Bist du gewerblich auf einer Internetplattform unterwegs?

Ob du auf einer Internetplattform als Privatperson giltst oder doch als Gewerbliche*r Händler*in tätig wirst, hat einige Konsequenzen.

Zuletzt aktualisiert: 27.06.2024

Welche Pflichten müssen auf der Internetplattform eingehalten werden?

Gewerbliche Händler:innen müssen sowohl die spezifischen Richtlinien der genutzten Internetplattform als auch allgemeine gesetzliche Vorgaben einhalten.

Zu diesen gesetzlichen Vorgaben gehören:

  1. Rechtliche Pflichten
    - Impressum
    - AGB
    - Widerrufsrecht
    - Datenschutzerklärung
  2. Produktkennzeichnung und -beschreibung
     -Richtige Produktbeschreibung
    - Preisangaben inkl. Mehrwertsteuer und aller weiteren Kosten
    - Kennzeichnungspflichten bei bestimmten Produkten
  3. Versandinformationen
    - Versandkosten
    - Lieferzeiten
    - Lieferbedingungen
  4. Informationen zum Kundenservice (Kontaktmöglichkeiten)
  5. Angaben zum Rücksendeprozess
  6. Schutz vor Manipulationen bei Bewertungen und Feedback
  7. Einhaltung Lauterer Wettbewerb
  8. Informationen zu Produkthaftung und Gewährleistung
  9. Angaben zum Jugendschutz bei altersbeschränkten Produkten
  10. Einhaltung Markenschutz und Urheberrechte

Wichtig ist auch, dass du als Gewerbliche:r Händler:in natürlich auch anderen steuerrechtlichen Anforderungen und Bedingungen unterliegst.

Wann aber gilt man aber als Gewerbliche:r Verkäufer:in auf einer Internetplattform?

Mit dem Thema „Verkauf auf einer Internetplattform” hat sich auch der Bundesfinanzhof (BFH) befasst und z. B. in einem Urteil vom 12.05.2022 (V R 19/20 und Pressemitteilung zum Urteil) entschieden, dass mehrere hundert Verkäufe von Waren auf eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische steuerpflichtige Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG ) schließen lassen.
In entschiedenen Fall erwarb die (Revisions-)Klägerin bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform „ebay” in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von ca. 380.000 €.
Auch wenn die Klägerin ausführte, sie sei nicht als Händlerin anzusehen, da sie weder ein Konzept noch eine Organisation noch Vorkenntnisse im Handel habe und der Verkauf auf ebay Zeitvertreib bzw. Hobby bzw. Liebhaberei gewesen, hat der BFH hat unter Hinweis auf sein Urteil vom 26.04.2012 – V R 2/11 entschieden, dass die Aktivitäten der Klägerin auf ebay als nachhaltige Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 UStG zu beurteilen sind.

Das führte in diesem Fall zunächst einmal zu erheblichen Steuernachzahlungen.
Die Einstufung hat dann natürlich aus Auswirkungen auf die oben genannten Punkte, die du als Gewerbliche:r Händler:in unbedingt beachten musst, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Eine sorgfältige Planung und rechtliche Absicherung sind deshalb entscheidend, um Abmahnungen und rechtliche Konflikte zu vermeiden. Du solltest also regelmäßig die Plattform-Richtlinien und die geltenden gesetzlichen Vorschriften überprüfen und anpassen.