Freie Mitarbeiter oder abhängig beschäftigt?

Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen.

Zuletzt aktualisiert: 12.12.2023

Werden freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigt, ist für die Auftraggeber wichtig, dass bei einer nachträglichen Betriebsprüfung diese Vertragsverhältnisse nicht als abhängige Beschäftigungsverhältnisse beurteilt werden. Es drohen ansonsten für den Auftraggeber hohe Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen.

Entscheidend ist immer der Einzelfall

Dass die Unterscheidung nicht immer ganz so einfach ist, zeigt auch nachfolgender Fall, der beim Bayerischen Landessozialgericht entschieden wurde (Beschluss vom 18.08.2023, L 7 BA 72/23 ER).
Hier ging es um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Zu bewerten war die Beauftragung von Fitnesstrainern, die in einem fremden Fitnessstudio Kunden betreuen oder Kurse abhielten. Sie wurden vertraglich als freie Mitarbeiter geführt und waren als Fitnesstrainer auf Rechnung mit einer Stundenvergütung tätig.
Das Gericht sah darin eine abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Fitnesstrainer.
Hierbei wurden die Umstände des Einzelfalls bewertet. Entscheidend für die Einstufung als abhängige Beschäftigung war dabei insbesondere, dass die Fitnesstrainer als Kursleiter nach Annahme des Kursleitungsauftrages in die betriebliche Organisation eingebunden waren. Der Auftraggeber hat das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kurse bestimmt, ebenso, ob Kurse bei fehlender Auslastung nicht stattfanden. Die Kursleiter hatten lediglich die Aufgaben, das vorgegebene Programm auszuführen. Dabei war eine Änderung oder das Ersetzen von Kursangeboten nach eigenen Vorstellungen durch die Kursleiter nicht möglich. Die Kurse waren zudem in den Räumlichkeiten des Studios durchzuführen.
Die Kursleiter hatten damit faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten. Zudem sind sie nach Stunden bzw. geleisteten Minuten bezahlt worden. Hieraus ergibt sich kein Unternehmerrisiko, weil geleistete Arbeit stets zu vergüten war.

Grundlegend solltest du also auf folgende Punkte achten, um Fehleischätzungen zu vermeiden:

Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung

  1. Weisungsgebundenheit: Arbeitnehmer erhalten Anweisungen vom Arbeitgeber hinsichtlich der Art und Weise, wie die Arbeit erledigt werden soll. Eine hohe Weisungsgebundenheit spricht eher für eine abhängige Beschäftigung.
  2. Eingliederung in den Betrieb: Abhängig Beschäftigte sind oft in die betrieblichen Abläufe eingegliedert. Sie arbeiten in den Räumlichkeiten des Unternehmens und nutzen dessen Arbeitsmittel.
  3. Persönliche Arbeitsleistung: Arbeitnehmer sind persönlich verpflichtet, die vereinbarte Arbeit zu leisten. Ein freier Ersatz durch andere Personen ist in der Regel nicht möglich.
  4. Feste Arbeitszeiten: Die Arbeitnehmer haben feste Arbeitszeiten, die von den Arbeitgebern vorgegeben werden.
  5. Feste Vergütung: Es wird in der Regel eine feste Vergütung, unabhängig vom Erfolg der Arbeit gezahlt.
  6. Urlaubs- und Krankheitsregelungen: Im Falle einer abhängigen Beschäftigung gibt es oft Regelungen für Urlaub, Krankheit und ähnliches.
  7. Sozialversicherung: In vielen Ländern sind abhängig Beschäftigte verpflichtet, in die Sozialversicherungssysteme einzuzahlen.
  8. Wirtschaftliches Risiko: Wenn Auftraggeber das wirtschaftliche Risiko tragen, spricht das eher für eine abhängige Beschäftigung.

Anhaltspunkte für die Beschäftigung freier Mitarbeiter

  1. Selbstständigkeit: Freie Mitarbeiter sind in der Regel selbstständige Unternehmer und keine festangestellten Mitarbeiter. Sie erbringen ihre Leistungen auf eigene Rechnung
  2. Sozialversicherung: Sie tragen die Verantwortung für ihre eigenen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern.
  3. Projektbezogene Arbeit: Freie Mitarbeiter werden oft für bestimmte Projekte oder Aufgaben engagiert. Nach Abschluss des Projekts endet auch das Arbeitsverhältnis, es sei denn, es wird eine weitere Vereinbarung getroffen.
  4. Flexibilität: Freie Mitarbeiter haben oft mehr Flexibilität in Bezug auf ihre Arbeitszeiten und -orte im Vergleich zu festangestellten Mitarbeitern. Sie können von zu Hause aus arbeiten oder ihre Arbeitszeit flexibler gestalten.
  5. Eigenes Arbeitsmittel: Freie Mitarbeiter nutzen oft ihre eigenen Arbeitsmittel und Werkzeuge, um die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen. Das kann beispielsweise die Nutzung eigener Computer, Software oder Büroausstattung umfassen.
  6. Eigene Haftung: Im Gegensatz zu festangestellten Mitarbeitern tragen freie Mitarbeiter oft ein gewisses Maß an unternehmerischem Risiko und haften für ihre eigenen geschäftlichen Entscheidungen.
  7. Keine festen Gehaltszahlungen: Freie Mitarbeiter erhalten in der Regel keine festen Gehaltszahlungen. Ihre Vergütung erfolgt oft auf Basis von Honoraren oder Vertragsvereinbarungen, die projektbezogen oder zeitabhängig sein können.

Tipp

Bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung kannst du einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellen. Das Statusfeststellungsverfahren dient der Klärung der Frage, ob eine Beschäftigung vorliegt, die zur Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung führte. Das kann sowohl Arbeitgeber als auch die fälschlicherweise als Freie Mitarbeiter geführten Personen betreffen, die dann anderen sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen unterliegen.

Mehr zum Thema findest du auch in unserem Beitrag „Scheinselbstständigkeit: Freie Mitarbeiter oder doch Arbeitnehmer?“.