Digitale Wirtschaftsgüter: Sofortabschreibung nutzen

Es gibt wohl kein Unternehmen mehr, in dem nicht Computer, Laptops, Tablets oder andere digitale Geräte genutzt werden.

Zuletzt aktualisiert: 09.04.2025
Symbolbild für Sofortabschreibung: Person steht vor einem Computer, im Hintergrund Regale mit Lagerwaren

Egal, welche digitalen Wirtschaftsgüter du in deinem Betrieb nutzt, du solltest unbedingt die Sofortabschreibung prüfen – das bringt oft steuerliche Vorteile und spart Verwaltungsaufwand!

Was sind digitale Wirtschaftsgüter?

Digitale Wirtschaftsgüter sind z. B. Computer, Laptops, Tablets, Peripheriegeräte und Software, die der betrieblichen Nutzung dienen. Zu den Peripheriegeräten zählen z. B. Tastatur, Maus, Grafiktablett, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset, Externe Speicher und Ausgabegeräte, Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor und Drucker.
Eine genaue Auflistung kannst du dem BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :013 – 2021/0231247) entnehmen.

Was ist das Besondere an der Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter?

Grundsätzlich müssen Wirtschaftsgüter, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) sind (Grenzwert: 800 € netto, bei Software oder Lizenzen: 952 Euro netto), als Anlagegüter in der Regel über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden.
Da aber Betriebe insbesondere digitale Wirtschaftsgüter oft kurzfristiger und häufiger neu anschaffen müssen, kann seit 2021 für die entsprechenden Anlagegüter eine Nutzungsdauer von nur einem Jahr angesetzt werden. Anders als bei einem GWG ist die Höhe der Anschaffungskosten dabei nicht relevant.
Digitale Wirtschaftsgüter dürfen also sofort vollständig im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden (lineare Sofortabschreibung).
Das gilt auch für gebrauchte Geräte, wenn sie neu in den Betrieb eingebracht werden. Auch bei Ratenzahlung ist eine Sofortabschreibung möglich, maßgeblich ist das Jahr, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft wird – nicht die Zahlungsweise.
Bei unterjährigem Einsatz (z.  B. Oktober) kann die volle Abschreibung erfolgen.
Auch privat genutzte digitale Wirtschaftsgüter können abgeschrieben werde. Bei gemischter Nutzung (z.  B. 60  % beruflich, 40  % privat) erfolgt die Abschreibung anteilig. Wichtig: Die Nutzung muss überwiegend betrieblich erfolgen!

Hinweis: Die Sofortabschreibung ist nicht verpflichtend, es besteht ein Wahlrecht. Du kannst also digitale Wirtschaftsgüter auch über drei Jahre abschreiben.

Vorteile der Sofortabschreibung für das Unternehmen

Dein Unternehmen kann schnell auf technologische Neuerungen/Innovationen reagieren, denn gerade digitale Wirtschaftsgüter unterliegen einer rasanten Entwicklung.
Die Abschreibungskosten mindern den Gewinn im Jahr der Anschaffung vollständig. Unternehmen können damit ihre Steuerlast optimieren und die Liquidität erhöhen.
Bei Sofortabschreibung entfällt die 5-jährige Sammelpostenregelung (§ 6 Abs. 2a EStG).

Was solltest du formal beachten?

Du musst Folgendes dokumentieren:
- das Jahr der Anschaffung (Rechnung und Lieferschein aufbewahren)
- den Nachweis über Betriebsbereitschaft (z. B. IT-Dokumentation)
- ggf. eine interne Nutzungsvereinbarung bei Mischverwendung (wenn du das digitale Wirtschaftsgut auch privat nutzt)
- die entsprechende AfA-Berechnung oder Buchung im Steuerprogramm

Wichtiger Hinweis

In der Regel wird in Kapitalgesellschaften (wie GmbH, eG, UG) Unternehmen eine Einheitsbilanz erstellt, die handels- und steuerrechtlichen Zwecken gerecht wird. Dabei richtet sich die Steuerbilanz nach dem Maßgeblichkeitsprinzip nach der Handelsbilanz vorbehaltlich steuerrechtlicher Sondernormen. Das gilt aber nicht in den Fällen, in denen das Steuerrecht eine eigene gesetzliche Regelung getroffen hat.
Da man die Herabsetzung der Nutzungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter auf 1 Jahr als rein steuerlich veranlasst sehen kann, kann es also zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz kommen. Grund ist, dass in der Handelsbilanz eine längere Nutzungsdauer anzusetzen ist, denn hier sind sämtliche Vermögensgegenstände auszuweisen (§ 246 Abs. 1 HGB).

In dem Fall kann es passieren, dass ein Unternehmen

  • entweder außerhalb seiner Handelsbilanz Korrekturen vornehmen muss, um den steuerlich zutreffenden Gewinn zu ermitteln
  • oder zusätzlich zur Handelsbilanz eine eigene Steuerbilanz erstellen muss, die den steuerlichen Vorschriften gerecht wird

Freiberufler sind immer und Einzelunternehmer unter bestimmten Bedingungen (bis zu einem jährlichen Umsatz von 600.000 Euro und einem Gewinn von 60.000 Euro) von der Bilanzierungspflicht befreit. Sie erstellen stattdessen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Tipp

Ob sich die Sofortabschreibung für dein Unternehmen lohnt, ob du doch lieber die lineare Abschreibung über drei Jahre nutzen solltest und wie mit Bilanzierungsfragen zu verfahren ist, klärst du am besten mit deinem Steuerbüro ab!