Unternehmen müssen schriftlich erklären, dass sie die Mindestarbeitsbedingungen einhalten.
    (MinArbV M-V)
  13. Dokumentationspflicht: Unternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen zu dokumentieren und auf Anfrage nachzuweisen.
    (MinArbV M-V)

Tipp

Weitere wichtige Informationen zum Thema Öffentliches Auftragswesen findet ihr z. B. auf dieser Seite: Regierungsportal M-V