Wenn dein Unternehmen eine neue Rechtsform braucht

Du hast dein Unternehmen als Einzelunternehmen gegründet – doch mit der Zeit verändert sich dein Geschäft.

Die Umsätze steigen, du stellst vielleicht erste Mitarbeiter:innen ein, investierst mehr oder übernimmst größere Aufträge. Gleichzeitig können auch die finanziellen und persönlichen Risiken wachsen. Dann stellt sich irgendwann die Frage: Passt die Rechtsform meines Unternehmens noch zu meiner aktuellen Situation?

Welche Möglichkeiten gibt es?

Welche neue Rechtsform zu deinem Unternehmen passt, hängt von mehreren Faktoren ab. Bevor du dich für eine Umwandlung entscheidest, solltest du deshalb unter anderem deine Haftungsrisiken, Gewinne und Entnahmen, geplante Investitionen, Mitarbeiter:innen, Verträge und die geplante weitere Entwicklung deines Unternehmens betrachten. Auch die steuerlichen Folgen und der konkrete Weg der Übertragung des bestehenden Einzelunternehmens auf eine andere Rechtsform solltest du vorher gründlich prüfen und abwägen.

  • GmbH
    Eine GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen eine interessante Alternative zum Einzelunternehmen sein. Ein wichtiger Grund ist die Haftungsbeschränkung: Grundsätzlich haftet die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen und nicht mit dem gesamten Privatvermögen ihrer Gesellschafter. Auch steuerliche Aspekte können für eine GmbH sprechen – insbesondere dann, wenn du nicht den gesamten Gewinn für deinen privaten Lebensunterhalt benötigst und einen Teil im Unternehmen lassen möchtest.
  • UG (haftungsbeschränkt)
    Wenn dir das für eine GmbH erforderliche Stammkapital von 25.000 Euro zu hoch ist, kann eine UG eine Alternative sein. Sie lässt sich grundsätzlich mit einem geringeren Stammkapital gründen und bietet ebenfalls eine Haftungsbeschränkung. Wichtig ist, dass das Stammkapital nur durch Bareinlagen eingereicht werden kann. Sacheinlagen sind nicht möglich. Außerdem gelten für die UG besondere Regeln zur Bildung von Rücklagen. Sie kann später zur GmbH werden, wenn das erforderliche Stammkapital erreicht ist.
  • GbR
    Wenn du dein Unternehmen künftig gemeinsam mit anderen betreiben möchtest, kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) infrage kommen. Die Gründung ist vergleichsweise unkompliziert. Allerdings haften die Gesellschafter grundsätzlich persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
    Dazu ein Hinweis: Wenn eine GbR so wächst, dass sie nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (Handelsgewerbe laut § 1 Abs. 2 HGB), wird sie kraft Gesetzes zur OHG, unabhängig davon, ob die Gesellschafter:innen das ausdrücklich beschließen. Es gibt allerdings keine objektiven/konkreten Vorgaben, entscheidend ist das Gesamtbild des Unternehmens.
  • OHG
    Für ein Handelsgewerbe, das von mehreren Personen gemeinsam betrieben wird, kann auch eine offene Handelsgesellschaft (OHG) geeignet sein. Hier erfolgt eine Eintragung in das Handelsregister und es gelten die handelsrechtlichen Vorschriften und kaufmännischen Pflichten.
    Wie bei der GbR haften die Gesellschafter:innen grundsätzlich persönlich sowie als Gesamtschuldner. Das bedeutet: Sie haften grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen, und Gläubiger:innen können die gesamte Forderung grundsätzlich von jedem einzelnen Gesellschafter bzw. jeder einzelnen Gesellschafterin verlangen.
  • KG
    Eine Kommanditgesellschaft (KG) kann interessant sein, wenn sich die Haftung und die Beteiligung mehrerer Personen unterschiedlich gestalten sollen. Während die Komplementär:innen grundsätzlich persönlich und unbeschränkt haften, ist die persönliche Haftung der Kommanditist:innen grundsätzlich auf ihre im Handelsregister eingetragene Haftsumme begrenzt. Haben sie ihre Einlage vollständig geleistet, besteht diese persönliche Haftung grundsätzlich nicht mehr.

In unserem Beitrag „Welche Rechtsform ist für mein Unternehmen die richtige?“ kannst du ausführlich nachlesen, welche Vor- und Nachteile die verschiedenen Unternehmensformen bieten. Das sollte dir helfen, realistischer einschätzen zu können, welche Rechtsform zu deiner geplanten Unternehmensentwicklung am besten passt.

Was musst du bei einem Wechsel beachten?

Wichtig vorweg: Ein Einzelunternehmen kann nicht einfach durch einen Formwechsel in jede andere Rechtsform umgewandelt werden. Es gilt einiges zu beachten.

Nachfolgend ein paar grundlegende Hinwise.

  • Einzelunternehmen → GmbH
    Einzelkaufleute gründen eine GmbH und bringen ihr Unternehmen im Wege der Ausgliederung ein. Dafür wird ein Ausgliederungsplan bzw. -vertrag erstellt und notariell beurkundet. Die GmbH wird im Handelsregister eingetragen. Mit der Eintragung geht das ausgegliederte Vermögen grundsätzlich auf die GmbH über. Das Einzelunternehmen kann dadurch erlöschen. (§ 152 ff. UmwG)
  • Einzelunternehmen → UG (haftungsbeschränkt)
    Ein e. K. kann sein Unternehmen grundsätzlich im Wege der Ausgliederung nach §§ 152 ff. UmwG auf eine neu zu gründende UG (haftungsbeschränkt) übertragen. Es gilt eine „Ausnahmeregelung“.
    Bei einem nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen ist eine solche Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz nicht möglich. Denn bei der Gründung einer UG sind ja Sacheinlagen ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG).
    Deshalb wird zunächst die UG im Wege der Bargründung errichtet. Nach der Eintragung kann dann das Einzelunternehmen auf die UG übertragen werden. Für die Übertragung gelten je nach Vermögensgegenstand und Rechtsverhältnis unterschiedliche Vorschriften. Bei einem Handelsgeschäft ist insbesondere § 25 HGB zu beachten.
  • Einzelunternehmen → OHG
    Auch hier sieht das Umwandlungsgesetz keine direkte Umwandlung durch Formwechsel für das Einzelunternehmen vor.
    Der/die Inhaber:in kann gemeinsam mit mindestens einer weiteren Person eine OHG gründen und danach die Vermögensgegenstände, Rechte und gegebenenfalls auch Verbindlichkeiten auf die neu gegründete Gesellschaft übertragen. Die Einbringung wird im Gesellschaftsvertrag bzw. in einer Einbringungsvereinbarung geregelt. Die Übertragung richtet sich dabei nach den jeweils geltenden Vorschriften.
    Ist der bisherige Inhaber bzw. die bisherige Inhaberin als Einzelkaufmann/-kauffrau im Handelsregister eingetragen, kommt unter den Voraussetzungen der §§ 152 ff. UmwG auch eine Ausgliederung des Unternehmens auf die neu gegründete oder bereits bestehende OHG in Betracht. Dabei handelt es sich nicht um einen Formwechsel, sondern um eine Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz. Der/die bisherige Einzelkaufmann/-kauffrau wird Gesellschafterin der OHG.
  • Einzelunternehmen → KG
    Bei der KG erfolgt ebenfalls keine einfache Umwandlung des Einzelunternehmens durch Formwechsel. Der/die Inhaber:in gründet gemeinsam mit mindestens einer/einem weiteren Gesellschafter:in eine KG und überträgt das bisherige Unternehmen auf diese. Dabei muss mindestens ein/eine Gesellschafter:in (Komplementär:in)unbeschränkt haften, weitere Gesellschafter können ihre Haftung als Kommanditist:innen beschränken. Eine Ausgliederung nach dem UmwG kann möglich sein.
  • Einzelunternehmen → GbR
    Eine GbR setzt mindestens zwei Gesellschafter:innen voraus. Der/die bisherige Einzelunternehmer:in kann deshalb gemeinsam mit einer weiteren Person eine GbR gründen und das Unternehmen auf die Gesellschaft übertragen. Das erfolgt grundsätzlich auch durch Gründung und Übertragung. Verträge, Genehmigungen und Verbindlichkeiten müssen dabei gesondert geprüft werden.
  • Einzelunternehmen → e. K.
    Ein nicht im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen kann sich zum eingetragenen Kaufmann (e. K.) entwickeln, wenn die Voraussetzungen für einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb vorliegen oder der Inhaber die Eintragung beantragt. Dazu erfolgt die Anmeldung beim Handelsregister über einen Notar.
    Die Eintragung macht aus dem Einzelunternehmen keinen neuen Rechtsträger, sondern führt zur Rechtsstellung als eingetragener Kaufmann.

Wo gibt es Unterstützung bei der Wahl oder Änderung der Rechtsform?

Der Wechsel von einem Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform bringt viele rechtliche, steuerliche und organisatorische Fragen mit sich. Wenn du über eine andere Rechtsform für dein Unternehmen nachdenkst, solltest du deshalb frühzeitig passende Unterstützung einholen.
Erste Orientierung bieten beispielsweise die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern. Für die steuerliche Gestaltung kann eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater wichtig sein. Bei der konkreten rechtlichen Gestaltung und der Gründung der GmbH können Rechtsanwälte und Notare unterstützen.
Welche fachliche Unterstützung im konkreten Fall erforderlich ist, hängt natürlich unter anderem von der bisherigen und der geplanten Rechtsform sowie vom Umfang der geplanten Änderungen ab.

Tipp

Auch auf Gründer-MV findest du Anlaufstellen für Gründung und Unternehmensentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern.
Vor allem über die interaktive Karte auf Gründer-MV.de kannst du nach passenden Akteuren in deiner Region suchen und das Angebot nach deinen Anforderungen eingrenzen.

Barbara Behr

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