Nebenerwerbsgründungen als Chance

Die Gründung im Nebenerwerb ist für viele der ideale Einstieg in die Selbstständigkeit. Sie bietet die Möglichkeit, eine Geschäftsidee mit überschaubarem Risiko zu testen und gleichzeitig finanziell abgesichert zu bleiben. Damit der Start gelingt, solltest du jedoch einige wichtige Aspekte berücksichtigen.

Nebenerwerbsgründungen können geführt werden z. B.:

  • neben einer regulären Festanstellung – soweit dein Arbeitgeber bzw. deine Arbeitgeberin zugestimmt hat – „nach Feierabend“ oder in der Elternzeit
  • wenn du noch studierst, um während des Studiums eine Idee auszuprobieren.

Nebenerwerbsgründungen sind aus verschiedenen Gründen attraktiv

Rechtliche Aspekte

Grundsätzlich darfst du mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen oder eben auch nebenbei selbständig arbeiten, solange sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden oder negativ auf deine Arbeitsleistung auswirken.
Wichtig ist auf alle Fälle ein ein Blick in deinen Arbeitsvertrag. In vielen Fällen ist eine Nebentätigkeit genehmigungspflichtig oder an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Rechtsform

Bei einer Nebenerwerbsgründung ist die Gründung einer Einzelunternehmung die einfachste und kostengünstigste Art. Du brauchst dafür weder ein Mindestkapital noch spezielle Verträge und es reicht die einfache Buchhaltung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Du haftest zwar mit deinem vollen Privat- und Geschäftsvermögen. Allerdings dürfte das Risiko hier noch überschaubar sein. Zudem besteht die Möglichkeit, die Rechtsform später zu ändern, um das Haftungsrisiko zu senken.
Willst du gemeinsam mit anderen gründen, bietet sich z. B. die GbR oder auch eine GmbH an.

Tipp: Zum Thema Rechtsformen empfehlen wir dir unseren Beitrag: „Welche Rechtsform ist für mein Unternehmen die richtige?„.

Anmeldung

Auch eine Nebenerwerbs- oder Kleinstgründungen musst du beim zuständigen Gewerbeamt anmelden.
Handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, musst du beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer beantragen.

Tipp: Welche Anmeldungen notwendig sind und wo sie erfolgen, erfährst du in unserem Beitrag „Behördenwegweiser für Gründungsinteressierte und Gründende„.
Suchst du nur eine für dein Anliegen zuständige Behörde, kannst du auch den „Behördenwegweiser – GründerMV“ nutzen.

Steuern

Als Nebenerwerbsunternehmer:in musst du sowohl die Angestellten-Einkünfte als auch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit versteuern. (Hinweis: Eventuell kannst du die Kleinunternehmerregelung laut § 19 Umsatzsteuergesetz nutzen!)

Persönliche Absicherung

Die Krankenversicherung entscheidet, inwieweit Selbständige als Teilzeit- bzw. Kleinstunternehmen ihre Kranken-, Renten-, Pflegeversicherung selbst bestreiten müssen, indem sie feststellt, ob deine selbständige Tätigkeit als neben- oder hauptberuflich einzustufen ist.  Danach richtet sich Höhe der Beitragszahlung.
Für einige selbständig Tätige besteht zudem Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. selbstständige Lehrer, Künstler, Publizisten (siehe § 2 Sozialgesetzbuch VI)
Vorsicht: Scheinselbständigkeit! Es empfiehlt sich, dass du  frühzeitig ein Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung Bund durchführen lässt, um eventuelle Nachzahlungen an die Sozialversicherungen zu vermeiden.

Kammermitgliedschaft

Jeder Betrieb (Gewerbe oder Handwerk), der beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet wird, wird automatisch Mitglied der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK).

IHK: Klein- und Kleinstunternehmen sind beitragsfrei, wenn es sich um natürliche Personen und Personengesellschaften handelt, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt (IHKG § 3).
HWK: Gründerinnen und Gründer, die erstmals ihr Gewerbe anmelden sind für das Jahr der Anmeldung von Beiträgen zur Handwerkskammer befreit. Für das zweite und dritte Jahr müssen sie nur die Hälfte des Grundbeitrags bezahlen und keinen Zusatzbeitrag, für das vierte Jahr sind sie noch von der Entrichtung des Zusatzbeitrags befreit. Voraussetzungen: Es handelt sich um natürliche Personen (keine Personen- oder Kapitalgesellschaften), deren Jahresgewinn nicht über 25.000 Euro liegt.
Gewerbetreibende (natürliche Personen), die nicht wesentliche Teiltätigkeiten eines Handwerks ausüben (sogenannte minderhandwerkliche Tätigkeiten s. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Handwerksordnung, gehören entweder der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer an. Sie sind, unabhängig davon, welcher Kammer sie angehören, vom Beitrag vollständig freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht über 5.200 Euro im Jahr liegt.

Gründungsförderung bzw. finanzielle Unterstützung:

Der ERP-Gründerkredit – StartGeld kann auch für Nebenerwerbsgründungen genutzt werden, wenn das Vorhaben mittelfristig zum Vollerwerb führt. Der Antrag wird bei der Bank oder Sparkasse gestellt und von dort an die KfW weitergeleitet.
Der Mikrokreditfonds Deutschland stellt mit „Mein Mikrokredit“ Darlehen für Gründerinnen und Gründern in Höhe von wenigen tausend Euro zur Verfügung. Kleinunternehmen wenden sich dazu an einen Mikrofinanzierer vor Ort und nicht an eine Bank oder Sparkasse.
Speziell in Mecklenburg-Vorpommern gibt es das Mikrodarlehen, das man bei der GSA M-V beantragen kann.
Reicht das Einkommen, das aus der selbständigen Tätigkeit erwirtschaftet wird, nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, kann zusätzlich Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II) beantragt werden, Darüber ist man dann auch sozial abgesichert.

Merkblatt: Tipps für Kleingründungen

Mehr Informationen

Weitere Informationen zum Thema Gründungen findest du auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unter: Gründung auf einen Blick oder auf der Gründerplattform.

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