Ab dem 7. Dezember 2023 ist wieder eine telefonische Krankschreibung möglich.
Der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken hat über eine entsprechende Änderung der entsprechenden Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie entschieden.
Patientinnen und Patienten können sich für bis zu fünf Tage krankschreiben lassen, ohne in die Praxis gehen zu müssen. Diese Regelung soll dauerhaft gelten. Damit sollen die Arztpraxen entlastet und das Ansteckungsrisiko gesenkt werden.
Wann kann eine telefonische Krankschreibung erfolgen?
Die telefonische Krankschreibung ist unter folgenden Bedingungen möglich:
- Die Patientinnen bzw. Patienten sind der Arztpraxis bekannt.
- Es ist keine Videosprechstunde möglich.
- Es handelt sich um leichte Symptome. Bei schweren Symptomen muss die Arztpraxis aufgesucht werden.
- Die Krankschreibung erfolgt für bis zu 5 Tagen. Bei einer gewünschten Verlängerung muss die Arztpraxis aufgesucht werden.
Ausnahme: Der Patient oder die Patientin waren bei der ersten Krankschreibung in der Praxis und benötigen eine Verlängerung der Krankschreibung.
Bereits während der Corona-Epidemie gab es die Möglichkeit, sich telefonisch krankschreiben zu lassen. Allerdings war das auf leichte Erkältungssymptome beschränkt. Die neue Regelung gilt nun für alle Krankheitsbilder, die absehbar keinen schweren Verlauf haben werden.
Wie ist der Ablauf geplant?
Der Ablauf soll wie folgt sein:
Patienten rufen in der Arztpraxis an und erhalten dann eine Rückruf der behandelnden Ärzte, die abklären, ob eine telefonische Krankschreibung möglich ist oder doch ein Besuch der Arztpraxis erforderlich scheint.
Alternative: Videosprechstunde
Eine weiter Möglichkeit, den Gang in die Arztpraxis zu vermeiden, wäre die Videosprechstunde, wenn sie von der Arztpraxis angeboten wird. Hier ist eine Krankschreibung bis zu sieben Tage bei in der Praxis bekannten Patientinnen und Patienten und bis zu drei Tage bei Patientinnen und Patienten, die in der Praxis noch nicht bekannt sind.
Auch hier gilt: Folgekrankschreibungen können dann per Video ausgestellt werden, wenn die vorherige Krankschreibung auf einer persönlichen Untersuchung basierte.
Mehr Informationen
Mehr Informationen findet man u. a. in einer Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken (G-BA) vom 07.12.2023, die auch diverse weiterführende Links zum Thema enthält: „Telefonische Krankschreibung zur Entlastung von Praxen und Versicherten wieder möglich“
Wer sein krankes Kind betreuen muss, kann ab sofort eine entsprechende ärztliche Bescheinigung auch ohne Praxisbesuch telefonisch beantragen. Familien- und Gesundheitsministerin Drese begrüßt diesen Schritt ausdrücklich. „Eine telefonische Krankschreibung entlastet Mütter und Väter und reduziert zusätzlich Ansteckungsrisiken in der Erkältungszeit“, erklärte Drese.
Telefonische Krankschreibung zur Betreuung des Kindes
Eine telefonische Krankschreibung zur Betreuung des Kindes ist seit dem 18. Dezember 2023 möglich, sofern das Kind der Kinderarztpraxis bekannt ist und die Ärztin oder der Arzt eine Bescheinigung als vertretbar ansieht. Die Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit und für den Bezug des Kinderkrankengeldes kann dabei für maximal fünf Tage ausgestellt werden. Für eine Verlängerung muss das Kind in der Praxis vorstellig werden.