Die meisten von uns können natürlich an Feiertagen zu Hause bleiben und diese freien Tage genießen. Aber was ist, wenn ihr ein Unternehmen habt, in dem die Beschäftigten arbeiten müssen, z. B. in Gaststätten, Hotels, Pflegeeinrichtungen oder in der Landwirtschaft?
Was sind die gesetzlichen Grundlagen?
Im täglichen Geschäftsbetrieb müsst ihr in diesem Zusammenhang die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beachten, um euch insbesondere nicht der Gefahr auszusetzen, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen oder einen Straftatbestand zu verwirklichen.
Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten (§ 9 ArbZG). Ausnahmen gelten nur für bestimmte Branchen oder Tätigkeiten.
Ersatzruhetag bei Sonn- bzw. Feiertagsarbeit
Werden Beschäftigte an einem Sonntag eingesetzt, müssen sie nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.
Werden Beschäftigte an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag eingesetzt, müssen sie nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen Ersatzruhetag erhalten, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
Die ersatzweise Freistellung an einem anderen Werktag dient dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer:innen.
In § 5 ArbZG findet ihr die allgemeinen Regelungen zu Ruhetagen.
Welche zeitliche Lage muss dieser Ersatzruhetag haben?
Das Gesetz sagt nichts darüber aus, welche zeitliche Lage dieser Ersatzruhetag haben muss.
Von besonderer Bedeutung ist deshalb eine Entscheidung des Bundesarbeitsgericht ( BAG, Urteil vom 08.12.2021 – 10 AZR 641/19), in der noch einmal näher ausgeführt wird, was unter einem Ersatzruhetag zu verstehen ist. In dem Urteil ging es um die zeitliche Lage der Ersatzruhetage, die für die Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag gewährt werden.
Dazu Folgendes:
Ein Ersatzruhetag ist demnach ein Werktag, an dem der Arbeitnehmer von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. Ein davon abweichender individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden genügt nach Ansicht des BAG nicht. Denn der Ruhetag dient als Ersatz für einen Feiertag, an dem gemäß § 9 Abs. 1 ArbZG im Zeitraum von 0.00 bis 24.00 Uhr Feiertagsruhe herrscht. Dementsprechend muss die Dauer und zeitliche Lage des Ersatzruhetages der des nicht gewährten Feiertages entsprechen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Diese Regelung stellt insbesondere für Unternehmen, die Beschäftigte in Schichtsystemen haben, eine ziemliche Herausforderung dar. Denn es reicht nicht, wenn sich der freie Tag nach der Schichtzeit der betroffenen Beschäftigten richtet, auch wenn die freie Zeit hier 24 Stunden umfassen würde. Der Ersatzruhetag muss wirklich einen gesamten Kalendertag umfassen.
Bei Beschäftigten, die in einer 5-Tage-Woche beschäftigt werden, kann ein ohnehin arbeitsfreier Werktag der Ersatzruhetag sein (also auch der nachfolgende Sonnabend, der ein Werktag ist).
Der Ersatzruhetag i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG ist nicht notwendigerweise ein zusätzlicher bezahlter freier Tag.
In einem Tarifvertrag oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung können abweichende Regelungen nach § 12 ArbZG vereinbart werden.
Weitere Vorgaben
- Die Arbeit darf auch an Sonn- und Feiertagen die tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Eine Verlängerung auf 10 Stunden ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
- Schwangere und stillende Frauen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten (§ 6 MuSchG).
- Jugendliche dürfen nur unter strengeren Ausnahmen an Sonn- und Feiertagen arbeiten (§ 16 JArbSchG).
- Dokumentationspflicht: Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen dokumentieren (§ 16 ArbZG).
Wichtiger Hinweis
Ein Ersatzruhetag ist in Deutschland zwingend vorgeschrieben. Das heißt, es ist nicht möglich, einen finanziellen Ausgleich zu leisten.
Denn das Ziel des Ersatzruhetages ist der Schutz der Gesundheit und Erholung der Arbeitnehmer:innen. Ruhephasen sollen sicherstellen, dass die Belastung durch Sonn- oder Feiertagsarbeit ausgeglichen wird. Er dient der Einhaltung des grundsätzlichen arbeitsfreien Sonntags, der im Grundgesetz (Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV) geschützt ist.
Auch das Arbeitszeitgesetz (§ 11 ArbZG) sieht ausdrücklich vor, dass ein Ersatzruhetag gewährt werden muss, wenn an Sonn- oder Feiertagen gearbeitet wird.
Ein finanzieller Ausgleich (z. B. Feiertagszuschläge) kann zwar zusätzlich erfolgen, ersetzt aber den gesetzlichen Anspruch auf die Ruhezeit nicht.