Sozialversicherungsrechtlicher Status eines mitarbeitenden GmbH-Gesellschafters

Bei der Tätigkeit eines Gesellschafters/einer Gesellschafterin in einer GmbH stellt sich die wichtige Rechtsfrage, ob Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht.

Zuletzt aktualisiert: 18.09.2023

Wird eine GmbH gegründet, gibt es in der Regel die Konstellation, dass Gesellschafter auch in ihrer neu gegründeten GmbH arbeiten wollen.

Bei der Tätigkeit eines Gesellschafters/einer Gesellschafterin in einer GmbH stellt sich die wichtige Rechtsfrage, ob Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht. Die richtige Einordnung hat nämlich erhebliche Auswirkungen auf die rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen sowohl der Gesellschafter als auch der GmbH.

Nachfolgend einige Gründe, warum es wichtig ist, den Status zu klären

  1. Sozialversicherungspflicht und Beiträge:
    Wenn ein/e mitarbeitende/r Gesellschafter*in als sozialversicherungspflichtig eingestuft wird, müssen sowohl von ihnen als Person als auch die GmbH Sozialversicherungsbeiträge leisten. Dies kann erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die GmbH haben, da sie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zahlen muss.
  2. Arbeitsrechtliche Bestimmungen:
    Der sozialversicherungsrechtliche Status kann auch arbeitsrechtliche Auswirkungen haben. Wenn Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer eingestuft werden, haben sie bestimmte Rechte und Ansprüche gemäß den geltenden Arbeitsgesetzen.
  3. Haftungsfragen:
    Die Klärung des Status kann zudem Auswirkungen auf die Haftung eine/s mitarbeitende/r Gesellschafter*in haben, denn die Einordnung als Arbeitnehmer*in kann die persönliche Haftung für bestimmte Verbindlichkeiten der GmbH beeinflussen.
  4. Steuerliche Auswirkungen:
    Der sozialversicherungsrechtliche Status kann auch steuerliche Auswirkungen haben. Die Besteuerung von Einkommen, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen finanziellen Aspekten kann sich je nach Status unterscheiden.

In Deutschland sind mitarbeitende GmbH-Gesellschafter in der Regel sozialversicherungspflichtig, es sei denn, sie erfüllen bestimmte Kriterien, die sie von der Sozialversicherungspflicht befreien. Der sozialversicherungsrechtliche Status hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, darunter:

  1. Beteiligungsquote: Die Höhe der Beteiligung einer/eines mitarbeitender Gesellschafter*in an der GmbH kann eine Rolle spielen. Bei einer geringen Beteiligung kann eher von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen werden.
  2. Arbeitsvertrag: Falls es einen Arbeitsvertrag mit der GmbH gibt und ein festes Gehalt gezahlt wird, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass Sozialversicherungspflicht vorliegt.
  3. Weisungsgebundenheit: Nehmen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Weisungen von anderen Gesellschaftern oder Organen der GmbH entgegennimmt, kann das ebenfalls relevant sein.
  4. Mitgliedschaft im Aufsichtsrat: Wenn sie auch Mitglied des Aufsichtsrats der GmbH sind, kann dies ebenfalls den sozialversicherungsrechtlichen Status beeinflussen.
  5. Status: Unterschiede gibt es zudem zwischen mitarbeitenden Gesellschaftern und Gesellschafter-Geschäftsführern, die in einer GmbH einen unterschiedlichen rechtlichen Status besitzen.

Was sagt das Bundessozialgericht?

In einem Urteil vom 13. Dezember 2022 (B 12 KR 16/20 R) hat das Bundessozialgericht die Sozialversicherungspflicht eines mitarbeitenden Gesellschafters selbst dann begründet, wenn dieser 50 % der Gesellschaftsanteile hält und hierdurch eine Sperrminorität hat.
Hintergrund des Streites war ein Unternehmen zweier Brüder, die zu jeweils 50 % am Stammkapital einer GmbH beteiligt sind. Ein Bruder arbeitete als Betriebsleiter in den Bereichen Einkauf und Logistik und hat hierbei weitgehende Handlungsvollmacht, aber keine Prokura. Er war auch nicht zum Geschäftsführer bestellt.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichtes ist der Betriebsleiter abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Regelungen in dem Gesellschaftsvertrag würden für die vorliegende Entscheidung des Sachverhaltes keine Rolle spielen. Für die Statusbeurteilung sei auch unerheblich, dass aufgrund familiärer Beziehungen faktisch eine gleichberechtigte Geschäftsführung des Unternehmens gelebt werde.
Vielmehr ist für das Bundessozialgericht maßgeblich, dass der Betriebsleiter nur ein begrenztes Tätigkeitsfeld habe in dem Bereich Einkauf und Logistik und aufgrund seiner hälftigen Beteiligung des Stammkapitals auch keinen maßgeblichen Einfluss auf die durch seinen Bruder ausgeübte Geschäftsführertätigkeit ausüben könne. Allein aufgrund der gesetzlichen Gesellschafterrechte besitze er noch nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben.
Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht seine Position als mitarbeitender Gesellschafter nicht derjenigen eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der nach der Senatsrechtsprechung deshalb als nicht beschäftigt beurteilt wird, weil er zumindest 50 % der Anteile am Stammkapital hält oder als Minderheitsgesellschafter über eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit umfassende Sperrminorität verfügt.
Ein nicht abhängig beschäftigter Gesellschafter-Geschäftsführer muss in der Lage sein, auf die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend Einfluss zu nehmen und damit das unternehmerische Geschick der GmbH insgesamt wie ein Unternehmensinhaber zu lenken 

Tipp

Diese Entscheidung zeigt einmal wieder, wie kompliziert die Materie ist und wie groß die Gefahr für das Unternehmen, bei falscher Einstufung ist, SV-Beiträge für einen längeren Zeitraum nachzahlen zu müssen.
Insgesamt ist es also wichtig, den sozialversicherungsrechtlichen Status korrekt zu bestimmen, um rechtliche und finanzielle Probleme zu vermeiden, die sich aus Unsicherheiten ergeben können.
Deshalb empfehlen wir, in bestimmten Fällen bzw. Konstellationen, das jeweilige Versicherungsverhältnis unbedingt durch einen Verwaltungsakt prüfen zu lassen.
Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV wird u. a. durchgeführt, wenn für einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH oder einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft eine Beschäftigung angemeldet wird (Clearingstelle der DRV).

2023-09-18