Ferienbeschäftigung von Schülern und Studenten

Bei der Ferienbeschäftigung werden Schüler*innen und Student*innen gern zur Aushilfe für in Urlaub befindliche Mitarbeiter*innen bzw. für einen zusätzlichen saisonalen Bedarf eingestellt.

Zuletzt aktualisiert: 22.05.2024

Dabei gibt es einiges zu beachten, denn auch bei der Ferienbeschäftigung gelten diverse gesetzliche Vorschriften, vor allem das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Ob Schüler arbeiten dürfen, hängt davon ab, wie alt sie sind

  • Für Kinder unter 13 Jahren ist jegliche Arbeit verboten.
  • 13- bis 15-Jährige gelten rechtlich zwar noch als Kind, dürfen aber unter bestimmten Bedingungen und unter Einhaltung strenger Regelungen arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Eltern zustimmen. Das lässt man sich am besten schriftlich geben. Die tägliche Arbeitszeit darf nicht mehr als zwei Stunden betragen, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden täglich.
    Wichtig: Die Teenager dürfen in diesem Alter nur kindgerechte und leichte Tätigkeiten ausüben. Dazu zählen beispielsweise Babysitten, Nachhilfe geben, Rasen mähen oder Zeitungen austragen, in landwirtschaftlichen Betrieben auch Hilfe bei der Ernte oder Feldbestellung oder der Selbstvermarktung von Erzeugnissen und Tierversorgung.
    Eine Tätigkeit nach 18 Uhr und vor 8 Uhr sowie am Wochenende ist laut JArbSchG verboten.
  • Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen bis zu 40 Wochenstunden bei einer Woche mit fünf Werktagen arbeiten. Auch hier gibt es konkrete gesetzliche Bestimmungen: Beispielsweise muss die Arbeitszeit zwischen sechs und 20 Uhr liegen. Es gibt aber auch Ausnahmen: Arbeiten z. B. Jugendliche in der Gastronomie dürfen sie auch bis 22 Uhr beschäftigt werden - wenn im Schichtbetrieb gearbeitet wird sogar bis 23 Uhr. In Bäckereien darf der Arbeitsbeginn bei 4.00 Uhr liegen.
    Außerdem gilt:  Das Arbeiten am Wochenende und an Feiertagen ist nur in bestimmten Bereichen und in Ausnahmefällen erlaubt (siehe §§ 16, 17und 18 JArbSchG). Akkord- und Fließbandarbeiten und Tätigkeiten, die körperlich anstrengend oder gefährlich sind, sind grundsätzlich verboten.
  • Volljährige Schüler*innen unterliegen nicht mehr dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie dürfen daher nicht nur in den Ferien (an bis zu 50 Tagen im Jahr) arbeiten, sondern auch neben der Schule.

Ferienbeschäftigung ist eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung

Schüler*innen, die nur während der Ferien einen Job ausüben, sind sog. kurzfristig Beschäftigte, wenn die Tätigkeit im Voraus vertraglich oder zeitlich auf nicht mehr als drei Monate (bei fünf Arbeitstagen pro Woche) oder insgesamt 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angelegt ist. Diese kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse sind sozialversicherungsfrei.
Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen Ferienjobs annehmen, sofern die Beschäftigung auf die Schulferien und auf höchstens 4 Wochen/Kalenderjahr begrenzt ist (siehe § 5 Abs. 4 JArbSchG).

Wichtig: Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind sozialversicherungsfrei. Allerdings müssen die Schüler*innen bei der Minijobzentrale an- und abgemeldet werden.
Die kurzfristige Beschäftigung ist aber formal steuerpflichtig. Schüler*innen müssen deshalb dem Unternehmen bestimmte Daten für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitteilen, wenn ihr Lohn nicht pauschal mit 25 % nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen  versteuert wird.

Schulabgänger

Schulabgänger werden sozialversicherungsrechtlich nicht mehr als Schüler, sondern wie „normale“ Arbeitnehmer beurteilt. Eine kurzfristige Beschäftigung bis zu drei Monaten oder 70 Arbeitstagen ist versicherungsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt unter 520 Euro monatlich (Minijob) liegt.
Beschäftigungen zwischen Abitur und Studium bzw. Fachschulbesuch sind von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung (also nicht berufsmäßig) und - wenn die zeitlichen Grenzen eingehalten werden - grundsätzlich kurzfristig und sozialversicherungsfrei.

Studenten

In den Semesterferien sind Studenten*innen als Beschäftigte von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung komplett befreit, und das unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe des Entgelts. Von der Rentenversicherungspflicht  sind sie dagegen nur dann befreit, wenn es sich um eine „kurzfristige Beschäftigung“ oder einen  „Minijob“ handelt.
Auch hier gilt: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit im Voraus vertraglich oder nach ihrer Eigenart zeitlich auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angelegt ist. Diese kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse sind sozialversicherungsfrei.

Mehrere kurzfristige Aushilfsbeschäftigungen im Kalenderjahr

Bei mehreren kurzfristigen Aushilfsbeschäftigungen von Schüler*innen und Studenten*innen im Kalenderjahr gilt:
Die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen sind im aktuellen Kalenderjahr zusammenzurechnen. Dies erfolgt unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Keine Rolle spielt dabei, ob die Beschäftigungen beim selben oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Wird die Zeitgrenze von 90 Kalendertagen bzw. 70 Arbeitstagen durch die Addition der einzelnen Ferienjobs überschritten, besteht von Beginn des aktuell zu beurteilenden Ferienjobs an Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Was ist mit der Unfallversicherung bei Ferienbeschäftigung?

Schüler*innen und Studenten*innen stehen beim Ferienjob unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Damit gelten für sie die gleichen Regeln wie für alle anderen Arbeitnehmer. Schüler*innen und Studenten*innen sind also bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten automatisch versichert.

Tipp

Im Internet findet man diverse Ratgeber, die die wichtigsten Informationen für Ferienbeschäftigung von Schülern und Studenten zusammenfassen, wie z. B.:

Auskünfte erteilen natürlich auch die jeweiligen HWKn, IHKn oder Berufsverbände in der Region.

Muster-Vorlagen für Arbeitsverträge, z. B. für geringfügige Beschäftigung findet man z. B. bei unseren Vorlagen für Arbeitsverträge.