Ferienjob – Vorteile für beide Seiten

Die Ferienzeit naht und damit auch die Nachfrage nach Ferienjobs.
Die bringen für die eine Seite Taschengeld und erste Erfahrungen im Berufsleben und für die andere Seite Entlastung z. B. wegen des zusätzlichen saisonalen Bedarfs gerade in der Urlaubszeit.

Zuletzt aktualisiert: 13.05.2025
Symbolbild für eine Ferienjob: junger Mann in einem Imbisswagen reicht Essen über den Verkaufstresen

Also eigentlich eine Win-Win-Situation.
Junge Menschen sollen aber vor Überlastung geschützt werden. Deshalb gibt es Grenzen dafür, ab welchem Alter Schüler einen Minijob oder andere Arten von Jobs ausüben dürfen.
Du musst also einiges beachten, weil für einen Ferienjob diverse gesetzliche Vorschriften gelten.
Eine wichtige Rolle spielt vor allem das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Ob und wieviel Schüler:innen arbeiten dürfen, hängt vom Alter ab

  • Für Kinder unter 13 Jahren ist jegliche Arbeit verboten.
  • 13- bis 15-Jährige gelten rechtlich zwar noch als Kind, dürfen aber unter bestimmten Bedingungen und unter Einhaltung strenger Regelungen arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Eltern zustimmen. Das lässt man sich am besten schriftlich geben. Die tägliche Arbeitszeit darf nicht mehr als zwei Stunden betragen, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden täglich.
    Wichtig: Die Teenager dürfen in diesem Alter nur kindgerechte und leichte Tätigkeiten ausüben. Dazu zählen beispielsweise Babysitten, Nachhilfe geben, Rasen mähen oder Zeitungen austragen, in landwirtschaftlichen Betrieben auch Hilfe bei der Ernte oder Feldbestellung oder der Selbstvermarktung von Erzeugnissen und Tierversorgung.
    Eine Tätigkeit nach 18 Uhr und vor 8 Uhr sowie am Wochenende ist laut JArbSchG verboten.
  • Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen bis zu 40 Wochenstunden bei einer Woche mit fünf Werktagen arbeiten. Auch hier gibt es konkrete gesetzliche Bestimmungen: Beispielsweise muss die Arbeitszeit zwischen sechs und 20 Uhr liegen. Es gibt aber auch Ausnahmen: Arbeiten z. B. Jugendliche in der Gastronomie dürfen sie auch bis 22 Uhr beschäftigt werden - wenn im Schichtbetrieb gearbeitet wird sogar bis 23 Uhr. In Bäckereien darf der Arbeitsbeginn bei 4.00 Uhr liegen.
    Außerdem gilt:  Das Arbeiten am Wochenende und an Feiertagen ist nur in bestimmten Bereichen und in Ausnahmefällen erlaubt (siehe §§ 16, 17und 18 JArbSchG). Akkord- und Fließbandarbeiten und Tätigkeiten, die körperlich anstrengend oder gefährlich sind, sind grundsätzlich verboten.
  • Volljährige Schüler:innen unterliegen nicht mehr dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie dürfen daher nicht nur in den Ferien (an bis zu 50 Tagen im Jahr) arbeiten, sondern auch neben der Schule.

Ferienjob als sogenannte kurzfristige Beschäftigung

Schüler:innen, die nur während der Ferien einen Job ausüben, sind sog. kurzfristig Beschäftigte, wenn die Tätigkeit im Voraus vertraglich oder zeitlich auf nicht mehr als drei Monate (bei fünf Arbeitstagen pro Woche) oder insgesamt 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angelegt ist. Diese kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse sind sozialversicherungsfrei.
Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen einen Ferienjob annehmen, sofern die Beschäftigung auf die Schulferien und auf höchstens 4 Wochen/Kalenderjahr begrenzt ist (siehe § 5 Abs. 4 JArbSchG).

Wichtig:
Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind zwar sozialversicherungsfrei. Allerdings musst du die Schüler:innen bei der Minijobzentrale an- und abmelden.
Hinzu kommt: Ganz abgabenfrei sind diese Jobs nicht, denn du als Arbeitgeber:in musst hier einige Beiträge leisten (U1, U2 und Insolvenzgeldumlage). 
Außerdem wichtig zu wissen: Über die kurzfristige Beschäftigung als Ferienjob sind die Schülerinnen und Schüler nicht krankenversichert. Sie können sich jedoch in den meisten Fällen weiterhin über die Familienversicherung der Eltern absichern.
Außerdem ist die kurzfristige Beschäftigung formal steuerpflichtig. Schüler:innen müssen deshalb dem Unternehmen bestimmte Daten für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitteilen, wenn ihr Lohn nicht pauschal mit 25 % nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen  versteuert wird.

Schulabgänger:innen

Schulabgänger:innen werden sozialversicherungsrechtlich nicht mehr als Schüler:innen, sondern wie „normale“ Arbeitnehmer:innen beurteilt. Eine kurzfristige Beschäftigung bis zu drei Monaten oder 70 Arbeitstagen ist versicherungsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt unter 520 Euro monatlich (Minijob) liegt.
Beschäftigungen zwischen Abitur und Studium bzw. Fachschulbesuch sind von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung (also nicht berufsmäßig) und - wenn die zeitlichen Grenzen eingehalten werden - grundsätzlich kurzfristig und sozialversicherungsfrei.

Student:innen

In den Semesterferien sind Student:innen als Beschäftigte von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung komplett befreit, und das unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe des Entgelts. Von der Rentenversicherungspflicht  sind sie dagegen nur dann befreit, wenn es sich um eine „kurzfristige Beschäftigung“ oder einen  „Minijob“ handelt.
Auch hier gilt: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit im Voraus vertraglich oder nach ihrer Eigenart zeitlich auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angelegt ist. Diese kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse sind sozialversicherungsfrei.

Mehrere kurzfristige Aushilfsbeschäftigungen im Kalenderjahr

Bei mehreren kurzfristigen Aushilfsbeschäftigungen von Schüler:innen und Student:innen im Kalenderjahr gilt:
Die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen sind im aktuellen Kalenderjahr zusammenzurechnen. Dies erfolgt unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Keine Rolle spielt dabei, ob die Beschäftigungen beim selben oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.
Wird die Zeitgrenze von 90 Kalendertagen bzw. 70 Arbeitstagen durch die Addition der einzelnen Ferienjobs überschritten, besteht von Beginn des aktuell zu beurteilenden Ferienjobs an Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Unfallversicherung

Schüler:innen und Studenten:innen stehen beim Ferienjob unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Damit gelten für sie die gleichen Regeln wie für alle anderen Arbeitnehmer:innen. Schüler:innen und Studenten:innen sind also bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten über das Unternehmen versichert. Sie müssen dafür aber bei der zuständigen Unfallversicherung deines Unternehmens angemeldet werden.

Entgeltfortzahlung, Urlaub und Lohnzahlung

Schüler:innen und Student:innen haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach der üblichen Wartezeit von 4 Wochen.
Anspruch auf Urlaub besteht regelmäßig nur nach dem Zwölftelungsprinzip bei Arbeitsverhältnissen, die mindestens einen vollen Monat bestehen.
Unterhalb der Altersgrenze von 18 Jahren gibt es keinen Mindestlohn, sofern noch keine Ausbildung abgeschlossen wurde. 

Tipp

Im Internet findest du diverse Ratgeber und Informationen, die die wichtigsten Informationen über die Ferienjobs sowie Minijobs von Schüler:innen und Student:innen zusammenfassen, wie z. B.:

Auskünfte erhaltet ihr natürlich auch bei euren HWKn, IHKn oder Berufsverbänden in der Region.

Muster-Vorlagen für Arbeitsverträge, z. B. für geringfügige Beschäftigung findet ihr z. B. bei unseren Vorlagen für Arbeitsverträge.