Besteuerung privater Nutzung von einem dem Unternehmen zugeordneten Elektro-, Hybridelektrofahrzeug, Elektrofahrrad oder Fahrrad

Mit Schreiben vom 07.02.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen Hinweise zu den umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert: 23.06.2023

Mit Schreiben vom 07.02.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen Hinweise zu den umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen veröffentlicht.

Nutzung gilt als unentgeltliche Wertabgabe

Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen.
Dabei kann – neben anderen Methoden zur Wertermittlung – von den für ertragsteuerliche Zwecke nach der sog. 1 %-Regelung (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG) ermittelten Beträgen ausgegangen werden. Für Zwecke der Einkommensteuer wird bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 unter bestimmten Voraussetzungen der Bruttolistenpreis gemindert.
Die Umsatzbesteuerung der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke bemisst sich grundsätzlich nach den durch die (private) Verwendung entstandenen Ausgaben des Steuerpflichtigen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei der Ermittlung dieser Ausgaben ist eine Pauschalierung – wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht – zulässig.

Auch die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrades ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen.
Überlässt der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (Arbeitnehmer) ein (Elektro-) Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erfolgt nach § 10 Absatz 2 Satz 2 UStG. Grundsätzlich kann auch hier aus Vereinfachungsgründen die Bemessungsgrundlage hilfsweise nach der sog. 1 %-Regelung für Fahrräder berechnen. Falls der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 € beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.

Zum BMF-Schreiben vom 07.02.2022 (Az.: III C 2 – S 7300/19/10004 :001)

Quelle: BMF

2022-02-16 (aktualisiert 2023-06-23)