Ersatzruhetag für Sonn- und Feiertagsarbeit

Arbeiten Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen, steht ihnen ein Ersatzruhetag zu.

Zuletzt aktualisiert: 07.07.2023

Arbeiten Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen, steht ihnen ein Ersatzruhetag zu.

Was sind die gesetzlichen Grundlagen?

Im täglichen Geschäftsbetrieb müssen Arbeitgeber in diesem Zusammenhang die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beachten, um sich insbesondere nicht der Gefahr auszusetzen, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen oder einen Straftatbestand zu verwirklichen.
In § 5 des ArbZG findet man die allgemeinen Regelungen zu Ruhetagen.

Bei Sonn- bzw. Feiertagsarbeit sieht es wie folgt aus:
Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.
Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen Ersatzruhetag erhalten, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
Die ersatzweise Freistellung an einem anderen Werktag dient dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer.

Welche zeitliche Lage muss dieser Ersatzruhetag haben?

Das Gesetz sagt nichts darüber aus, welche zeitliche Lage dieser Ersatzruhetag haben muss.
Von besonderer Bedeutung ist deshalb eine Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG), in der noch einmal näher ausgeführt wird, was unter einem Ersatzruhetag zu verstehen ist. In dem Urteil ging es um die zeitliche Lage der Ersatzruhetage, die für die Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag gewährt werden.

Dazu Folgendes:
Ein Ersatzruhetag ist demnach ein Werktag, an dem der Arbeitnehmer von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. Ein davon abweichender individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden genügt nach Ansicht des BAG nicht. Denn der Ruhetag dient als Ersatz für einen Feiertag, an dem gemäß § 9 Abs. 1 ArbZG im Zeitraum von 0.00 bis 24.00 Uhr Feiertagsruhe herrscht. Dementsprechend muss die Dauer und zeitliche Lage des Ersatzruhetages der des nicht gewährten Feiertages entsprechen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Diese Regelung stellt insbesondere für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in Schichtsystemen beschäftigten, eine ziemliche Herausforderung dar. Denn es reicht nicht, wenn sich der freie Tag nach der Schichtzeit des betroffenen Arbeitnehmers richtet, auch wenn die freie Zeit hier 24 Stunden umfassen würde. Der Ersatzruhetag muss wirklich einen gesamten Kalendertag umfassen.
Bei Arbeitnehmern, die in einer 5-Tage-Woche beschäftigt werden, kann ein ohnehin arbeitsfreier Werktag der Ersatzruhetag sein.
Der Ersatzruhetag i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG ist nicht notwendigerweise ein zusätzlicher bezahlter freier Tag.
In einem Tarifvertrag oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung können abweichende Regelungen nach § 12 ArbZG vereinbart werden.

Quelle: BAG, Urteil vom 08.12.2021 – 10 AZR 641/19

2023-07-07