Wenn solche Ausgaben eindeutig dazu dienen, dass ab der Eröffnung deines Unternehmens Einkünfte erwirtschaftet werden können, kannst du sie als “Vorweggenommene Betriebsausgaben” in der Einkommenssteuererklärung angeben.
Welche Betriebsausgaben zählen dazu?
Vorweggenommene Betriebsausgaben sind z. B. Ausgaben für Marketing, Mietzahlungen, professionelle Beratungen, Anschaffung von Büromaterialien, Möbel oder Geräten ebenso wie Ausgaben für Fachliteratur oder die Teilnahme an Existenzgründerkursen.
Was musst du beachten?
Die Ausgaben vor der Betriebseröffnung müssen in einem direktem und klar erkennbaren Zusammenhang mit deiner geplanten Geschäftstätigkeit stehen.
Wichtig ist deshalb, dass du zu jeder Ausgabe schriftlich und nachvollziehbar festhältst, wofür diese Zahlung im Zusammenhang mit der geplanten Existenzgründung notwendig war.
Die Ausgaben sind dann „Verluste“ aus Gewerbebetrieb, die mit anderen Einkünften steuersparend verrechnet werden dürfen. Der steuerreduzierende Effekt tritt auch ein, wenn die Betriebseröffnung nicht im laufenden, sondern erst im nächsten Jahr erfolgt.
Ausnahme Gewerbesteuer
Vorweggenommene Betriebsausgaben werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ignoriert, denn die Gewerbesteuer ist eine auf den tätigen Betrieb bezogene Realsteuer. Ausgaben vor dem Beginn einer gewerblichen Tätigkeit werden deshalb bei der Gewerbesteuer nicht anerkannt, auch wenn du Umsatzsteuer auf Produkte und Dienstleistungen bezahlt hast, denn du verfügst zu diesem Zeitpunkt noch nicht über die erforderliche Steuernummer (siehe dazu auch GewStG, EStG, Urteil des BFH vom 30.08.2022, Az. X R 17/21).
Hat du also große Investitionen vor (z. B. Renovierungsarbeiten, Kauf von teuren Waren oder Maschinen) solltest du dann doch darüber nachdenken, ob eine Gewerbeanmeldung bevor du diese Ausgaben vornimmst sinnvoller ist. Denn nur dann bewirken diese Ausgaben eine Senkung der Gewerbesteuer.
Vor der Gewerbeanmeldung senken sie nur die Einkommenssteuer!
Bedenken solltest du auch, ob du die Kleinunternehmerreglung in Anspruch nehmen möchtest!
(siehe dazu unseren Artikel "Kleinunternehmerregelung: Wer kann und sollte sie nutzen?")
Und noch ein Tipp
Auch wenn es aus den verschiedensten Gründen mit der Existenzgründung nicht klappen sollte, kannst du eventuell die Ausgaben bei der Einkommenssteuer absetzen – sofern du nachweisen kannst, dass die Gründung ernsthaft beabsichtigt war. Dafür könntest du z. B. einen Businessplan vorlegen oder auch Nachweise über Kreditgespräche oder die Anmietung von Räumlichkeiten.