Besonders in diesen Fällen bietet sich die Einstellung von Teilzeitkräften, wie z. B. Minijobber:innen, an.
Was musst du beachten, damit der Einsatz von Minijobber:innen in allen Punkten rechtskonform erfolgt?
Dass Arbeitnehmer:innen in einem Minijob ab diesem Jahr maximal bis zu 538 Euro monatlich verdienen dürfen, ist klar. Aber was gehört noch dazu?
Anmeldung
Du musst vor der Einstellung von Minijobber:innen sozialversicherungsrechtlich beurteilen, ob es sich tatsächlich um einen Minijob handelt oder doch um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Hier stellt die Minijob-Zentrale eine Checkliste der BDA als “Leitfaden” bereit, mit dem alle Angaben zu den Arbeitnehmer:innen abgefragt werden können, die für diese Beurteilung benötigt werden.
Neben der Meldepflicht bei der Minijob-Zentrale besteht auch eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung (Hinweise).
Die Anmeldung zur Sozialversicherung muss durch elektronische Datenübertragung übermittelt werden (eine schriftliche Anmeldung ist nur in Ausnahmefällen zulässig). Die Meldungen erfolgen über das SV-Meldeportal).
Beitragsnachweise
Die Beitragsnachweise müssen spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages des Monats („um 0:00 Uhr“) vorliegen. Die Beiträge selbst sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats der Beschäftigung fällig.
Fallen in jedem Monat unterschiedlich hohe Abgaben für Minijobber an, müssen die Beitragsnachweise monatlich bei der Minijob-Zentrale eingereicht werden. Fallen jeden Monat dieselben Abgaben an, reicht ein Dauer-Beitragsnachweis für den gesamten Zeitraum.
Die Beitragsnachweise müssen ebenfalls durch elektronische Datenübertragung übermittelt werden. Dafür kann – wie für die Anmeldung – das SV-Meldeportal“ genutzt werden.
Stundenlohn
Auch Minijobber:innen haben Anspruch auf den Mindestlohn. Seit dem 01.01.2024 liegt der bei 12,41 € pro Stunde (ab 2025: 12,82 €).
Gleichzeitig steigt auch die Minijob-Grenze. Diese erhöht sich von 520 Euro auf 538 Euro monatlich (ab 2025: 556 € monatlich).
Das bedeutet also, dass Minijobber:innen bei 538 Euro Arbeitslohn monatlich maximal 43,35 Stunden im Monat arbeiten dürfen, um die Mindestlohn-Grenze einzuhalten (ab 2025: 43,37 Stunden).
Wichtig ist auch: Entsprechend der erhöhten Entgeltgrenze für Minijobber:innen ändert sich die untere Grenze für den Midijob, der dann in die Spanne von 538,01 € (ab 2025: 556,01€) bis 2.000, 00 € fällt. Das bedeutet also, dass eventuell Midijobber:innen bei entsprechendem Einkommen zu Minijobber:innen werden. Also auch hier musst du eventuell Anpassungen vornehmen.
Welche Abgaben fallen an?
Als Gewerbliche/r Arbeitgeber:in eines Minijobbers zahlst du eine Pauschsteuer, Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und Umlagen als Ausgleich für Aufwendungen bei Krankheit („U1“) oder Schwangerschaft bzw. Mutterschaft („U2“) von Minijobbern sowie eine Umlage für den Fall einer Insolvenz.
Die Höhe der Abgaben kann sich jährlich ändern. Nachfolgend die Übersicht für das Jahr 2024:
Darf der Verdienst in einzelnen Monaten auch mehr als 538 Euro betragen?
Bei Einhaltung der Verdienstgrenze:
Arbeitsentgeltschwankungen, die für betriebliche Arbeitsabläufe und -prozesse typisch sind, gefährden den Minijob in der Regel nicht, wenn die jährliche Verdienstgrenze von 6.456 Euro eingehalten wird. Dies gilt beispielsweise für im Jahresverlauf vorhersehbare Schwankungen des Arbeitsentgelts aufgrund anfallender Mehrarbeit wegen geplanter Urlaubsvertretungen.
(Allerdings ist es nicht möglich, Arbeitnehmer z. B. von Januar bis März voll zu beschäftigen, von April bis Dezember dann aber nur minimal, um die Verdienstgrenze nicht zu überschreiten.)
Beim Übersteigen der Verdienstgrenze:
Übersteigt der Jahresverdienst die Höchstgrenze, weil sich der Verdienst des Minijobbers in einzelnen Monaten auf mehr als 538 Euro erhöht, kommt es darauf an, ob dies regelmäßig und vorhersehbar (z. B. saisonale Mehrarbeit) oder gelegentlich und nicht vorhersehbar (z. B. Krankheitsvertretung) erfolgt.
Nur wenn die Erhöhung gelegentlich (das heißt bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum) und nicht vorhersehbar passiert, bleibt die Tätigkeit ein Minijob. In solchen Ausnahmefällen darf der Jahresverdienst auch mehr als 6.456 €) betragen.
Wie viel Urlaub steht Minijobber:innen zu?
Die Mindesturlaubstage einer Teilzeitkraft werden nach einer einfachen Formel berechnet: Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen (= 20 Arbeitstage) wird durch die Anzahl sechs geteilt. Das Ergebnis zeigt den Mindesturlaubsanspruch bei einem Arbeitstag pro Woche.
Arbeitet die Teilzeitkraft mehr als nur einen Tag pro Woche, so ist das vorherige Ergebnis mit der Anzahl der Beschäftigungstage zu multiplizieren. Dieses Ergebnis wiederum zeigt den konkreten Mindesturlaubsanspruch der Teilzeitkraft.
Ausschlaggebend bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs ist damit die Anzahl der Tage, an denen Minijobber:innen pro Woche im Betrieb die geschuldete Arbeitsleistung erbringt. Nicht relevant ist hingegen die vereinbarte Stundenzahl.
Dürfen Minijobber:innen Sonderzahlungen erhalten?
Minijobber:innen dürfen im Monat maximal 538 Euro und im Jahr maximal 6.456 Euro verdienen (bzw. bei weniger Beschäftigungsmonaten anteilig weniger).
Liegt der monatliche Verdienst bereits bei 538 Euro, ist der mögliche Höchstbetrag also schon erreicht (538 Euro x 12 Monate = 6.456 Euro). Wird dann z. B. noch Weihnachtsgeld gezahlt, ist der Minijob kein Minijob mehr, da die Grenze von 6.456 Euro überschritten wurde.
Liegt der monatliche Verdienst unter 538 Euro, können Minijobber:innen Sonderzahlungen erhalten, wenn dadurch die Grenze von 6.456 € nicht überschritten wird (z. B. 500 Euro/Monat x 12 Monate = 6.000 Euro, also könnten 456 Euro Weihnachts- oder Urlaubsgeld gezahlt werden).
(Analoge Berechnungen müssen dann für 2025 erfolgen, wenn die Verdienstgrenze ansteigt auf 556,00 €.)
Erhalten Minijobber:innen zusätzlich zum Verdienst steuerfreie Einnahmen, bleiben diese in der Sozialversicherung unberücksichtigt. Dazu gehören beispielsweise Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge.
Auch Einnahmen aus bestimmten weiteren nebenberuflichen Tätigkeiten (Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale) sind bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei:
– bei der sogenannten Übungsleiterpauschale z. Z. bis zu 3.000 Euro im Kalenderjahr
– bei der sogenannten Ehrenamtspauschale z. Z. bis zu 840 Euro im Kalenderjahr
Dürfen Arbeitnehmer:innen mehrere Minjobs gleichzeitig haben?
Das ist nur zulässig, wenn sie keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben.
Allerdings muss auch hier beachtet werden, dass das Entgelt aus den verschiedenen Minijobs zusammen die Höchstverdienstgrenze von 538 Euro im Monat nicht überschreitet.
Arbeitnehmer:innen mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen lediglich eine einzige Beschäftigung als Minijob ausüben. Jede weitere Beschäftigung ist unabhängig von der Verdiensthöhe kein Minijob und bei der Krankenkasse zu melden.
Weitere Informationen zum Thema Minijob
- Arbeit auf Abruf
- Besonderheiten bei bestimmten Personengruppen (z. B. Schüler, Studenten, Praktikanten, Rentner, Arbeitslose…)
- Sonderfall Kurzfristige Minijobs
- Informationsportal der Minijob-Zentrale.